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Artikel 9 - Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (BEV 2024 k.a.Abk.)

V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411; Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 33
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Artikel 9 Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung


Artikel 9 ändert mWv. 1. Januar 2025 FinVermV offen

Die Finanzanlagenvermittlungsverordnung vom 2. Mai 2012 (BGBl. I S. 1006), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 103) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 21 wie folgt gefasst:

§ 21 (weggefallen)".

2.
In § 4 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Vorläufer" die Wörter „oder Nachfolger" eingefügt.

3.
In § 16 Absatz 3a Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „10.000 Euro" durch die Angabe „25.000 Euro" ersetzt.

4.
§ 21 wird aufgehoben.

5.
§ 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 18 wird aufgehoben.

b)
Die Nummern 19 bis 23 werden die Nummern 18 bis 22.