§ 9 Absatz 1 der Steuerberatervergütungsverordnung vom
17. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1442), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 10. Juni 2022 (BGBl. I S. 877) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Satz 1 werden die Wörter „auf Grund einer dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern" durch die Wörter „aufgrund einer von ihm oder auf seine Veranlassung dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung fordern; die Berechnung bedarf der Textform" ersetzt.
- 2.
- Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.