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Artikel 15 - Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (BEV 2024 k.a.Abk.)
Artikel 15 Änderung der Versteigererverordnung
Artikel 15 ändert mWv. 1. Januar 2025 VerstV offen
Die Versteigererverordnung vom 24. April 2003 (BGBl. I S. 547), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Satz 1 werden die Wörter „schriftlichen Vertrags" durch die Wörter „Vertrags in Textform" ersetzt.
- 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „sowie der Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk die Versteigerung stattfinden soll," gestrichen.
- b)
- Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„In der Anzeige sind neben der Gattung der zu versteigernden Ware und dem Zeitpunkt der Versteigerung die folgenden Angaben zu machen:- 1.
- in den Fällen der Versteigerung und der öffentlichen Versteigerung nach § 383 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Versteigerungsort,
- 2.
- im Fall der virtuellen öffentlichen Versteigerung nach § 383 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Zugangsdaten,
- 3.
- im Fall der hybriden öffentlichen Versteigerung nach § 383 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Versteigerungsort und die Zugangsdaten."
- c)
- In Absatz 2a werden die Wörter „sowie der Industrie- und Handelskammer" gestrichen.
- d)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Sofern in einer Versteigerung eine Vielzahl von Versteigerungsobjekten unterschiedlicher Art zur Versteigerung gelangt, die aufgrund ihrer Anzahl nicht innerhalb der Frist des Satzes 2 versteigert werden kann, darf die Versteigerung eine Dauer von zwölf Tagen nicht überschreiten." - bb)
- In dem neuen Satz 4 werden die Wörter „Sätze 1 und 2" durch die Wörter „Sätze 1 bis 3" ersetzt.
- 3.
- § 4 wird aufgehoben.
- 4.
- In § 9 werden die Wörter „§ 2 Abs. 1 oder §§ 3, 4 oder § 6 Abs. 2" durch die Wörter „die §§ 2, 3 oder § 6 Absatz 2" ersetzt.
- 5.
- In § 10 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „schriftlichen Vertrag" durch die Wörter „Vertrag in Textform" ersetzt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16789/a320367.htm