Die
Finanzanlagenvermittlungsverordnung vom
2. Mai 2012 (BGBl. I S. 1006), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 17. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 103) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 21 wie folgt gefasst:
„§ 21 (weggefallen)".
- 2.
- In § 4 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Vorläufer" die Wörter „oder Nachfolger" eingefügt.
- 3.
- In § 16 Absatz 3a Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „10.000 Euro" durch die Angabe „25.000 Euro" ersetzt.
- 4.
- § 21 wird aufgehoben.
- 5.
- § 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 18 wird aufgehoben.
- b)
- Die Nummern 19 bis 23 werden die Nummern 18 bis 22.