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Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (BEV 2024 k.a.Abk.)
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Die Bundesregierung verordnet auf Grund
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- des § 11 Absatz 1 bis 4 jeweils in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank,
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- des § 41 Absatz 1 Nummer 5 des Mess- und Eichgesetzes, von dem Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1663) geändert worden ist,
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- des § 11 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2, des § 12 Satz 1 Nummer 10 und 11 und § 12b Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 9, jeweils in Verbindung mit § 54 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Atomgesetzes, von denen § 11 Absatz 1 Nummer 1 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe a des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), § 11 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1194), § 12 Satz 1 Nummer 10 und 11 durch Artikel 3 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe hhh und iii des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), § 12b Absatz 2 zuletzt durch Artikel 70 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3342) und § 54 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 3 Nummer 20 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden sind;
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- des § 8a Absatz 3 Satz 2 Nummer 2, des § 13b Satz 3, des § 14 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie des § 131l Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung, von denen § 13b Satz 3 und § 14 Satz 1 zuletzt durch Artikel 255 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) sowie § 131l Satz 1 zuletzt durch Artikel 4 Nummer 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1403) geändert worden sind, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176),
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- des § 14 Absatz 14 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 4, § 34 Absatz 2 Satz 1, § 34b Absatz 8, § 34c Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d und § 34j Absatz 1 Nummer 1 der Gewerbeordnung, von denen § 14 Absatz 14 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe e des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2009) geändert worden ist, § 34 Absatz 2 Satz 1, § 34b Absatz 8 und § 34c Absatz 3 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2009) geändert worden sind und § 34j Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 14 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2009) geändert worden ist,
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- des § 34g Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Gewerbeordnung, von denen § 34g Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 8 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz,
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- des § 22 Absatz 2 Nummer 2 und 6 des Funkanlagengesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947) und des § 21 Absatz 2 Nummer 2 und 6 des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes vom 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2879), in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr;
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- des § 64 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Steuerberatungsgesetzes, dessen Satz 1 zuletzt durch Artikel 4 Nummer 16 Buchstabe a des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) und Satz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 53 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1387) geändert worden sind, nach Anhörung der Bundessteuerberaterkammer;
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- des § 7g Absatz 2 Satz 2 und des § 7i der Bundesnotarordnung, von denen § 7g Absatz 2 Satz 2 durch Artikel 136 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) und § 7i zuletzt durch Artikel 1 Nummer 12 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden sind, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176);
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- des § 26 in Verbindung mit § 72 Absatz 3 und des § 46 Absatz 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes, von denen die §§ 26 und 46 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 230 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind,
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- des § 172c Absatz 3 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung -, der zuletzt durch Artikel 35 Nummer 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft;
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- des § 35 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa in Verbindung mit § 4 Absatz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253; 2022 I S. 28) sowie in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz,
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- des § 3 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3, Absatz 5 Nummer 7 und Absatz 6 Nummer 2 des Düngegesetzes, dessen Absatz 4 Satz 1, Satz 2 Nummer 3 und Absatz 5 Nummer 7 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1068) neu gefasst und Absatz 6 zuletzt durch Artikel 277 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, sowie in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz;
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- des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11, auch in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 2 und 3 Buchstabe a sowie Absatz 6 Satz 2 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes, von denen Absatz 1 Satz 1 einleitender Satzteil zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Absatz 6 Satz 3 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 233) geändert worden sind und Absatz 1 Satz 1 Nummer 11, Absatz 3 Nummer 2 und 3 Buchstabe a und Absatz 6 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) neu gefasst worden sind;
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- des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 6 und 15 Buchstabe a und b, jeweils in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 und 2, sowie des § 47 Nummer 4 des Straßenverkehrsgesetzes, von denen § 6 Absatz 1 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Nummer 15 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 233) geändert und § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 6 und 15 Buchstabe a sowie Absatz 3 Nummer 1 und 2 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) neu gefasst worden sind,
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- des § 6 Nummer 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 487 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176),
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- des § 9 Absatz 4 des Seeaufgabengesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73) geändert worden ist,
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- des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154),
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- des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3a und 9a des Luftverkehrsgesetzes, von dem Satz 1 zuletzt durch Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe a des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist,
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- des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 in Verbindung mit Satz 3 des Luftverkehrsgesetzes, von dem Satz 1 zuletzt durch Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe a und Satz 4 zuletzt durch Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe j des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen;
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- des § 7 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 sowie des § 7a Absatz 2 in Verbindung mit § 54 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 1 des Atomgesetzes, von denen § 7 Absatz 4 Satz 3 zuletzt durch Artikel 9 Nummer 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) und § 54 Absatz 1 Satz 3 durch Artikel 151 Nummer 6 Buchstabe a und b der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785; 2002 I S. 2972) geändert worden sind:
Artikel 1 Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung
§ 9 Absatz 1 der Steuerberatervergütungsverordnung vom 17. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1442), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Juni 2022 (BGBl. I S. 877) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Satz 1 werden die Wörter „auf Grund einer dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern" durch die Wörter „aufgrund einer von ihm oder auf seine Veranlassung dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung fordern; die Berechnung bedarf der Textform" ersetzt.
- 2.
- Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
Artikel 2 Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 AWV § 5, § 63, § 64, § 65, § 66, § 67, § 68, § 69, § 70, § 71, § 81, Anlage 2, Anlage 3, Anlage 4, Anlage 5, Anlage 6, Anlage 7, Anlage 8, Anlage 9, Anlage 10, Anlage 11, Anlage 12, Anlage 13, Anlage 14, Anlage 15, Anlage 16, Anlage 17, Anlage 18, Anlage 19
Die Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 243) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5 (weggefallen)". - b)
- Die Angaben zu den §§ 68 und 69 werden wie folgt gefasst:
„§ 68 (weggefallen)
§ 69 (weggefallen)". - c)
- Die Angaben zu den Anlagen 2 bis 19 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:
„Anlage 2 DIREKA1 Vermögen von Inländern im Ausland
Anlage 3 DIREKA2 Vermögen von Ausländern im Inland
Anlage 4 AUSWIB1 Bestandsmeldungen der Forderungen und Verbindlichkeiten im Außenwirtschaftsverkehr nach den §§ 66 ff. der Außenwirtschaftsverordnung
Anlage 5 ZABILC1 Zahlungen für Dienstleistungen, Transit, Direktinvestitionen, Kapitalverkehr (einschließlich Wertpapier- und Zinserträge) im Außenwirtschaftsverkehr nach den §§ 67 ff. der Außenwirtschaftsverordnung
Anlage 6 ZABILC2 Zahlungen für Wertpapiergeschäfte, Finanzderivate im Außenwirtschaftsverkehr nach § 67 Absatz 4 und § 70 Absatz 1 Nummer 1 der Außenwirtschaftsverordnung
Anlage 7 ZABILC3 Zahlungen für Reiseverkehr (Karten-Umsätze) im Außenwirtschaftsverkehr nach § 70 Absatz 1 Nummer 3 der Außenwirtschaftsverordnung
Anlage 8 Leistungsverzeichnis zur Außenwirtschaftsverordnung Leistungsverzeichnis der Deutschen Bundesbank für die Zahlungsbilanz".
- 2.
- § 5 wird aufgehoben.
- 3.
- § 63 wird wie folgt gefasst:
„§ 63 Begriffsbestimmungen
Für Zwecke der Meldungen nach diesem Kapitel ist- 1.
- Inland das deutsche Wirtschaftsgebiet im Sinne des Kapitels 2 Nummer 2.05 des Anhangs A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/734 (ABl. L 97 vom 5.4.2023, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- 2.
- Inländer jede institutionelle Einheit im Inland im Sinne des Kapitels 2 Nummer 2.12 bis 2.30 in Verbindung mit Nummer 2.07 bis 2.11 des Anhangs A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 und
- 3.
- Ausländer jede institutionelle Einheit im Ausland im Sinne dieses Kapitels 2 Nummer 2.12 bis 2.30 in Verbindung mit Nummer 2.07 bis 2.11 des Anhangs A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013."
- 4.
- § 64 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe „3 Millionen" durch die Angabe „6 Millionen" ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 werden die Wörter „K3 „Vermögen von Inländern im Ausland"" durch die Angabe „2" ersetzt.
- c)
- In Absatz 5 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „K3" durch die Angabe „2" ersetzt.
- 5.
- § 65 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Der Nummer 2 wird das Wort „und" angefügt.
- bb)
- Nummer 3 wird aufgehoben.
- cc)
- Nummer 4 wird Nummer 3.
- b)
- In Absatz 4 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe „3 Millionen" durch die Angabe „6 Millionen" ersetzt.
- c)
- In Absatz 5 werden die Wörter „K4 „Vermögen von Ausländern im Inland"" durch die Angabe „3" ersetzt.
- 6.
- § 66 wird wie folgt gefasst:
„§ 66 Meldungen von Forderungen und Verbindlichkeiten(1) Inländer haben ihre Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Ausländern der Deutschen Bundesbank gemäß Absatz 3 innerhalb der Frist des § 71 Absatz 3 zu melden, wenn diese Forderungen oder Verbindlichkeiten bei Ablauf eines Monats jeweils zusammengerechnet mehr als 6 Millionen Euro betragen.(2) Von der Meldepflicht nach Absatz 1 ausgenommen sind- 1.
- natürliche Personen und
- 2.
- monetäre Finanzinstitute nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/379 der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2021 über die Bilanzpositionen der Kreditinstitute und des Sektors der monetären Finanzinstitute (ABl. L 73 vom 3.3.2021, S. 16) in der jeweils geltenden Fassung, Investmentaktiengesellschaften und Investmentkommanditgesellschaften sowie Kapitalverwaltungsgesellschaften bezüglich der Forderungen und Verbindlichkeiten ihrer Investmentfonds.
(3) Die zu meldenden Forderungen und Verbindlichkeiten müssen die Angaben nach Anlage 4 enthalten.(4) Inländer, die der Meldepflicht nach Absatz 1 unterliegen und deren Forderungen oder Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit Ausländern bei Ablauf eines Quartals mehr als 500 Millionen Euro betragen, haben diese Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Ausländern, soweit sie aus derivativen Finanzinstrumenten resultieren, nach dem Stand vom Quartalsende in der Frist des § 71 Absatz 4 zu melden, wobei in der Meldung die Angaben nach der Anlage 4 enthalten sein müssen. Die Bestände sind grundsätzlich mit ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewerten.(5) Entfällt für einen Inländer, der für den vorangegangenen Meldestichtag meldepflichtig war, wegen Unterschreitens der in den Absätzen 1 oder 4 genannten Betragsgrenzen die Meldepflicht, so hat er dies in der nach § 72 Absatz 1 oder Absatz 3 vorgegebenen Form anzuzeigen." - 7.
- § 67 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „7 und 8" durch die Angabe „6" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „12.500" durch die Angabe „50.000" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- cc)
- In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort „und" ersetzt.
- dd)
- Folgende Nummer 4 wird angefügt:
- „4.
- Zinszahlungen für ausländische Anleihen und Geldmarktpapiere."
