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Artikel 11 - Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (BEV 2024 k.a.Abk.)
Artikel 11 Änderung der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung
Artikel 11 ändert mWv. 1. Januar 2025 ImmVermV offen
Die Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung vom 28. April 2016 (BGBl. I S. 1046), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2483) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 5 wird folgender Satz angefügt:
„§ 4 Absatz 2 gilt entsprechend für einen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenen Abschluss." - 2.
- § 17 wird aufgehoben.
- 3.
- § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 5 wird das Komma am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.
- b)
- In Nummer 6 wird das Wort „oder" am Ende durch einen Punkt ersetzt.
- c)
- Nummer 7 wird aufgehoben.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16789/a320363.htm