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Verordnung zur Änderung der Sanierungsplanmindestanforderungsverordnung (1. MaSanVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel 1)
Auf Grund des § 21a Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1864) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1c Nummer 2 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 15) geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Abwicklungsbehörde:
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- 1)
- Diese Verordnung dient der Umsetzung der Vorgaben der Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde EBA/GL/2021/11 vom 9. November 2021 zu Sanierungsplanindikatoren.
Artikel 1
Artikel 1 ändert mWv. 7. Dezember 2024 MaSanV § 6, § 7, § 8, § 9, § 14, § 16a (neu), § 17, § 21, § 23, § 24, § 26, § 27, § 28, § 29, § 30, Anlage 1, Anlage 2
Die Sanierungsplanmindestanforderungsverordnung vom 12. März 2020 (BGBl. I S. 644), die durch Artikel 9 Absatz 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Angabe zu § 16 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 16a Kommunikations- und Informationsplan". - b)
- Die Angaben zu den §§ 26 bis 29 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:
„§ 26 Vorbereitungsmaßnahmen
§ 27 Informationsaustausch
§ 28 Aktualisierung
§ 29 Inkrafttreten". - c)
- Die Angabe zu § 30 wird gestrichen.
- 2.
- § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die in § 13 Absatz 2 Nummer 6 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes und in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 genannten Prozesse haben vorzusehen, dass die Geschäftsleitung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Bankarbeitstages nach Erreichen des Schwellenwerts eines Indikators über diesen Umstand informiert wird und unverzüglich entscheidet, ob Handlungsoptionen ergriffen werden." - b)
- Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Er hat des Weiteren vorzusehen, dass die Aufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens jedoch am nächsten Bankarbeitstag nach Information der Geschäftsleitung nach Absatz 1 Satz 1 über das Erreichen des Schwellenwerts des Indikators und unverzüglich über die von der Geschäftsleitung getroffene Entscheidung jeweils umfassend informiert wird."
- 3.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „das Risikoprofil" ein Komma und die Wörter „die Rechtsform" eingefügt.
- b)
- Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„Sofern das Institut im Sanierungsplan nachvollziehbar begründet, dass einzelne der in Anlage 1 aufgelisteten Indikatoren aufgrund seines Risikoprofils, seiner Rechtsform, seiner Größe oder seiner Komplexität nicht relevant sind oder aufgrund der besonderen Eigenschaften des Marktes, in dem das Institut tätig ist, nicht angewendet werden können, kann das Institut auf die Aufnahme des entsprechenden Indikators in den Sanierungsplan verzichten. In diesem Fall hat das Institut ersatzweise einen anderen, für das Institut relevanteren Indikator derselben Kategorie in den Sanierungsplan aufzunehmen. Ist nicht für jeden der in Anlage 1 enthaltenen Indikatoren ein Ersatz möglich, so muss das Institut sicherstellen, dass für die in Absatz 3 Satz 1 genannten Kategorien mindestens ein Indikator je Kategorie im Sanierungsplan enthalten ist. Weitere Vorgaben zu den einzelnen Kategorien richten sich nach § 8."
- 4.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „Kapitalindikatoren" die Wörter „nach Nummer 1 Buchstabe a bis c der Anlage 1" eingefügt und die Wörter „des Eigenkapitals" durch die Wörter „der Eigenmittel" ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Schwellenwerte der Kapitalindikatoren sind so festzusetzen, dass ein angemessener Abstand besteht zu den für das Institut geltenden Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3; L 92 vom 30.3.2023, S. 29), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2869 (ABl. L, 2023/2869, 20.12.2023) geändert worden ist, zuzüglich zusätzlicher Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 3, Absatz 4 oder § 6c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes oder nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63; L 218 vom 19.8.2015, S. 82) und zuzüglich der kombinierten Kapitalpufferanforderung nach § 10i des Kreditwesengesetzes." - cc)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Festsetzung der Schwellenwerte der Kapitalindikatoren oberhalb der kombinierten Kapitalpufferanforderung nach § 10i des Kreditwesengesetzes besteht, wenn das Institut im Sanierungsplan nachvollziehbar begründet, dass Handlungsoptionen auch nach Verletzung der kombinierten Kapitalpufferanforderung nach § 10i des Kreditwesengesetzes wirksam umgesetzt werden können."