- c)
- Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Als Zahlung gilt ferner:- 1.
- das Einbringen von Sachen und Rechten in Unternehmen, Zweigniederlassungen und Betriebsstätten und
- 2.
- die Übertragung von Kryptowerten im Sinne des § 1 Absatz 11 Satz 4 des Kreditwesengesetzes."
- d)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „Z4 „Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr"" durch die Angabe „5" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „Z10 „Wertpapiergeschäfte und Finanzderivate im Außenwirtschaftsverkehr"" durch die Angabe „6" ersetzt.
- e)
- Folgender Absatz 6 wird angefügt:„(6) Der Meldepflichtige nach Absatz 1, der eine ausgehende Zahlung im Transithandelsgeschäft gemeldet hat und die Transithandelsware danach in das Inland einführt oder verbringt, hat den ursprünglich gemeldeten Betrag als „Stornierung im Transithandel" der Deutschen Bundesbank in der Frist des § 71 Absatz 6 zu melden."
- 8.
- Die §§ 68 und 69 werden aufgehoben.
- 9.
- § 70 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „8" durch die Angabe „6" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 1 werden die Wörter „Z10 „Wertpapiergeschäfte und Finanzderivate im Außenwirtschaftsverkehr"" durch die Angabe „6" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 2 werden die Wörter „Z11 „Zahlungen für Wertpapier-Erträge im Außenwirtschaftsverkehr"" durch die Angabe „5" ersetzt.
- dd)
- Die Nummern 3 und 4 werden durch folgende Nummer 3 ersetzt:
- „3.
- im Zusammenhang mit dem Reiseverkehr ein- und ausgehende Zahlungen aus Kartenumsätzen; in den Meldungen müssen die Angaben nach Anlage 7 enthalten sein."
- b)
- In Absatz 3 werden die Wörter „und 3" gestrichen und wird die Angabe „12.500" durch die Angabe „50.000" ersetzt.
- 10.
- § 71 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „K3" durch die Angabe „2" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe „K4" durch die Angabe „3" ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 2" durch die Angabe „Absatz 3", die Angabe „Z5" durch die Angabe „4" und das Wort „Kalendertag" durch das Wort „Werktag" ersetzt.
- d)
- Absatz 4 wird aufgehoben.
- e)
- Absatz 5 wird Absatz 4 und die Angabe „Z5b" wird durch die Angabe „4" und das Wort „Kalendertag" durch das Wort „Werktag" ersetzt.
- f)
- Absatz 6 wird Absatz 5 und die Angabe „20. Kalendertag" wird durch die Angabe „15. Werktag" und die Angabe „50. Kalendertag" durch die Angabe „50. Werktag" ersetzt.
- g)
- Absatz 7 wird Absatz 6 und wird wie folgt gefasst:„(6) Meldungen nach § 67 Absatz 1 in Verbindung mit § 67 Absatz 4, Meldungen nach § 70 Absatz 1 sowie Stornomeldungen nach § 67 Absatz 6 sind bis zum siebten Werktag des folgenden Monats einzureichen."
- h)
- Absatz 8 wird aufgehoben.
- 11.
- § 81 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird aufgehoben.
- b)
- In Nummer 19 werden die Wörter „§ 67 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 68 Absatz 1, entgegen § 69" durch die Angabe „§ 67 Absatz 1" ersetzt.
- c)
- In Nummer 20 wird die Angabe „§ 68 Absatz 2" durch die Angabe „§ 67 Absatz 6" und das Wort „Anzeige" durch das Wort „Stornomeldung" ersetzt.
- 12.
- Die Anlagen 3 bis 19 werden durch die Anlagen 2 bis 8 aus Anhang 1 zu dieser Verordnung ersetzt.
Artikel 3 Änderung der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung
§ 4 Absatz 4 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 209) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 werden nach dem Wort „schriftliche" die Wörter „oder elektronische" eingefügt.
- b)
- In Nummer 3 werden nach dem Wort „schriftliche" die Wörter „oder elektronische" und nach dem Wort „Endverbraucher" die Wörter „unmittelbar und" eingefügt.
- 2.
- In Satz 3 werden nach dem Wort „schriftliche" die Wörter „oder elektronische" eingefügt.
Artikel 4 Änderung der Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung
In § 5 Absatz 2 Nummer 1 der Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1362), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 315) geändert worden ist, werden die Wörter „Artikel 4 der Verordnung vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2504)" durch die Wörter „Artikel 3 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 411)" ersetzt.
Artikel 5 Änderung der Aromendurchführungsverordnung
In § 5 Absatz 3 Nummer 1 der Aromendurchführungsverordnung vom 20. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4723) werden die Wörter „Artikel 4 der Verordnung vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2504)" durch die Wörter „Artikel 3 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 411)" ersetzt.
Artikel 6 Änderung der Notarfachprüfungsverordnung
Die Notarfachprüfungsverordnung vom 7. Mai 2010 (BGBl. I S. 576), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 319) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „sollen mindestens zwei Prüfungstermine" durch die Wörter „soll mindestens ein Prüfungstermin" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „Die" gestrichen.
- bb)
- Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz ersetzt:
„Sie sind spätestens fünf Monate vor Beginn der schriftlichen Prüfung auf der Internetseite des Prüfungsamtes bekanntzugeben." - cc)
- In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „der Prüfungstermine" durch die Wörter „des Prüfungstermins" ersetzt.
- 2.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden nach den Wörtern „über die" die Wörter „Dauer der" eingefügt und werden die Wörter „und über den Tag, seit dem die Zulassung ohne Unterbrechung besteht" gestrichen.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „zehn Wochen" durch die Wörter „drei Monate" ersetzt.
