Die
Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom
20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199, S. 2), die zuletzt durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 52 Absatz 1 Satz 6 werden nach dem Wort „auszuhändigen" die Wörter „oder vorzuzeigen" eingefügt.
- 2.
- § 77 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 4 werden die Wörter „, § 46 Absatz 6 oder § 52 Absatz 1 Satz 6" durch die Wörter „oder § 46 Absatz 6" ersetzt.
- b)
- In Nummer 26 wird am Ende das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.
- c)
- In Nummer 27 wird am Ende der Punkt durch das Wort „oder" ersetzt.
- d)
- Folgende Nummer 28 wird angefügt:
- „28.
- entgegen § 52 Absatz 1 Satz 6 die dort genannte Bescheinigung nicht mitführt, nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorzeigt,".