Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Verordnung zur Modernisierung der Prüfungsverfahren im Recht der Heilberufe (Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung - HeilbPrüfMV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund

-
des § 5 Absatz 1 der Bundes-Apothekerordnung, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit,

-
des § 4 Absatz 1 bis 3 und 6a der Bundesärzteordnung, dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 39 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert, dessen Absatz 2 zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495) geändert, dessen Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1776) geändert und dessen Absatz 6a durch Artikel 29 Nummer 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit,

-
des § 66 Absatz 1 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768), verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung,

-
des § 3 Absatz 1 und 2a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde, dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 9 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert, und dessen Absatz 2a durch Artikel 33 Nummer 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S 2515) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit,

-
des § 5 des Ergotherapeutengesetzes, der zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit,

-
des § 5 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden, der zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit,

-
des § 8 des Orthoptistengesetzes, der zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung,

-
des § 8 des Diätassistentengesetzes, der zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung,

-
des § 13 Absatz 1 und 3 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes, dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 50 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert und dessen Absatz 3 zuletzt durch Artikel 25 Nummer 3 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung,

-
des § 13 Absatz 2 und 3 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 8 und 9 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes, von denen § 13 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 50 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert und § 13 Absatz 3 zuletzt durch Artikel 25 Nummer 3 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung,

-
des § 7 des Podologengesetzes, der zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung,

-
des § 11 des Notfallsanitätergesetzes, der zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung,

-
des § 71 Absatz 1 des Hebammengesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1759) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit,

-
des § 56 Absatz 1 des PTA-Berufsgesetzes vom 13. Januar 2020 (BGBl. I S. 66) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung,

-
des § 69 des MT-Berufe-Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:


Artikel 1 Änderung der Approbationsordnung für Apotheker


Artikel 1 ändert mWv. 1. Oktober 2023 AAppO § 2, § 4, § 11, § 22c, § 22d, Anlage 6

Die Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 2 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Vorlesungen können auch in digitaler Form abgehalten werden. Seminare und praktische Lehrveranstaltungen können durch digitale Lehrformate begleitet werden."

2.
Nach § 4 Absatz 4 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Begleitende Unterrichtsveranstaltungen, die in Form von Vorlesungen durchgeführt werden, können in Abstimmung mit der zuständigen Behörde auch in digitaler Form abgehalten werden."

3.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 5 werden die Wörter „und Prüfungsfragen stellen" durch die Wörter „; ihm steht kein Fragerecht zu" ersetzt.

bb)
In Satz 6 werden die Wörter „diese können dabei auch Prüfungsfragen stellen" durch die Wörter „dem Vorsitzenden oder dem von diesem bestimmten Mitglied der Prüfungskommission steht kein Fragerecht zu" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „mindestens zwei, höchstens vier" durch das Wort „zwei" ersetzt.

bb)
Satz 8 wird aufgehoben.

4.
In § 22c Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „mindestens zwei, höchstens vier" durch das Wort „zwei" ersetzt.

5.
In § 22d Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „mindestens zwei, höchstens vier" durch das Wort „zwei" ersetzt.

6.
In der Anlage 6 werden in der Überschrift die Wörter „§ 4 Abs. 4 Satz 3" durch die Wörter „§ 4 Absatz 4 Satz 4" ersetzt.


Artikel 2 Änderung der Approbationsordnung für Ärzte


Artikel 2 ändert mWv. 1. Oktober 2023 ÄApprO § 15, § 36

Die Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4335) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 15 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Jede Prüfungskommission besteht aus dem Vorsitzenden und

1.
beim Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung aus zwei weiteren Mitgliedern,

2.
beim Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung aus drei weiteren Mitgliedern."

2.
§ 36 Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Prüfungskommission besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern."


Artikel 3 Änderung der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2023 ATA-OTA-APrV § 3, § 16, § 30, § 32, § 35, § 36, § 38, § 40, § 42, § 44, § 60, § 72, § 77, § 84, § 96, § 98, § 99, § 101, § 102, § 103

Die Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vom 4. November 2020 (BGBl. I S. 2295) wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Das Nähere regeln die Länder."