- bb)
- Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz ersetzt:
„Die Frist ist spätestens fünf Monate vor Beginn der schriftlichen Prüfung auf der Internetseite des Prüfungsamtes bekanntzugeben."
Artikel 7 Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
Die Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung vom 20. Juli 2004 (BGBl. I S. 1707), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 1 folgende Angabe eingefügt:
„§ 1a Aufbewahrungsfristen". - 2.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort „Prüfungstätigkeit" das Komma und die Wörter „in Urschrift oder beglaubigter Abschrift" gestrichen.
- b)
- Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Aus der Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 müssen Art und Umfang der Prüfungstätigkeit, insbesondere die Teilnahme an Abschlussprüfungen und die Mitwirkung bei der Abfassung der Prüfberichte, hervorgehen." - c)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Wurde bereits einmal ein Antrag auf Zulassung gestellt, bei dem die Aufbewahrungsfristen nach § 1a Absatz 2 noch nicht abgelaufen sind, müssen die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 4 und 5 nicht erneut eingereicht werden."
- 3.
- Nach § 1 wird der folgende § 1a eingefügt:
„§ 1a Aufbewahrungsfristen(1) Die Aufsichtsarbeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 5 sind bei der Prüfungsstelle für die Dauer von mindestens drei Jahren nach Eintritt der Bestandskraft der Prüfungsentscheidung aufzubewahren. Im Fall des § 21 Absatz 4 besteht für Aufsichtsarbeiten keine Aufbewahrungspflicht.(2) Die Anträge auf Zulassung und auf verbindliche Auskunft, die Prüfungsunterlagen der einzelnen Bewerber und die Unterlagen zu den Entscheidungen über die Anträge und Prüfungen sind bei der Prüfungsstelle für die Dauer von mindestens zehn Jahren nach Eintritt der Bestandskraft der Verwaltungsentscheidung aufzubewahren. Wurde der Antrag auf Zulassung zurückgenommen, bevor über den Antrag rechtskräftig entschieden ist, beträgt die Aufbewahrungsfrist zwei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Rücknahme erfolgt ist.(3) Ein Nachweis über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung ist bei der Prüfungsstelle für die Dauer von mindestens 50 Jahren nach Eintritt der Bestandskraft der Verwaltungsentscheidung aufzubewahren.(4) Unterlagen können in elektronischer Form aufbewahrt werden." - 4.
- § 22 Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
- 5.
- In § 25 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 1 Abs. 3" durch die Angabe „§ 1a" ersetzt.
Artikel 8 Änderung der Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung
Die Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung vom 27. Mai 2005 (BGBl. I S. 1520), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 28. April 2016 (BGBl. I S. 1046) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „im Original oder in beglaubigter Abschrift" gestrichen.
- b)
- In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „schriftlich oder elektronisch" gestrichen.
- 2.
- In § 8 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „schriftlich oder elektronisch" gestrichen.
- 3.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „im Original oder in beglaubigter Abschrift" gestrichen.
- b)
- In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „schriftlich oder elektronisch" gestrichen.
Artikel 9 Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung
Die Finanzanlagenvermittlungsverordnung vom 2. Mai 2012 (BGBl. I S. 1006), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 103) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 21 wie folgt gefasst:
„§ 21 (weggefallen)". - 2.
- In § 4 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Vorläufer" die Wörter „oder Nachfolger" eingefügt.
- 3.
- In § 16 Absatz 3a Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „10.000 Euro" durch die Angabe „25.000 Euro" ersetzt.
- 4.
- § 21 wird aufgehoben.
- 5.
- § 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 18 wird aufgehoben.
- b)
- Die Nummern 19 bis 23 werden die Nummern 18 bis 22.
Artikel 10 Änderung der Gewerbeanzeigeverordnung
Die Gewerbeanzeigeverordnung vom 22. Juli 2014 (BGBl. I S. 1208), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 103) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Satz 1 Nummer 3 werden nach der Angabe „Anlage 3" die Wörter „und in den Fällen der Aufgabe des Betriebes im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit Satz 3 der Gewerbeordnung ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 1" angefügt.
- 2.
- Nach § 3 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:„(2a) Die Anzeige der Aufgabe des Betriebs im Zusammenhang mit dessen Verlegung in einen anderen Meldebezirk nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit Satz 3 der Gewerbeordnung gilt zugleich als Anzeige der Abmeldung für die bisherige Betriebsstätte. In diesen Fällen erhebt die für die Abmeldung zuständige Behörde die Daten des Vordrucks der Anlage 3 mithilfe der Daten, die ihr von der für die Anmeldung zuständigen Behörde auf der Grundlage des Vordrucks der Anlage 1 nach § 14 Absatz 1 Satz 3 der Gewerbeordnung übermittelt werden. Auf die Übermittlung der Daten aus der Gewerbeanzeige nach § 14 Absatz 1 Satz 3 der Gewerbeordnung findet Absatz 4 entsprechende Anwendung. Die Verpflichtung der für die Gewerbeanmeldung zuständigen Behörde zur Übermittlung der mittels des Vordrucks der Anlage 1 erhobenen Daten aus der Gewerbeanzeige bleibt unberührt."
- 3.
- Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Erläuterungen zu Feld 1 werden wie folgt gefasst:
„Im Handels-, Gesellschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister, gegebenenfalls im Stiftungsverzeichnis eingetragener Name mit Rechtsform (bei nicht eingetragener GbR: Angabe der weiteren geschäftsführenden Gesellschafter)." - b)
- In Feld 2 wird nach der Angabe „im Handels-," die Angabe „Gesellschafts-," eingefügt und die Angabe „ggf." durch das Wort „gegebenenfalls" ersetzt.
