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Artikel 30 - Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (BEV 2024 k.a.Abk.)

V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411; Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 33
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Artikel 30 Änderung der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung


Artikel 30 ändert mWv. 1. Januar 2025 BADV offen

Die Bodenabfertigungsdienst-Verordnung vom 10. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2885), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2442) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Absatz 9 Satz 2 und 3 und § 12 Absatz 1 in dem Satzteil nach Nummer 3 und in Absatz 3 werden jeweils die Wörter „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" ersetzt.

2.
§ 13 wird aufgehoben.

3.
In Anlage 2 werden in der Überschrift die Wörter „Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „Bundesministeriums für Digitales und Verkehr" ersetzt.

4.
Anlage 5 wird wie folgt geändert:

a)
Die Angaben zum Flughafen Berlin-Tegel (TXL) werden aufgehoben.

b)
In den Angaben zum Flughafen Berlin-Schönefeld (SXF) werden die Wörter „Berlin-Schönefeld (SXF)" durch die Wörter „Berlin-Brandenburg (BER)" ersetzt.