Die
Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung vom
16. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2221) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 3 Satz 1 und § 4 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „in weißer Farbe" und die Wörter „in roter Farbe" gestrichen.
- 2.
- In § 5 werden die Wörter „einen Vordruck nach dem Muster der Anlage 3 in weißer Farbe," durch das Wort „und" und die Wörter „3a in roter Farbe" durch die Angabe „3" ersetzt.
- 3.
- In § 6 werden die Wörter „einen Vordruck nach dem Muster der Anlage 4 in weißer Farbe," durch das Wort „und" und die Wörter „4a in roter Farbe" durch die Angabe „4" ersetzt.
- 4.
- § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7 Übermittlung von Unterlagen
Bei der Übermittlung von Unterlagen nach den in dieser Verordnung vorgesehenen Mustern sind die in den Mustern vorgesehenen Unterschriften in schriftlicher Form zu leisten oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen."
- 5.
- Die Anlagen 1 bis 4a werden durch die Anlagen 1 bis 4 aus dem Anhang 2 zu dieser Verordnung ersetzt.