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Artikel 8 - Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (BEV 2024 k.a.Abk.)

V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411; Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 33
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Artikel 8 Änderung der Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung


Artikel 8 ändert mWv. 1. Januar 2025 WPAnrV offen

Die Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung vom 27. Mai 2005 (BGBl. I S. 1520), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 28. April 2016 (BGBl. I S. 1046) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „im Original oder in beglaubigter Abschrift" gestrichen.

b)
In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „schriftlich oder elektronisch" gestrichen.

2.
In § 8 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „schriftlich oder elektronisch" gestrichen.

3.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „im Original oder in beglaubigter Abschrift" gestrichen.

b)
In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „schriftlich oder elektronisch" gestrichen.

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