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Artikel 22 - Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (BEV 2024 k.a.Abk.)

V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411; Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 33
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Artikel 22 Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung


Artikel 22 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 FZV offen

Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199, S. 2), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 52 Absatz 1 Satz 6 werden nach dem Wort „auszuhändigen" die Wörter „oder vorzuzeigen" eingefügt.

2.
§ 77 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 werden die Wörter „, § 46 Absatz 6 oder § 52 Absatz 1 Satz 6" durch die Wörter „oder § 46 Absatz 6" ersetzt.

b)
In Nummer 26 wird am Ende das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

c)
In Nummer 27 wird am Ende der Punkt durch das Wort „oder" ersetzt.

d)
Folgende Nummer 28 wird angefügt:

„28.
entgegen § 52 Absatz 1 Satz 6 die dort genannte Bescheinigung nicht mitführt, nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorzeigt,".



 

Zitierungen von Artikel 22 Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 22 BEV 2024 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEV 2024 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 23 BEV 2024 Weitere Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... § 66 Absatz 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 22 dieser Verordnung geändert worden ist, werden in dem Satzteil vor Nummer 1 nach den ...