Die
Gewerbeanzeigeverordnung vom
22. Juli 2014 (BGBl. I S. 1208), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 17. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 103) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Satz 1 Nummer 3 werden nach der Angabe „Anlage 3" die Wörter „und in den Fällen der Aufgabe des Betriebes im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit Satz 3 der Gewerbeordnung ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 1" angefügt.
- 2.
- Nach § 3 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Die Anzeige der Aufgabe des Betriebs im Zusammenhang mit dessen Verlegung in einen anderen Meldebezirk nach
§ 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit Satz 3 der Gewerbeordnung gilt zugleich als Anzeige der Abmeldung für die bisherige Betriebsstätte. In diesen Fällen erhebt die für die Abmeldung zuständige Behörde die Daten des Vordrucks der
Anlage 3 mithilfe der Daten, die ihr von der für die Anmeldung zuständigen Behörde auf der Grundlage des Vordrucks der Anlage 1 nach
§ 14 Absatz 1 Satz 3 der Gewerbeordnung übermittelt werden. Auf die Übermittlung der Daten aus der Gewerbeanzeige nach
§ 14 Absatz 1 Satz 3 der Gewerbeordnung findet Absatz 4 entsprechende Anwendung. Die Verpflichtung der für die Gewerbeanmeldung zuständigen Behörde zur Übermittlung der mittels des Vordrucks der
Anlage 1 erhobenen Daten aus der Gewerbeanzeige bleibt unberührt."
- 3.
- Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Erläuterungen zu Feld 1 werden wie folgt gefasst:
„Im Handels-, Gesellschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister, gegebenenfalls im Stiftungsverzeichnis eingetragener Name mit Rechtsform (bei nicht eingetragener GbR: Angabe der weiteren geschäftsführenden Gesellschafter)."
- b)
- In Feld 2 wird nach der Angabe „im Handels-," die Angabe „Gesellschafts-," eingefügt und die Angabe „ggf." durch das Wort „gegebenenfalls" ersetzt.
- c)
- In Feld 25 werden die Wörter „Wiedereröffnung nach Verlegung" durch die Wörter „Verlegung des Betriebs" ersetzt.
- d)
- Nach Feld 31 wird dem Feld „Hinweis" folgender Satz angefügt: „Im Fall der Verlegung des Betriebs aus einem anderen Meldebezirk ist die Anzeige der Abmeldung für die bisherige Betriebsstätte in dieser Anzeige enthalten."
- 4.
- Anlage 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Erläuterung zu Feld 1 wird wie folgt gefasst:
„Im Handels-, Gesellschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister, gegebenenfalls im Stiftungsverzeichnis eingetragener Name mit Rechtsform (bei nicht eingetragener GbR: Angabe der weiteren geschäftsführenden Gesellschafter)."
- b)
- In Feld 2 wird nach der Angabe „im Handels-," die Angabe „Gesellschafts-," eingefügt und die Angabe „ggf." durch das Wort „gegebenenfalls" ersetzt.
- 5.
- Anlage 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Erläuterungen zu Feld 1 werden wie folgt gefasst:
„Im Handels-, Gesellschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister, gegebenenfalls im Stiftungsverzeichnis eingetragener Name mit Rechtsform (bei nicht eingetragener GbR: Angabe der weiteren geschäftsführenden Gesellschafter)."
- b)
- In Feld 2 wird nach der Angabe „im Handels-," die Angabe „Gesellschafts-," eingefügt und die Angabe „ggf." durch das Wort „gegebenenfalls" ersetzt.
- c)
- Dem Feld 17 werden die Wörter: „Von der zuständigen Behörde auszufüllen:" vorangestellt.
- d)
- In Feld 25 werden nach den Wörtern „Vollständige Aufgabe" die Wörter „Verlegung in einen anderen Meldebezirk" und das Feld zum Ankreuzen aufgehoben.