- c)
- In Feld 25 werden die Wörter „Wiedereröffnung nach Verlegung" durch die Wörter „Verlegung des Betriebs" ersetzt.
- d)
- Nach Feld 31 wird dem Feld „Hinweis" folgender Satz angefügt: „Im Fall der Verlegung des Betriebs aus einem anderen Meldebezirk ist die Anzeige der Abmeldung für die bisherige Betriebsstätte in dieser Anzeige enthalten."
- 4.
- Anlage 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Erläuterung zu Feld 1 wird wie folgt gefasst:
„Im Handels-, Gesellschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister, gegebenenfalls im Stiftungsverzeichnis eingetragener Name mit Rechtsform (bei nicht eingetragener GbR: Angabe der weiteren geschäftsführenden Gesellschafter)." - b)
- In Feld 2 wird nach der Angabe „im Handels-," die Angabe „Gesellschafts-," eingefügt und die Angabe „ggf." durch das Wort „gegebenenfalls" ersetzt.
- 5.
- Anlage 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Erläuterungen zu Feld 1 werden wie folgt gefasst:
„Im Handels-, Gesellschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister, gegebenenfalls im Stiftungsverzeichnis eingetragener Name mit Rechtsform (bei nicht eingetragener GbR: Angabe der weiteren geschäftsführenden Gesellschafter)." - b)
- In Feld 2 wird nach der Angabe „im Handels-," die Angabe „Gesellschafts-," eingefügt und die Angabe „ggf." durch das Wort „gegebenenfalls" ersetzt.
- c)
- Dem Feld 17 werden die Wörter: „Von der zuständigen Behörde auszufüllen:" vorangestellt.
- d)
- In Feld 25 werden nach den Wörtern „Vollständige Aufgabe" die Wörter „Verlegung in einen anderen Meldebezirk" und das Feld zum Ankreuzen aufgehoben.
Artikel 11 Änderung der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung
Die Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung vom 28. April 2016 (BGBl. I S. 1046), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2483) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 5 wird folgender Satz angefügt:
„§ 4 Absatz 2 gilt entsprechend für einen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenen Abschluss." - 2.
- § 17 wird aufgehoben.
- 3.
- § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 5 wird das Komma am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.
- b)
- In Nummer 6 wird das Wort „oder" am Ende durch einen Punkt ersetzt.
- c)
- Nummer 7 wird aufgehoben.
Artikel 12 Änderung der Pfandleiherverordnung
Die Pfandleiherverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1334), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. April 2016 (BGBl. I S. 1046) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird aufgehoben.
- 2.
- § 9 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Pfandleiher hat zu veranlassen, dass die Versteigerung mindestens eine Woche und höchstens zwei Wochen vor dem für die Versteigerung vorgesehenen Zeitpunkt in einer Tageszeitung, einer sonstigen Zeitung oder auf seiner Homepage bekanntgemacht wird." - 3.
- § 12 wird aufgehoben.
- 4.
- § 12a wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird aufgehoben.
- b)
- Nummer 2 wird Nummer 1.
- c)
- Die Nummern 4 bis 6 werden die Nummern 2 bis 4.
- d)
- Nummer 7 wird Nummer 5 und das Komma am Ende wird durch das Wort „oder" ersetzt.
- e)
- Nummer 8 wird Nummer 6 und das Wort „oder" am Ende wird durch einen Punkt ersetzt.
- f)
- Nummer 9 wird aufgehoben.
Artikel 13 Änderung der Mess- und Eichverordnung
In § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 der Mess- und Eichverordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010, 2011), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 27) geändert worden ist, werden die Wörter „für die Abgasuntersuchung von Kraftfahrzeugen" durch die Wörter „nach Anlage VIIId der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung" ersetzt.
Artikel 14 Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung
Die Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1990 (BGBl. I S. 2479), die zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „§§ 9, 11, 15 bis 15b, 18 Absatz 1 Nummer 6, 8, 11, 11a, Absatz 2 und 3 und § 19," durch die Wörter „§§ 11, 15 bis 15b, 18 Absatz 1 Nummer 7, 9, 10 Absatz 2 und 3 und § 19," ersetzt.
- 2.
- § 9 wird aufgehoben.
- 3.
- § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 6 wird aufgehoben.
- b)
- Die Nummern 7 bis 13 werden die Nummern 6 bis 12.
- 4.
- § 19 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 werden die Wörter „Nummer 6 bis 13" durch die Wörter „Nummer 7 bis 12" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „9," gestrichen und wird die Angabe „Nummer 6, 8, 11, 11a" durch die Angabe „Nummer 7, 9, 10" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „7 bis 13" durch die Angabe „6 bis 12" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „9," gestrichen und wird die Angabe „Nummer 6, 8, 11, 11a" durch die Angabe „Nummer 7, 9, 10" ersetzt.
Artikel 15 Änderung der Versteigererverordnung
Die Versteigererverordnung vom 24. April 2003 (BGBl. I S. 547), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Satz 1 werden die Wörter „schriftlichen Vertrags" durch die Wörter „Vertrags in Textform" ersetzt.
- 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „sowie der Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk die Versteigerung stattfinden soll," gestrichen.
- b)
- Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„In der Anzeige sind neben der Gattung der zu versteigernden Ware und dem Zeitpunkt der Versteigerung die folgenden Angaben zu machen:- 1.
- in den Fällen der Versteigerung und der öffentlichen Versteigerung nach § 383 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Versteigerungsort,
- 2.
