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Artikel 28 - Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (BEV 2024 k.a.Abk.)
Artikel 28 Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Artikel 28 ändert mWv. 1. Januar 2025 LuftVZO offen
Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBl. I S. 1229), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 7. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5190) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird im Dritten Abschnitt die Angabe „2. Lärmbedingte Betriebsbeschränkungen von knapp die Vorschriften erfüllenden zivilen Unterschallstrahlflugzeugen an Flughäfen 48a bis 48f" durch die Angabe „2. (weggefallen)" ersetzt.
- 2.
- Nach § 48 wird die Zwischenüberschrift „2. Lärmbedingte Betriebsbeschränkungen von knapp die Vorschriften erfüllenden zivilen Unterschallstrahlflugzeugen an Flughäfen" gestrichen.
- 3.
- Die §§ 48a bis 48f werden aufgehoben.
- 4.
- § 53 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 5 wird aufgehoben.
- b)
- Absatz 6 wird Absatz 5.
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