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Artikel 11 - Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (BEV 2024 k.a.Abk.)
Artikel 11 Änderung der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung
Die Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung vom 28. April 2016 (BGBl. I S. 1046), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2483) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 5 wird folgender Satz angefügt:
„§ 4 Absatz 2 gilt entsprechend für einen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenen Abschluss." - 2.
- § 17 wird aufgehoben.
- 3.
- § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 5 wird das Komma am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.
- b)
- In Nummer 6 wird das Wort „oder" am Ende durch einen Punkt ersetzt.
- c)
- Nummer 7 wird aufgehoben.
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