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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.12.2023 aufgehoben
§ 13 - Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz (MgvG)
G. v. 22.03.2020 BGBl. I S. 640 (Nr. 15); aufgehoben durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 01.04.2020; FNA: 930-15 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Geltung ab 01.04.2020; FNA: 930-15 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 13 Zusätzliche Regelungen der Behörde
1Ohne Erlass einer Rechtsverordnung kann die zuständige Behörde nach § 3 Absatz 2 zusätzliche Regelungen treffen,
- 1.
- soweit ihr die abschließende Entscheidung in einem Maßnahmengesetz oder in einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 1 oder 2 vorbehalten ist,
- 2.
- wenn nicht voraussehbare Wirkungen des Verkehrsinfrastrukturprojektes oder einer dem Maßnahmengesetz oder einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 1 oder 2 entsprechenden Anlage auf Rechte Dritter erst nach Inkrafttreten des Maßnahmengesetzes oder einer solchen Rechtsverordnung auftreten und der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangt, die die nachteiligen Wirkungen ausschließen, oder
- 3.
- soweit es sich um Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung handelt.
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