- b)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:„(2) Kapitalindikatoren nach Nummer 1 Buchstabe d der Anlage 1 haben eingetretene und drohende Verschlechterungen der Eigenmittel und der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten aufzuzeigen, welche die Institute aufgrund der Mindestanforderung nach den §§ 49 bis 51 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes oder nach Artikel 12 bis 12i der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1; L 101 vom 18.4.2015, S. 62), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/23 (ABl. L 22 vom 22.1.2021, S. 1) geändert worden ist, vorzuhalten haben. Diese Indikatoren sind nur von denjenigen Instituten in den Sanierungsplan aufzunehmen, deren Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten ihre Eigenmittelanforderungen übersteigt. Die Schwellenwerte für die Indikatoren bezüglich der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten sind oberhalb des Betrages festzusetzen, der eine Untersagung von Ausschüttungen nach § 58a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes durch die Abwicklungsbehörde ermöglichen oder ein Ausschüttungsverbot nach § 10i Absatz 3 des Kreditwesengesetzes begründen würde, es sei denn, das Institut begründet im Sanierungsplan nachvollziehbar, dass Handlungsoptionen auch nach Verletzung der kombinierten Kapitalpufferanforderung nach § 10i Kreditwesengesetz wirksam umgesetzt werden können."
- c)
- Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden die Absätze 3 bis 7.
- d)
- In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes sowie" gestrichen und wird nach der Angabe „Artikel 412" die Angabe „und 413" eingefügt.
- e)
- In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Vermögensgegenwerte" durch das Wort „Vermögenswerte" ersetzt.
- 5.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Global systemrelevante Institute im Sinne von § 10f Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes und anderweitig systemrelevante Institute im Sinne von § 10g Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes haben für die Belastungsanalyse mindestens vier verschiedene Belastungsszenarien zu entwickeln, andere Institute mindestens drei." - b)
- In Absatz 4 Satz 2 werden nach der Angabe „Nr. 806/2014" die Wörter „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1; L 101 vom 18.4.2015, S. 62)" gestrichen.
- 6.
- Dem § 14 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Das Institut ist nicht zur Darstellung von qualitativen Indikatoren verpflichtet, wenn es im Sanierungsplan nachvollziehbar begründet, dass qualitative Indikatoren für die Zwecke der Sanierungsplanung des Instituts nicht geeignet sind." - 7.
- Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
„§ 16a Kommunikations- und Informationsplan
Ein Kommunikations- und Informationsplan im Sinne des Artikels 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 ist nicht erforderlich." - 8.
- § 17 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„Hat die Aufsichtsbehörde die Geltung von vereinfachten Anforderungen festgelegt, so ist § 12 Absatz 4 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes anzuwenden, wobei § 12 Absatz 4 Satz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes mit der Maßgabe Anwendung findet, dass der Sanierungsplan nicht mindestens jährlich zu übermitteln ist." - 9.
- § 21 wird wie folgt geändert:
- 10.
- § 23 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„Darüber hinaus hat die Beschreibung des internen Eskalations- und Entscheidungsprozesses darzustellen, wie sichergestellt wird, dass bei Erreichen des Schwellenwerts von Indikatoren die Geschäftsleitung des betroffenen Instituts unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Bankarbeitstages nach Erreichen des Schwellenwerts eines Indikators über diesen Umstand informiert wird und unverzüglich entscheidet, ob Handlungsoptionen ergriffen werden. Auch muss der Sanierungsplan beschreiben, wie diese Entscheidung dokumentiert wird." - b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Er hat des Weiteren vorzusehen, dass die Aufsichtsbehörde und das institutsbezogene Sicherungssystem unverzüglich, spätestens jedoch am nächsten Bankarbeitstag nach Information der Geschäftsleitung nach Absatz 4 Satz 2 über das Erreichen des Schwellenwerts des Indikators und unverzüglich über die von der Geschäftsleitung getroffene Entscheidung jeweils umfassend informiert werden."
- 11.
- § 24 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Im Sanierungsplan ist dazustellen, wie die Anforderungen des § 7 Absatz 1 und 3 bis 5, 6 Satz 1 und Absatz 7 zu den Indikatoren in Bezug auf die befreiten Institute eingehalten werden." - b)
- Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Darstellung von qualitativen Indikatoren ist nicht erforderlich, soweit im Sanierungsplan nachvollziehbar begründet wird, dass qualitative Indikatoren für die Zwecke der Sanierungsplanung der befreiten Institute nicht geeignet sind."
- 12.
- § 26 wird aufgehoben.
- 13.
- Die §§ 27 und 28 werden die §§ 26 und 27.
- 14.
- § 29 wird § 28 und in Satz 2 werden nach den Wörtern „häufiger zu aktualisieren" die Wörter „und der Aufsichtsbehörde sowie der Deutschen Bundesbank zu übermitteln" eingefügt.
- 15.
- § 30 wird § 29.
- 16.
- Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Nummer 1 wird folgender Buchstabe d angefügt:
„Quote oder Quoten der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten". - b)
- Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„Verfügbare zentralbankfähige unbelastete Vermögenswerte". - bb)
- Folgender Buchstabe d wird angefügt:
„Liquiditätsposition".
- 17.
- Anlage 2 Nummer 2 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
„Kosten der Refinanzierung am Interbankengeldmarkt".
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 6. Dezember 2024.
Schlussformel
Der Präsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Mark Branson
Mark Branson
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