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Artikel 6 - Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (BEV 2024 k.a.Abk.)

V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411; Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 33
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Artikel 6 Änderung der Notarfachprüfungsverordnung


Artikel 6 ändert mWv. 1. Januar 2025 NotFV offen

Die Notarfachprüfungsverordnung vom 7. Mai 2010 (BGBl. I S. 576), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 319) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „sollen mindestens zwei Prüfungstermine" durch die Wörter „soll mindestens ein Prüfungstermin" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Die" gestrichen.

bb)
Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz ersetzt:

„Sie sind spätestens fünf Monate vor Beginn der schriftlichen Prüfung auf der Internetseite des Prüfungsamtes bekanntzugeben."

cc)
In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „der Prüfungstermine" durch die Wörter „des Prüfungstermins" ersetzt.

2.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden nach den Wörtern „über die" die Wörter „Dauer der" eingefügt und werden die Wörter „und über den Tag, seit dem die Zulassung ohne Unterbrechung besteht" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „zehn Wochen" durch die Wörter „drei Monate" ersetzt.

bb)
Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz ersetzt:

„Die Frist ist spätestens fünf Monate vor Beginn der schriftlichen Prüfung auf der Internetseite des Prüfungsamtes bekanntzugeben."