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Artikel 19 - Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (BEV 2024 k.a.Abk.)

V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411; Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 33
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Artikel 19 Änderung der Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung


Artikel 19 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 JArbSchUV offen

Die Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung vom 16. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2221) wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Satz 1 und § 4 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „in weißer Farbe" und die Wörter „in roter Farbe" gestrichen.

2.
In § 5 werden die Wörter „einen Vordruck nach dem Muster der Anlage 3 in weißer Farbe," durch das Wort „und" und die Wörter „3a in roter Farbe" durch die Angabe „3" ersetzt.

3.
In § 6 werden die Wörter „einen Vordruck nach dem Muster der Anlage 4 in weißer Farbe," durch das Wort „und" und die Wörter „4a in roter Farbe" durch die Angabe „4" ersetzt.

4.
§ 7 wird wie folgt gefasst:

§ 7 Übermittlung von Unterlagen

Bei der Übermittlung von Unterlagen nach den in dieser Verordnung vorgesehenen Mustern sind die in den Mustern vorgesehenen Unterschriften in schriftlicher Form zu leisten oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen."

5.
Die Anlagen 1 bis 4a werden durch die Anlagen 1 bis 4 aus dem Anhang 2 zu dieser Verordnung ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 19 Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 19 BEV 2024 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEV 2024 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anhang 2 BEV 2024 zu Artikel 19 Nummer 5