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§ 13 - Mess- und Eichverordnung (MessEV)
Artikel 1 V. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2010, 2011 (Nr. 58); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 27
Geltung ab 01.01.2015; FNA: 7141-8-1 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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Geltung ab 01.01.2015; FNA: 7141-8-1 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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§ 13 Gemeinsame Vorschriften für Kennzeichnungen und Aufschriften von Messgeräten und sonstigen Messgeräten
(1) 1Kennzeichnungen und Aufschriften müssen gut sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Messgerät oder dem sonstigen Messgerät angebracht sein; sie müssen klar, unauslöschlich, eindeutig und nicht übertragbar sein. 2Für Kennzeichnungen und Aufschriften müssen lateinische Buchstaben und arabische Ziffern verwendet werden. 3Andere Buchstaben oder Ziffern dürfen zusätzlich verwendet werden.
(2) 1Ist ein Messgerät zu klein oder zu empfindlich, um die erforderlichen Kennzeichnungen oder Aufschriften zu tragen, sind die Kennzeichnung oder Aufschriften auf den nach § 17 beizufügenden Informationen und auf der Verpackung anzubringen. 2Satz 1 ist anzuwenden auf Gewichtstücke, sofern andernfalls die Messrichtigkeit beeinträchtigt wäre.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung V. v. 26. Oktober 2021 BGBl. I S. 4742 m.W.v. 3. November 2021
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Frühere Fassungen von § 13 MessEV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 03.11.2021 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung vom 26.10.2021 BGBl. I S. 4742 |
aktuell vorher | 16.08.2017 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung vom 10.08.2017 BGBl. I S. 3098 |
aktuell | vor 16.08.2017 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 13 MessEV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 MessEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MessEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung
V. v. 26.10.2021 BGBl. I S. 4742
Artikel 1 3. MessEVÄndV
... Konformitätserklärung muss in deutscher Sprache verfasst sein." 5. In § 13 Absatz 2 werden die Wörter „müssen die Verpackung und die nach § 17 beizufügenden ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung
V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3098
Artikel 1 2. MessEVÄndV
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden der Angabe zu § 13 die Wörter „und sonstigen Messgeräten" angefügt. 2. § 1 ... durch die Wörter „selbsttätig zur" ersetzt. 7. § 13 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden die Wörter ...
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