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Artikel 9 - Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (BEV 2024 k.a.Abk.)
Artikel 9 Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung
Artikel 9 ändert mWv. 1. Januar 2025 FinVermV offen
Die Finanzanlagenvermittlungsverordnung vom 2. Mai 2012 (BGBl. I S. 1006), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 103) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 21 wie folgt gefasst:
„§ 21 (weggefallen)". - 2.
- In § 4 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Vorläufer" die Wörter „oder Nachfolger" eingefügt.
- 3.
- In § 16 Absatz 3a Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „10.000 Euro" durch die Angabe „25.000 Euro" ersetzt.
- 4.
- § 21 wird aufgehoben.
- 5.
- § 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 18 wird aufgehoben.
- b)
- Die Nummern 19 bis 23 werden die Nummern 18 bis 22.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16789/a320361.htm