2.
§ 16 wird wie folgt gefasst:

§ 16 Teilnahme der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses an Teilen der staatlichen Prüfung

Die oder der Vorsitzende hat das Recht, an den einzelnen Teilen der staatlichen Prüfung teilzunehmen; ihr oder ihm steht kein Fragerecht zu. Eine Verpflichtung zur Anwesenheit besteht nicht."

3.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „mindestens" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für die einzelnen Aufsichtsarbeiten als das arithmetische Mittel."

4.
Dem § 32 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Wiederholungsprüfung muss spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein. Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen."

5.
§ 35 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „mindestens" gestrichen.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

6.
§ 36 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für die im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung gezeigte Leistung als das arithmetische Mittel."

7.
§ 38 wird folgender Absatz angefügt:

„(3) Die Wiederholungsprüfung muss spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein. Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen."

8.
§ 40 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „mindestens" gestrichen.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

9.
§ 42 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für die im praktischen Teil der staatlichen Prüfung gezeigte Leistung als das arithmetische Mittel."

10.
Dem § 44 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die Wiederholungsprüfung muss spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein. Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen."

11.
§ 60 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Kommen die beiden Fachprüferinnen und Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, so hat die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Bewertung festzulegen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck während der Eignungsprüfung anwesend sein; ihr oder ihm steht ein Fragerecht zu."

12.
§ 72 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Kommen die beiden Fachprüferinnen und Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, so hat die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Bewertung festzulegen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck während des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung anwesend sein; ihr oder ihm steht ein Fragerecht zu."

13.
§ 77 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Kommen die beiden Fachprüferinnen und Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, so hat die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Bewertung festzulegen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck während des praktischen Teils der Kenntnisprüfung anwesend sein; ihr oder ihm steht ein Fragerecht zu."

14.
§ 84 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Kommen die beiden Fachprüferinnen und Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, so hat die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Bewertung festzulegen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck während des Abschlussgesprächs anwesend sein; ihr oder ihm steht ein Fragerecht zu."

15.
§ 96 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „mindestens zwei Fachprüferinnen und Fachprüfern" durch die Wörter „zwei Fachprüferinnen und Fachprüfern" ersetzt.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

16.
§ 98 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Kommen die beiden Fachprüferinnen und Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, so hat die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Bewertung festzulegen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck während des praktischen Teils der Nachprüfung anwesend sein; ihr oder ihm steht ein Fragerecht zu."

17.
Dem § 99 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Wiederholungsprüfung muss spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein. Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen."

18.
§ 101 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „mindestens" gestrichen.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

19.
§ 102 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Kommen die beiden Fachprüferinnen und Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, so hat die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Bewertung festzulegen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck während des mündlichen Teils der Nachprüfung anwesend sein; ihr oder ihm steht ein Fragerecht zu."

20.
Dem § 103 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Wiederholungsprüfung muss spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein. Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen."


Artikel 4 Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2023 ZApprO § 96, § 111

Die Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 933), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4335) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 96 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „mindestens zwei und höchstens vier" durch das Wort „zwei" ersetzt.

b)
Absatz 6 Satz 2 wird aufgehoben.

2.
§ 111 Absatz 6 Satz 2 wird aufgehoben.


Artikel 5 Änderung der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung


Artikel 5 ändert mWv. 1. Oktober 2023 ErgThAPrV § 1, § 5, § 6, § 7, § 9, § 16a, § 16b

Die Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 2. August 1999 (BGBl. I S. 1731), die zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 1 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können zielgerichtet bei der Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden. Die Teilnahme an Lehrformaten nach Satz 1 ist von den Auszubildenden gegenüber der Schule nachzuweisen. Das Nähere regeln die Länder."

2.
§ 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird das Wort „mindestens" gestrichen.

b)
In Satz 3 werden die Wörter „im Benehmen mit den Fachprüfern" gestrichen, werden nach dem Wort „Aufsichtsarbeit" die Wörter „als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer" eingefügt und werden nach dem Wort „Prüfung" die Wörter „als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Aufsichtsarbeiten" eingefügt.

c)
Nach Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:

„Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen."

3.
§ 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „mindestens einem Fachprüfer" durch die Wörter „zwei Fachprüfern" ersetzt.

