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Artikel 26 - Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (BEV 2024 k.a.Abk.)

V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411; Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 33
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Artikel 26 Aufhebung der Verordnung über die Küstenschifffahrt


Artikel 26 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 14. Dezember 2024 KüSchV

Die Verordnung über die Küstenschifffahrt vom 5. Juli 2002 (BGBl. I S. 2555), die zuletzt durch Artikel 2 § 11 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, wird aufgehoben.

 
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Zitierungen von Artikel 26 Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 26 BEV 2024 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEV 2024 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 33 BEV 2024 Inkrafttreten
... der Absätze 2 bis 5 am 1. Januar 2025 in Kraft. (2) Die Artikel 1 und 26 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2025 ...