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§ 13 - Luftsicherheits-Schulungsverordnung (LuftSiSchulV)

V. v. 06.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 193
Geltung ab 22.07.2023; FNA: 96-14-5 Luftverkehr
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§ 13 Bewertung von Prüfungsleistungen



(1) 1Die theoretische Prüfung ist bestanden, wenn die zu prüfende Person mindestens 70 Prozent der zu erreichenden Punktzahl in jeder der beiden Prüfungskomponenten erzielt hat. 2Einzelheiten zur Anzahl der Prüfungsfragen und Anrechenbarkeit von Mehrfachzertifizierungen ergeben sich aus Anlage 5.

(2) Die praktische Prüfung ist bestanden, wenn

1.
bei der Auswertung von Röntgenbildern kein verbotener Gegenstand übersehen und eine Fehlalarmrate in Höhe von 10 Prozent auf alle zu erkennenden Gegenstände nicht überschritten wurde,

2.
bei der Auswertung von Röntgenbildern mindestens 60 Prozent aller markierten Gegenstände richtig erkannt wurden,

3.
bei den Kontrollen kein nach § 11 Absatz 1 des Luftsicherheitsgesetzes verbotener Gegenstand übersehen wurde und

4.
kein erheblicher Fehler im Kontrollablauf festgestellt wurde.

(3) 1Bei der Bewertung der Prüfungsleistung sind die Mitglieder des Prüfungsausschusses unabhängig. 2Bei unterschiedlichen Auffassungen entscheidet die Mehrheit der Prüfer und bei Stimmengleichheit der oder die Vorsitzende.

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Zitierungen von § 13 LuftSiSchulV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 LuftSiSchulV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftSiSchulV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 LuftSiSchulV Rezertifizierung
... Sprengstoffdetektoren nur nach entsprechender erneuter Schulung und bestandener Prüfung nach § 13 Absatz 2 wieder ausgeübt werden. (5) Die Rezertifizierung soll innerhalb von drei ...