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Artikel 12 - Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (BEV 2024 k.a.Abk.)

V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411; Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 33
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Artikel 12 Änderung der Pfandleiherverordnung


Artikel 12 ändert mWv. 1. Januar 2025 PfandlV offen

Die Pfandleiherverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1334), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. April 2016 (BGBl. I S. 1046) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird aufgehoben.

2.
§ 9 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Pfandleiher hat zu veranlassen, dass die Versteigerung mindestens eine Woche und höchstens zwei Wochen vor dem für die Versteigerung vorgesehenen Zeitpunkt in einer Tageszeitung, einer sonstigen Zeitung oder auf seiner Homepage bekanntgemacht wird."

3.
§ 12 wird aufgehoben.

4.
§ 12a wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird aufgehoben.

b)
Nummer 2 wird Nummer 1.

c)
Die Nummern 4 bis 6 werden die Nummern 2 bis 4.

d)
Nummer 7 wird Nummer 5 und das Komma am Ende wird durch das Wort „oder" ersetzt.

e)
Nummer 8 wird Nummer 6 und das Wort „oder" am Ende wird durch einen Punkt ersetzt.

f)
Nummer 9 wird aufgehoben.