- im Fall der virtuellen öffentlichen Versteigerung nach § 383 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Zugangsdaten,
- 3.
- im Fall der hybriden öffentlichen Versteigerung nach § 383 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Versteigerungsort und die Zugangsdaten."
- c)
- In Absatz 2a werden die Wörter „sowie der Industrie- und Handelskammer" gestrichen.
- d)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Sofern in einer Versteigerung eine Vielzahl von Versteigerungsobjekten unterschiedlicher Art zur Versteigerung gelangt, die aufgrund ihrer Anzahl nicht innerhalb der Frist des Satzes 2 versteigert werden kann, darf die Versteigerung eine Dauer von zwölf Tagen nicht überschreiten." - bb)
- In dem neuen Satz 4 werden die Wörter „Sätze 1 und 2" durch die Wörter „Sätze 1 bis 3" ersetzt.
- 3.
- § 4 wird aufgehoben.
- 4.
- In § 9 werden die Wörter „§ 2 Abs. 1 oder §§ 3, 4 oder § 6 Abs. 2" durch die Wörter „die §§ 2, 3 oder § 6 Absatz 2" ersetzt.
- 5.
- In § 10 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „schriftlichen Vertrag" durch die Wörter „Vertrag in Textform" ersetzt.
Artikel 16 Änderung der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung
Nach § 8 Absatz 1 Satz 1 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 180), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344) geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:
- „§ 27c des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder bleiben durch Satz 1 unberührt."
Artikel 17 Änderung der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung
Dem § 6 Absatz 5 der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung vom 1. Juli 1999 (BGBl. I S. 1525), die zuletzt durch Artikel 82 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
- „Sie stellt den Erklärungsbogen und das Formular für die Belehrung des Betroffenen als elektronische Formulare zur Verfügung."
Artikel 18 Aufhebung der Verordnung über das Verbot der Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren mit sittlich gefährdenden Tätigkeiten
Artikel 18 ändert mWv. 1. Januar 2025 JArbSchSittV
Die Verordnung über das Verbot der Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren mit sittlich gefährdenden Tätigkeiten vom 3. April 1964 (BGBl. I S. 262), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. Oktober 1986 (BGBl. I S. 1634) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 19 Änderung der Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung
Artikel 19 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 JArbSchUV § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, Anlage 1, Anlage 1a, Anlage 2, Anlage 2a, Anlage 3, Anlage 3a, Anlage 4, Anlage 4a
Die Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung vom 16. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2221) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 3 Satz 1 und § 4 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „in weißer Farbe" und die Wörter „in roter Farbe" gestrichen.
- 2.
- In § 5 werden die Wörter „einen Vordruck nach dem Muster der Anlage 3 in weißer Farbe," durch das Wort „und" und die Wörter „3a in roter Farbe" durch die Angabe „3" ersetzt.
- 3.
- In § 6 werden die Wörter „einen Vordruck nach dem Muster der Anlage 4 in weißer Farbe," durch das Wort „und" und die Wörter „4a in roter Farbe" durch die Angabe „4" ersetzt.
- 4.
- § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7 Übermittlung von Unterlagen
Bei der Übermittlung von Unterlagen nach den in dieser Verordnung vorgesehenen Mustern sind die in den Mustern vorgesehenen Unterschriften in schriftlicher Form zu leisten oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen." - 5.
- Die Anlagen 1 bis 4a werden durch die Anlagen 1 bis 4 aus dem Anhang 2 zu dieser Verordnung ersetzt.
Artikel 20 Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 172c Absatz 3 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch auf das Bundesamt für Soziale Sicherung
Artikel 20 ändert mWv. 1. Januar 2025 ÜbV172cSGBVII
(gesamter Text siehe Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 172c Absatz 3 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch auf das Bundesamt für Soziale Sicherung)
Artikel 21 Änderung der Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung
Die Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung vom 11. Januar 2016 (BGBl. I S. 77), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „schriftlicher Antrag" durch die Wörter „schriftlicher oder elektronischer Antrag" ersetzt.
- 2.
- In § 4 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „schriftlichen Bescheid" durch die Wörter „schriftlichen oder elektronischen Bescheid" ersetzt.
- 3.
- In § 14 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „schriftlich" durch die Wörter „schriftlich oder elektronisch" ersetzt.
Artikel 22 Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199, S. 2), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 52 Absatz 1 Satz 6 werden nach dem Wort „auszuhändigen" die Wörter „oder vorzuzeigen" eingefügt.
- 2.
- § 77 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 4 werden die Wörter „, § 46 Absatz 6 oder § 52 Absatz 1 Satz 6" durch die Wörter „oder § 46 Absatz 6" ersetzt.
- b)
- In Nummer 26 wird am Ende das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.
- c)
- In Nummer 27 wird am Ende der Punkt durch das Wort „oder" ersetzt.
- d)
- Folgende Nummer 28 wird angefügt:
- „28.
- entgegen § 52 Absatz 1 Satz 6 die dort genannte Bescheinigung nicht mitführt, nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorzeigt,".
Artikel 23 Weitere Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
In § 66 Absatz 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 22 dieser Verordnung geändert worden ist, werden in dem Satzteil vor Nummer 1 nach den Wörtern „§ 36 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a" die Wörter „und Absatz 2m" eingefügt.
Artikel 24 Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
§ 46 der Straßenverkehrs-Ordnung von 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 299) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 46 Ausnahmegenehmigungen, Erlaubnisse und Bewohnerparkausweise" - 2.
- Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Erteilung von Parkausweisen für Bewohner kann die zuständige Behörde bestimmen, dass die Parkausweise nicht in den Fahrzeugen ausgelegt oder angebracht werden müssen." - 3.
