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Artikel 1 - Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (BEV 2024 k.a.Abk.)

V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411; Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 33
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Artikel 1 Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 14. Dezember 2024 StBVV § 9

§ 9 Absatz 1 der Steuerberatervergütungsverordnung vom 17. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1442), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Juni 2022 (BGBl. I S. 877) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 1 werden die Wörter „auf Grund einer dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern" durch die Wörter „aufgrund einer von ihm oder auf seine Veranlassung dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung fordern; die Berechnung bedarf der Textform" ersetzt.

2.
Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 BEV 2024 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEV 2024 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 33 BEV 2024 Inkrafttreten
... tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am 1. Januar 2025 in Kraft. (2) Die Artikel 1 und 26 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Artikel 2 tritt am 1. ...