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihm steht kein Fragerecht zu."

c)
In Satz 3 werden die Wörter „im Benehmen mit den Fachprüfern" durch die Wörter „die Note für das einzelne Fach als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer sowie" ersetzt und werden nach dem Wort „Prüfung" die Wörter „als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fächer" eingefügt.

d)
Nach Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:

„Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen."

4.
§ 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird nach dem Wort „von" das Wort „mindestens" gestrichen.

b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am praktischen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihm steht kein Fragerecht zu."

c)
In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „im Benehmen mit den Fachprüfern" gestrichen, werden nach den Wörtern „Absatz 1 Nr. 1 und 2" die Wörter „als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer" eingefügt und werden nach dem Wort „Prüfung" die Wörter „als das arithmetische Mittel der Noten der Prüfungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2" eingefügt.

d)
Nach dem neuen Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:

„Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen."

5.
§ 9 wird wie folgt gefasst:

§ 9 Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung

Die in der staatlichen Prüfung erbrachten Leistungen werden wie folgt benotet:

Berechneter
Zahlenwert
Note in Worten
(Zahlenwert)
Notendefinition
1,00 bis 1,49 sehr gut
(1)
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
1,50 bis 2,49 gut
(2)
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
2,50 bis 3,49 befriedigend
(3)
eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
3,50 bis 4,49 ausreichend
(4)
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den
Anforderungen noch entspricht
4,50 bis 5,49 mangelhaft
(5)
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch
erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden
sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
5,50 bis 6,00 ungenügend
(6)
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der
selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in
absehbarer Zeit nicht behoben werden können".


6.
§ 16a wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 3 Satz 10 wird folgender Satz eingefügt:

„Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck während der Prüfung anwesend sein; ihm steht ein Fragerecht zu."

b)
In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „11" durch die Angabe „12" ersetzt.

7.
§ 16b wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck während der Prüfung anwesend sein; ihm steht ein Fragerecht zu."

b)
In Absatz 5 wird die Angabe „10" durch die Angabe „11" ersetzt.


Artikel 6 Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2023 LogAPrO § 1, § 5, § 6, § 7, § 9, § 16a, § 16b

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden vom 1. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1892), die zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 1 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können zielgerichtet bei der Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden. Die Teilnahme an Lehrformaten nach Satz 1 ist von den Auszubildenden gegenüber der Schule nachzuweisen. Das Nähere regeln die Länder."

2.
§ 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird das Wort „mindestens" gestrichen.

b)
In Satz 3 werden die Wörter „im Einvernehmen mit den Fachprüfern" durch die Wörter „die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer sowie" ersetzt.

c)
In Satz 4 wird das Wort „Dabei" durch die Wörter „Bei der Bildung der Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung" ersetzt.

d)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen. Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jede Aufsichtsarbeit mindestens mit „ausreichend" benotet wird."

3.
§ 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „mindestens" gestrichen.

b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihm steht kein Fragerecht zu."

c)
In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „im Einvernehmen mit den Fachprüfern" durch die Wörter „die Note für jedes einzelne Fach als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer sowie" ersetzt.

d)
In dem neuen Satz 4 wird das Wort „Dabei" durch die Wörter „Bei der Bildung der Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung" ersetzt.

e)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen. Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fach mindestens mit „ausreichend" benotet wird."

4.
§ 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „mindestens" gestrichen.

b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am praktischen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihm steht kein Fragerecht zu."

c)
In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „im Einvernehmen mit den Fachprüfern" gestrichen und werden nach dem Wort „Prüfung" die Wörter „als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer" eingefügt.

d)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen. Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fach mindestens mit „ausreichend" benotet wird."

5.
§ 9 wird wie folgt gefasst:

§ 9 Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung

Die in der staatlichen Prüfung erbrachten Leistungen werden wie folgt benotet:

Berechneter
Zahlenwert
Note in Worten
(Zahlenwert)
Notendefinition
1,00 bis 1,49 sehr gut
(1)
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
1,50 bis 2,49 gut
(2)
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
2,50 bis 3,49 befriedigend
(3)
eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
3,50 bis 4,49 ausreichend
(4)
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den
Anforderungen noch entspricht
4,50 bis 5,49 mangelhaft
(5)
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch
erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden
sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
5,50 bis 6,00 ungenügend
(6)
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der
selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in
absehbarer Zeit nicht behoben werden können".


