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Artikel 10 - Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (BEV 2024 k.a.Abk.)

V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411; Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 33
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Artikel 10 Änderung der Gewerbeanzeigeverordnung


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. November 2025 GewAnzV offen

Die Gewerbeanzeigeverordnung vom 22. Juli 2014 (BGBl. I S. 1208), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 103) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Satz 1 Nummer 3 werden nach der Angabe „Anlage 3" die Wörter „und in den Fällen der Aufgabe des Betriebes im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit Satz 3 der Gewerbeordnung ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 1" angefügt.

2.
Nach § 3 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Die Anzeige der Aufgabe des Betriebs im Zusammenhang mit dessen Verlegung in einen anderen Meldebezirk nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit Satz 3 der Gewerbeordnung gilt zugleich als Anzeige der Abmeldung für die bisherige Betriebsstätte. In diesen Fällen erhebt die für die Abmeldung zuständige Behörde die Daten des Vordrucks der Anlage 3 mithilfe der Daten, die ihr von der für die Anmeldung zuständigen Behörde auf der Grundlage des Vordrucks der Anlage 1 nach § 14 Absatz 1 Satz 3 der Gewerbeordnung übermittelt werden. Auf die Übermittlung der Daten aus der Gewerbeanzeige nach § 14 Absatz 1 Satz 3 der Gewerbeordnung findet Absatz 4 entsprechende Anwendung. Die Verpflichtung der für die Gewerbeanmeldung zuständigen Behörde zur Übermittlung der mittels des Vordrucks der Anlage 1 erhobenen Daten aus der Gewerbeanzeige bleibt unberührt."

3.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Erläuterungen zu Feld 1 werden wie folgt gefasst:

„Im Handels-, Gesellschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister, gegebenenfalls im Stiftungsverzeichnis eingetragener Name mit Rechtsform (bei nicht eingetragener GbR: Angabe der weiteren geschäftsführenden Gesellschafter)."

b)
In Feld 2 wird nach der Angabe „im Handels-," die Angabe „Gesellschafts-," eingefügt und die Angabe „ggf." durch das Wort „gegebenenfalls" ersetzt.

c)
In Feld 25 werden die Wörter „Wiedereröffnung nach Verlegung" durch die Wörter „Verlegung des Betriebs" ersetzt.

d)
Nach Feld 31 wird dem Feld „Hinweis" folgender Satz angefügt: „Im Fall der Verlegung des Betriebs aus einem anderen Meldebezirk ist die Anzeige der Abmeldung für die bisherige Betriebsstätte in dieser Anzeige enthalten."

4.
Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Erläuterung zu Feld 1 wird wie folgt gefasst:

„Im Handels-, Gesellschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister, gegebenenfalls im Stiftungsverzeichnis eingetragener Name mit Rechtsform (bei nicht eingetragener GbR: Angabe der weiteren geschäftsführenden Gesellschafter)."

b)
In Feld 2 wird nach der Angabe „im Handels-," die Angabe „Gesellschafts-," eingefügt und die Angabe „ggf." durch das Wort „gegebenenfalls" ersetzt.

5.
Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a)
Die Erläuterungen zu Feld 1 werden wie folgt gefasst:

„Im Handels-, Gesellschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister, gegebenenfalls im Stiftungsverzeichnis eingetragener Name mit Rechtsform (bei nicht eingetragener GbR: Angabe der weiteren geschäftsführenden Gesellschafter)."

b)
In Feld 2 wird nach der Angabe „im Handels-," die Angabe „Gesellschafts-," eingefügt und die Angabe „ggf." durch das Wort „gegebenenfalls" ersetzt.

c)
Dem Feld 17 werden die Wörter: „Von der zuständigen Behörde auszufüllen:" vorangestellt.

d)
In Feld 25 werden nach den Wörtern „Vollständige Aufgabe" die Wörter „Verlegung in einen anderen Meldebezirk" und das Feld zum Ankreuzen aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 10 Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 BEV 2024 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEV 2024 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 33 BEV 2024 Inkrafttreten
... 1. Januar 2025 in Kraft. (4) Artikel 23 tritt am 1. Juni 2025 in Kraft. (5) Artikel 10 tritt am 1. November 2025 in ...