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Artikel 15 - Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (BEV 2024 k.a.Abk.)
Artikel 15 Änderung der Versteigererverordnung
Die Versteigererverordnung vom 24. April 2003 (BGBl. I S. 547), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Satz 1 werden die Wörter „schriftlichen Vertrags" durch die Wörter „Vertrags in Textform" ersetzt.
- 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „sowie der Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk die Versteigerung stattfinden soll," gestrichen.
- b)
- Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„In der Anzeige sind neben der Gattung der zu versteigernden Ware und dem Zeitpunkt der Versteigerung die folgenden Angaben zu machen:- 1.
- in den Fällen der Versteigerung und der öffentlichen Versteigerung nach § 383 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Versteigerungsort,
- 2.
- im Fall der virtuellen öffentlichen Versteigerung nach § 383 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Zugangsdaten,
- 3.
- im Fall der hybriden öffentlichen Versteigerung nach § 383 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Versteigerungsort und die Zugangsdaten."
- c)
- In Absatz 2a werden die Wörter „sowie der Industrie- und Handelskammer" gestrichen.
- d)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Sofern in einer Versteigerung eine Vielzahl von Versteigerungsobjekten unterschiedlicher Art zur Versteigerung gelangt, die aufgrund ihrer Anzahl nicht innerhalb der Frist des Satzes 2 versteigert werden kann, darf die Versteigerung eine Dauer von zwölf Tagen nicht überschreiten." - bb)
- In dem neuen Satz 4 werden die Wörter „Sätze 1 und 2" durch die Wörter „Sätze 1 bis 3" ersetzt.
- 3.
- § 4 wird aufgehoben.
- 4.
- In § 9 werden die Wörter „§ 2 Abs. 1 oder §§ 3, 4 oder § 6 Abs. 2" durch die Wörter „die §§ 2, 3 oder § 6 Absatz 2" ersetzt.
- 5.
- In § 10 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „schriftlichen Vertrag" durch die Wörter „Vertrag in Textform" ersetzt.
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