- Folgender Absatz 5 wird angefügt:„(5) Bewohnerparkausweise und Ausnahmegenehmigungen nach dieser Vorschrift, die als Parkausweise ausgegeben werden, können vollständig durch automatische Einrichtungen erteilt werden, sofern kein Anlass besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten."
Artikel 25 Änderung der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung
In der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 229), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 174) geändert worden ist, wird die Anlage wie folgt geändert:
- 1.
- Im Inhaltsverzeichnis werden in der Angabe zur Ausnahme 33 (M) die Wörter „, die Küstenschifffahrt betreiben" gestrichen.
- 2.
- Ausnahme 33 (M) wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden die Wörter „, die Küstenschifffahrt betreiben" gestrichen.
- b)
- Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- Abweichend von § 3 Absatz 1 der GGVSee dürfen gefährliche Güter auf Fährschiffen, die Fahrgäste oder Güter an einem Ort im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland an Bord nehmen und sie gegen Entgelt an einen Bestimmungsort in diesem Gebiet befördern, sowie auf der Fährstrecke Eemshaven/Borkum befördert werden, wenn die nachfolgenden Bestimmungen beachtet werden."
Artikel 26 Aufhebung der Verordnung über die Küstenschifffahrt
Die Verordnung über die Küstenschifffahrt vom 5. Juli 2002 (BGBl. I S. 2555), die zuletzt durch Artikel 2 § 11 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 27 Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung
Die BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung vom 28. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4744), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung vom 22. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 370) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 50 wird aufgehoben.
- b)
- Die Nummern 51 bis 75 werden die Nummern 50 bis 74.
- 2.
- Abschnitt 3 der Anlage wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Nummern 51 und 52 werden aufgehoben.
- b)
- Die Nummern 53 bis 55 werden die Nummern 51 bis 53.
Artikel 28 Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBl. I S. 1229), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 7. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5190) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird im Dritten Abschnitt die Angabe „2. Lärmbedingte Betriebsbeschränkungen von knapp die Vorschriften erfüllenden zivilen Unterschallstrahlflugzeugen an Flughäfen 48a bis 48f" durch die Angabe „2. (weggefallen)" ersetzt.
- 2.
- Nach § 48 wird die Zwischenüberschrift „2. Lärmbedingte Betriebsbeschränkungen von knapp die Vorschriften erfüllenden zivilen Unterschallstrahlflugzeugen an Flughäfen" gestrichen.
- 3.
- Die §§ 48a bis 48f werden aufgehoben.
- 4.
- § 53 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 5 wird aufgehoben.
- b)
- Absatz 6 wird Absatz 5.
Artikel 29 Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
Abschnitt VI Nummer 8 der Anlage Gebührenverzeichnis zur Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 251) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 30 Änderung der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung
Die Bodenabfertigungsdienst-Verordnung vom 10. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2885), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2442) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 3 Absatz 9 Satz 2 und 3 und § 12 Absatz 1 in dem Satzteil nach Nummer 3 und in Absatz 3 werden jeweils die Wörter „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" ersetzt.
- 2.
- § 13 wird aufgehoben.
- 3.
- In Anlage 2 werden in der Überschrift die Wörter „Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „Bundesministeriums für Digitales und Verkehr" ersetzt.
- 4.
- Anlage 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angaben zum Flughafen Berlin-Tegel (TXL) werden aufgehoben.
- b)
- In den Angaben zum Flughafen Berlin-Schönefeld (SXF) werden die Wörter „Berlin-Schönefeld (SXF)" durch die Wörter „Berlin-Brandenburg (BER)" ersetzt.
Artikel 31 Änderung der Luftverkehrs-Ordnung
Die Luftverkehrs-Ordnung vom 29. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1894), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 251) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 24 wie folgt gefasst:
„§ 24 (weggefallen)". - 2.
- § 24 wird aufgehoben.
- 3.
- § 44 Absatz 1 Nummer 20 wird aufgehoben.
Artikel 32 Änderung der Düngeverordnung
In § 10 Absatz 2 Satz 1 im Satzteil vor Nummer 1 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), die zuletzt durch Artikel 97 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird das Wort „zwei" durch die Angabe „14" ersetzt.
Artikel 33 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am 1. Januar 2025 in Kraft.
(3) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
(4) Artikel 23 tritt am 1. Juni 2025 in Kraft.
(5) Artikel 10 tritt am 1. November 2025 in Kraft.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 13. Dezember 2024.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister der Justiz
Volker Wissing
Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz
R. Habeck
Der Bundesminister der Finanzen
Jörg Kukies
Die Bundesministerin des Innern und für Heimat
Nancy Faeser
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft
Cem Özdemir
Der Bundesminister für Digitales und Verkehr
Volker Wissing
Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Steffi Lemke
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister der Justiz
Volker Wissing
Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz
R. Habeck
Der Bundesminister der Finanzen
Jörg Kukies
Die Bundesministerin des Innern und für Heimat
Nancy Faeser
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft
Cem Özdemir
Der Bundesminister für Digitales und Verkehr
Volker Wissing
Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Steffi Lemke
Anhang 1 zu Artikel 2 Nummer 12
Anlage 2 (zu § 64) DIREKA1 Meldung von Vermögen von Inländern im Ausland
(siehe BGBl. 2024 I Nr. 411 S. 17 ff.)
Anlage 3 (zu § 65) DIREKA2 Meldung von Vermögen von Ausländern im Inland
(siehe BGBl. 2024 I Nr. 411 S. 20 ff.)
