Artikel 29 - Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (BEV 2024 k.a.Abk.)

Artikel 29 Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung


Artikel 29 ändert mWv. 1. Januar 2025 LuftKostV Anlage

Abschnitt VI Nummer 8 der Anlage Gebührenverzeichnis zur Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 251) geändert worden ist, wird aufgehoben.



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