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Artikel 2 - Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (BEV 2024 k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Die Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 243) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5 (weggefallen)". - b)
- Die Angaben zu den §§ 68 und 69 werden wie folgt gefasst:
„§ 68 (weggefallen)
§ 69 (weggefallen)". - c)
- Die Angaben zu den Anlagen 2 bis 19 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:
„Anlage 2 DIREKA1 Vermögen von Inländern im Ausland
Anlage 3 DIREKA2 Vermögen von Ausländern im Inland
Anlage 4 AUSWIB1 Bestandsmeldungen der Forderungen und Verbindlichkeiten im Außenwirtschaftsverkehr nach den §§ 66 ff. der Außenwirtschaftsverordnung
Anlage 5 ZABILC1 Zahlungen für Dienstleistungen, Transit, Direktinvestitionen, Kapitalverkehr (einschließlich Wertpapier- und Zinserträge) im Außenwirtschaftsverkehr nach den §§ 67 ff. der Außenwirtschaftsverordnung
Anlage 6 ZABILC2 Zahlungen für Wertpapiergeschäfte, Finanzderivate im Außenwirtschaftsverkehr nach § 67 Absatz 4 und § 70 Absatz 1 Nummer 1 der Außenwirtschaftsverordnung
Anlage 7 ZABILC3 Zahlungen für Reiseverkehr (Karten-Umsätze) im Außenwirtschaftsverkehr nach § 70 Absatz 1 Nummer 3 der Außenwirtschaftsverordnung
Anlage 8 Leistungsverzeichnis zur Außenwirtschaftsverordnung Leistungsverzeichnis der Deutschen Bundesbank für die Zahlungsbilanz".
- 2.
- § 5 wird aufgehoben.
- 3.
- § 63 wird wie folgt gefasst:
„§ 63 Begriffsbestimmungen
Für Zwecke der Meldungen nach diesem Kapitel ist- 1.
- Inland das deutsche Wirtschaftsgebiet im Sinne des Kapitels 2 Nummer 2.05 des Anhangs A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/734 (ABl. L 97 vom 5.4.2023, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- 2.
- Inländer jede institutionelle Einheit im Inland im Sinne des Kapitels 2 Nummer 2.12 bis 2.30 in Verbindung mit Nummer 2.07 bis 2.11 des Anhangs A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 und
- 3.
- Ausländer jede institutionelle Einheit im Ausland im Sinne dieses Kapitels 2 Nummer 2.12 bis 2.30 in Verbindung mit Nummer 2.07 bis 2.11 des Anhangs A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013."
- 4.
- § 64 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe „3 Millionen" durch die Angabe „6 Millionen" ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 werden die Wörter „K3 „Vermögen von Inländern im Ausland"" durch die Angabe „2" ersetzt.
- c)
- In Absatz 5 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „K3" durch die Angabe „2" ersetzt.
- 5.
- § 65 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Der Nummer 2 wird das Wort „und" angefügt.
- bb)
- Nummer 3 wird aufgehoben.
- cc)
- Nummer 4 wird Nummer 3.
- b)
- In Absatz 4 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe „3 Millionen" durch die Angabe „6 Millionen" ersetzt.
- c)
- In Absatz 5 werden die Wörter „K4 „Vermögen von Ausländern im Inland"" durch die Angabe „3" ersetzt.
- 6.
- § 66 wird wie folgt gefasst:
„§ 66 Meldungen von Forderungen und Verbindlichkeiten(1) Inländer haben ihre Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Ausländern der Deutschen Bundesbank gemäß Absatz 3 innerhalb der Frist des § 71 Absatz 3 zu melden, wenn diese Forderungen oder Verbindlichkeiten bei Ablauf eines Monats jeweils zusammengerechnet mehr als 6 Millionen Euro betragen.(2) Von der Meldepflicht nach Absatz 1 ausgenommen sind- 1.
- natürliche Personen und
- 2.
- monetäre Finanzinstitute nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/379 der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2021 über die Bilanzpositionen der Kreditinstitute und des Sektors der monetären Finanzinstitute (ABl. L 73 vom 3.3.2021, S. 16) in der jeweils geltenden Fassung, Investmentaktiengesellschaften und Investmentkommanditgesellschaften sowie Kapitalverwaltungsgesellschaften bezüglich der Forderungen und Verbindlichkeiten ihrer Investmentfonds.