Anlage 4 (zu § 66) AUSWIB1 Bestandsmeldungen der Forderungen und Verbindlichkeiten im Außenwirtschaftsverkehr nach den §§ 66 ff. der Außenwirtschaftsverordnung
(siehe BGBl. 2024 I Nr. 411 S. 23 ff.)
Anlage 5 (zu den §§ 67 und § 70 Absatz 1 Nummer 2) ZABILC1 Zahlungen für Dienstleistungen, Transit, Direktinvestitionen, Kapitalverkehr (einschließlich Wertpapier- und Zinserträge) im Außenwirtschaftsverkehr nach den §§ 67 ff. der Außenwirtschaftsverordnung
(siehe BGBl. 2024 I Nr. 411 S. 26)
Anlage 6 (zu den §§ 67 Absatz 4 und § 70 Absatz 1 Nummer 1) ZABILC2 Zahlungen für Wertpapiergeschäfte, Finanzderivate im Außenwirtschaftsverkehr nach § 67 Abs. 4 und § 70 Abs. 1 Nr. 1 der Außenwirtschaftsverordnung
(siehe BGBl. 2024 I Nr. 411 S. 27)
Anlage 7 (zu § 70 Absatz 1 Nummer 3) ZABILC3 Zahlungen für den Reiseverkehr (Karten-Umsätze) im Außenwirtschaftsverkehr nach § 70 Abs. 1 Nr. 3 der Außenwirtschaftsverordnung
(siehe BGBl. 2024 I Nr. 411 S. 28)
Anlage 8 (zu § 70 Absatz 1 Nummer 3) Leistungsverzeichnis zur Außenwirtschaftsverordnung Leistungsverzeichnis der Deutschen Bundesbank für die Zahlungsbilanz
(siehe BGBl. 2024 I Nr. 411 S. 29 ff.)
(siehe BGBl. 2024 I Nr. 411 S. 17 ff.)
Anlage 3 (zu § 65) DIREKA2 Meldung von Vermögen von Ausländern im Inland
(siehe BGBl. 2024 I Nr. 411 S. 20 ff.)
Anlage 4 (zu § 66) AUSWIB1 Bestandsmeldungen der Forderungen und Verbindlichkeiten im Außenwirtschaftsverkehr nach den §§ 66 ff. der Außenwirtschaftsverordnung
(siehe BGBl. 2024 I Nr. 411 S. 23 ff.)
Anlage 5 (zu den §§ 67 und § 70 Absatz 1 Nummer 2) ZABILC1 Zahlungen für Dienstleistungen, Transit, Direktinvestitionen, Kapitalverkehr (einschließlich Wertpapier- und Zinserträge) im Außenwirtschaftsverkehr nach den §§ 67 ff. der Außenwirtschaftsverordnung
(siehe BGBl. 2024 I Nr. 411 S. 26)
Anlage 6 (zu den §§ 67 Absatz 4 und § 70 Absatz 1 Nummer 1) ZABILC2 Zahlungen für Wertpapiergeschäfte, Finanzderivate im Außenwirtschaftsverkehr nach § 67 Abs. 4 und § 70 Abs. 1 Nr. 1 der Außenwirtschaftsverordnung
(siehe BGBl. 2024 I Nr. 411 S. 27)
Anlage 7 (zu § 70 Absatz 1 Nummer 3) ZABILC3 Zahlungen für den Reiseverkehr (Karten-Umsätze) im Außenwirtschaftsverkehr nach § 70 Abs. 1 Nr. 3 der Außenwirtschaftsverordnung
(siehe BGBl. 2024 I Nr. 411 S. 28)
Anlage 8 (zu § 70 Absatz 1 Nummer 3) Leistungsverzeichnis zur Außenwirtschaftsverordnung Leistungsverzeichnis der Deutschen Bundesbank für die Zahlungsbilanz
(siehe BGBl. 2024 I Nr. 411 S. 29 ff.)
Anhang 2 zu Artikel 19 Nummer 5
Anlage 1 Erhebungsbogen für die Erstuntersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
(siehe BGBl. 2024 I Nr. 411 S. 43)
Anlage 1a Erhebungsbogen für die Nachuntersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
(siehe BGBl. 2024 I Nr. 411 S. 44)
Anlage 2 Erstuntersuchung nach § 32 Absatz 1 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
(siehe BGBl. 2024 I Nr. 411 S. 45)
Anlage 2a Nachuntersuchung nach §§ 33 bis 35 und § 42 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
(siehe BGBl. 2024 I Nr. 411 S. 46)
Anlage 3 Ärztliche Mitteilung an den Personensorgeberechtigten
(siehe BGBl. 2024 I Nr. 411 S. 47)
Anlage 4 Ärztliche Bescheinigung für den Arbeitgeber
(siehe BGBl. 2024 I Nr. 411 S. 48)
(siehe BGBl. 2024 I Nr. 411 S. 43)
Anlage 1a Erhebungsbogen für die Nachuntersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
(siehe BGBl. 2024 I Nr. 411 S. 44)
Anlage 2 Erstuntersuchung nach § 32 Absatz 1 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
(siehe BGBl. 2024 I Nr. 411 S. 45)
Anlage 2a Nachuntersuchung nach §§ 33 bis 35 und § 42 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
(siehe BGBl. 2024 I Nr. 411 S. 46)
Anlage 3 Ärztliche Mitteilung an den Personensorgeberechtigten
(siehe BGBl. 2024 I Nr. 411 S. 47)
Anlage 4 Ärztliche Bescheinigung für den Arbeitgeber
(siehe BGBl. 2024 I Nr. 411 S. 48)
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