Tools:
Update via:
Artikel 7 - Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (BEV 2024 k.a.Abk.)
Artikel 7 Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
Artikel 7 ändert mWv. 1. Januar 2025 WiPrPrüfV offen
Die Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung vom 20. Juli 2004 (BGBl. I S. 1707), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 1 folgende Angabe eingefügt:
„§ 1a Aufbewahrungsfristen". - 2.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort „Prüfungstätigkeit" das Komma und die Wörter „in Urschrift oder beglaubigter Abschrift" gestrichen.
- b)
- Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Aus der Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 müssen Art und Umfang der Prüfungstätigkeit, insbesondere die Teilnahme an Abschlussprüfungen und die Mitwirkung bei der Abfassung der Prüfberichte, hervorgehen." - c)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Wurde bereits einmal ein Antrag auf Zulassung gestellt, bei dem die Aufbewahrungsfristen nach § 1a Absatz 2 noch nicht abgelaufen sind, müssen die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 4 und 5 nicht erneut eingereicht werden."
- 3.
- Nach § 1 wird der folgende § 1a eingefügt:
„§ 1a Aufbewahrungsfristen(1) Die Aufsichtsarbeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 5 sind bei der Prüfungsstelle für die Dauer von mindestens drei Jahren nach Eintritt der Bestandskraft der Prüfungsentscheidung aufzubewahren. Im Fall des § 21 Absatz 4 besteht für Aufsichtsarbeiten keine Aufbewahrungspflicht.(2) Die Anträge auf Zulassung und auf verbindliche Auskunft, die Prüfungsunterlagen der einzelnen Bewerber und die Unterlagen zu den Entscheidungen über die Anträge und Prüfungen sind bei der Prüfungsstelle für die Dauer von mindestens zehn Jahren nach Eintritt der Bestandskraft der Verwaltungsentscheidung aufzubewahren. Wurde der Antrag auf Zulassung zurückgenommen, bevor über den Antrag rechtskräftig entschieden ist, beträgt die Aufbewahrungsfrist zwei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Rücknahme erfolgt ist.(3) Ein Nachweis über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung ist bei der Prüfungsstelle für die Dauer von mindestens 50 Jahren nach Eintritt der Bestandskraft der Verwaltungsentscheidung aufzubewahren.(4) Unterlagen können in elektronischer Form aufbewahrt werden." - 4.
- § 22 Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
- 5.
- In § 25 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 1 Abs. 3" durch die Angabe „§ 1a" ersetzt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16789/a320359.htm