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§ 13 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV)
V. v. 16.12.2013 BGBl. I S. 4280 (Nr. 74); zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 2124-24-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2014; FNA: 2124-24-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 13 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder eine Täuschung versucht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für nicht bestanden erklären; § 9 Absatz 3 und § 10 gelten entsprechend. 2Eine solche Entscheidung ist im Falle der Störung der Prüfung nur bis zum Abschluss der gesamten Prüfung, im Falle eines Täuschungsversuchs nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Prüfung zulässig.
Zitierungen von § 13 NotSan-APrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 NotSan-APrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NotSan-APrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 23 NotSan-APrV Fristen, Bescheide, Durchführungsbestimmungen (vom 01.03.2020)
... Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 7, 11 bis 14 für die Durchführung der Prüfungen nach Satz 1 ...
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