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Artikel 11 - Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (BEV 2024 k.a.Abk.)

V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411; Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 33
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Artikel 11 Änderung der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung


Artikel 11 ändert mWv. 1. Januar 2025 ImmVermV offen

Die Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung vom 28. April 2016 (BGBl. I S. 1046), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2483) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 5 wird folgender Satz angefügt:

§ 4 Absatz 2 gilt entsprechend für einen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenen Abschluss."

2.
§ 17 wird aufgehoben.

3.
§ 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 5 wird das Komma am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

b)
In Nummer 6 wird das Wort „oder" am Ende durch einen Punkt ersetzt.

c)
Nummer 7 wird aufgehoben.