(3) Die zu meldenden Forderungen und Verbindlichkeiten müssen die Angaben nach Anlage 4 enthalten.(4) Inländer, die der Meldepflicht nach Absatz 1 unterliegen und deren Forderungen oder Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit Ausländern bei Ablauf eines Quartals mehr als 500 Millionen Euro betragen, haben diese Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Ausländern, soweit sie aus derivativen Finanzinstrumenten resultieren, nach dem Stand vom Quartalsende in der Frist des § 71 Absatz 4 zu melden, wobei in der Meldung die Angaben nach der Anlage 4 enthalten sein müssen. Die Bestände sind grundsätzlich mit ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewerten.(5) Entfällt für einen Inländer, der für den vorangegangenen Meldestichtag meldepflichtig war, wegen Unterschreitens der in den Absätzen 1 oder 4 genannten Betragsgrenzen die Meldepflicht, so hat er dies in der nach § 72 Absatz 1 oder Absatz 3 vorgegebenen Form anzuzeigen." - 7.
- § 67 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „7 und 8" durch die Angabe „6" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „12.500" durch die Angabe „50.000" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- cc)
- In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort „und" ersetzt.
- dd)
- Folgende Nummer 4 wird angefügt:
- „4.
- Zinszahlungen für ausländische Anleihen und Geldmarktpapiere."
- c)
- Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Als Zahlung gilt ferner:- 1.
- das Einbringen von Sachen und Rechten in Unternehmen, Zweigniederlassungen und Betriebsstätten und
- 2.
- die Übertragung von Kryptowerten im Sinne des § 1 Absatz 11 Satz 4 des Kreditwesengesetzes."
- d)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „Z4 „Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr"" durch die Angabe „5" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „Z10 „Wertpapiergeschäfte und Finanzderivate im Außenwirtschaftsverkehr"" durch die Angabe „6" ersetzt.
- e)
- Folgender Absatz 6 wird angefügt:„(6) Der Meldepflichtige nach Absatz 1, der eine ausgehende Zahlung im Transithandelsgeschäft gemeldet hat und die Transithandelsware danach in das Inland einführt oder verbringt, hat den ursprünglich gemeldeten Betrag als „Stornierung im Transithandel" der Deutschen Bundesbank in der Frist des § 71 Absatz 6 zu melden."
- 8.
- Die §§ 68 und 69 werden aufgehoben.
- 9.
- § 70 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „8" durch die Angabe „6" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 1 werden die Wörter „Z10 „Wertpapiergeschäfte und Finanzderivate im Außenwirtschaftsverkehr"" durch die Angabe „6" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 2 werden die Wörter „Z11 „Zahlungen für Wertpapier-Erträge im Außenwirtschaftsverkehr"" durch die Angabe „5" ersetzt.
- dd)
- Die Nummern 3 und 4 werden durch folgende Nummer 3 ersetzt:
- „3.
- im Zusammenhang mit dem Reiseverkehr ein- und ausgehende Zahlungen aus Kartenumsätzen; in den Meldungen müssen die Angaben nach Anlage 7 enthalten sein."
- b)
- In Absatz 3 werden die Wörter „und 3" gestrichen und wird die Angabe „12.500" durch die Angabe „50.000" ersetzt.
- 10.
- § 71 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „K3" durch die Angabe „2" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe „K4" durch die Angabe „3" ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 2" durch die Angabe „Absatz 3", die Angabe „Z5" durch die Angabe „4" und das Wort „Kalendertag" durch das Wort „Werktag" ersetzt.
- d)
- Absatz 4 wird aufgehoben.
- e)
- Absatz 5 wird Absatz 4 und die Angabe „Z5b" wird durch die Angabe „4" und das Wort „Kalendertag" durch das Wort „Werktag" ersetzt.
- f)
- Absatz 6 wird Absatz 5 und die Angabe „20. Kalendertag" wird durch die Angabe „15. Werktag" und die Angabe „50. Kalendertag" durch die Angabe „50. Werktag" ersetzt.
- g)
- Absatz 7 wird Absatz 6 und wird wie folgt gefasst:„(6) Meldungen nach § 67 Absatz 1 in Verbindung mit § 67 Absatz 4, Meldungen nach § 70 Absatz 1 sowie Stornomeldungen nach § 67 Absatz 6 sind bis zum siebten Werktag des folgenden Monats einzureichen."
- h)
- Absatz 8 wird aufgehoben.
- 11.
- § 81 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird aufgehoben.
- b)
- In Nummer 19 werden die Wörter „§ 67 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 68 Absatz 1, entgegen § 69" durch die Angabe „§ 67 Absatz 1" ersetzt.
- c)
- In Nummer 20 wird die Angabe „§ 68 Absatz 2" durch die Angabe „§ 67 Absatz 6" und das Wort „Anzeige" durch das Wort „Stornomeldung" ersetzt.
- 12.
- Die Anlagen 3 bis 19 werden durch die Anlagen 2 bis 8 aus Anhang 1 zu dieser Verordnung ersetzt.
Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 BEV 2024 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BEV 2024 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 33 BEV 2024 Inkrafttreten
... (2) Die Artikel 1 und 26 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. (4) Artikel 23 tritt am 1. Juni 2025 in Kraft. ...
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