(1) Die Identifikation von kritischen Funktionen und die Beschreibung des Prozesses und der Kriterien zu deren Identifikation im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und iv der
Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 sind nicht erforderlich.
(2) Die Zuordnung von kritischen Funktionen zu den wesentlichen gruppenangehörigen Gesellschaften und Zweigstellen im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b der
Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 ist nicht erforderlich.
(3)
1Die nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i der
Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 vorgesehene Beschreibung der wichtigsten Gegenparteien auf der Aktiv- und auf der Passivseite kann jeweils auf die zehn wichtigsten Gegenparteien beschränkt werden.
2Die Wichtigkeit der Gegenparteien bemisst sich dabei
- 1.
- auf der Aktivseite nach der Gesamthöhe der Forderungen des Instituts gegen die jeweiligen Gegenparteien und
- 2.
- auf der Passivseite nach der Gesamthöhe der Verbindlichkeiten des Instituts gegenüber den jeweiligen Gegenparteien.
3Das Verhältnis der Forderungen und Verbindlichkeiten der zehn wichtigsten Gegenparteien auf der Aktiv- und auf der Passivseite zum jeweiligen Gesamtvolumen der Aktiv- und Passivseite ist anzugeben.