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Artikel 21 - Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (BEV 2024 k.a.Abk.)

V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411; Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 33
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Artikel 21 Änderung der Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung


Artikel 21 ändert mWv. 1. Januar 2025 AnerkV offen

Die Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung vom 11. Januar 2016 (BGBl. I S. 77), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „schriftlicher Antrag" durch die Wörter „schriftlicher oder elektronischer Antrag" ersetzt.

2.
In § 4 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „schriftlichen Bescheid" durch die Wörter „schriftlichen oder elektronischen Bescheid" ersetzt.

3.
In § 14 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „schriftlich" durch die Wörter „schriftlich oder elektronisch" ersetzt.