6.
§ 16a wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 3 Satz 11 wird folgender Satz eingefügt:

„Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person muss zu diesem Zweck während der Prüfung anwesend sein; ihr oder ihm steht ein Fragerecht zu."

b)
In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „12" durch die Angabe „13" ersetzt.

7.
§ 16b wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person muss zu diesem Zweck während der Prüfung anwesend sein; ihr oder ihm steht ein Fragerecht zu."

b)
In Absatz 5 wird die Angabe „11" durch die Angabe „12" ersetzt.


Artikel 7 Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2023 OrthoptAPrV § 1, § 5, § 6, § 9, § 16a, § 16b

Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten vom 21. März 1990 (BGBl. I S. 563), die zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können zielgerichtet bei der Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden. Die Teilnahme an Lehrformaten nach Satz 1 ist von den Auszubildenden gegenüber der Schule nachzuweisen. Das Nähere regeln die Länder."

2.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird das Wort „mindestens" gestrichen.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „im Benehmen mit den Fachprüfern" durch die Wörter „die Note für jede Aufsichtsarbeit als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer sowie" ersetzt.

cc)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen. Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jede Aufsichtsarbeit mindestens mit „ausreichend" benotet wird."

b)
Absatz 3 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen."

3.
§ 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „mindestens" gestrichen.

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Vorsitzende ist berechtigt, am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihm steht kein Fragerecht zu."

c)
In Satz 3 werden die Wörter „im Benehmen mit den Fachprüfern" durch die Wörter „die Note für jedes Fach als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer sowie" ersetzt und werden nach dem Wort „Prüfung" die Wörter „als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fächer" eingefügt.

d)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen. Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fach mindestens mit „ausreichend" benotet wird."

4.
§ 9 wird wie folgt gefasst:

§ 9 Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung

Die in der staatlichen Prüfung erbrachten Leistungen werden wie folgt benotet:

Berechneter
Zahlenwert
Note in Worten
(Zahlenwert)
Notendefinition
1,00 bis 1,49 sehr gut
(1)
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
1,50 bis 2,49 gut
(2)
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
2,50 bis 3,49 befriedigend
(3)
eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
3,50 bis 4,49 ausreichend
(4)
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den
Anforderungen noch entspricht
4,50 bis 5,49 mangelhaft
(5)
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch
erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden
sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
5,50 bis 6,00 ungenügend
(6)
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der
selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in
absehbarer Zeit nicht behoben werden können".


5.
§ 16a wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 3 Satz 11 wird folgender Satz eingefügt:

„Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck während der Prüfung anwesend sein; ihm steht ein Fragerecht zu."

b)
In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „12" durch die Angabe „13" ersetzt.

6.
§ 16b wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck während der Prüfung anwesend sein; ihm steht ein Fragerecht zu."

b)
In Absatz 5 wird die Angabe „11" durch die Angabe „12" ersetzt.


Artikel 8 Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten


Artikel 8 ändert mWv. 1. Oktober 2023 DiätAss-APrV § 1, § 5, § 6, § 7, § 9, § 16a, § 16b

Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten vom 1. August 1994 (BGBl. I S. 2088), die zuletzt durch Artikel 39 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 1 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können zielgerichtet bei der Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden. Die Teilnahme an Lehrformaten nach Satz 1 ist von den Auszubildenden gegenüber der Schule nachzuweisen. Das Nähere regeln die Länder."

2.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird das Wort „mindestens" gestrichen.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „im Benehmen mit den Fachprüfern" gestrichen und werden nach dem Wort „Aufsichtsarbeit" die Wörter „als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer" eingefügt.

cc)
Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen."

b)
Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen."

3.
§ 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „mindestens einem Fachprüfer" durch die Wörter „zwei Fachprüfern" ersetzt.

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihm steht kein Fragerecht zu."

c)
In Satz 3 werden die Wörter „im Benehmen mit den Fachprüfern" gestrichen und werden nach dem Wort „Prüfung" die Wörter „als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fächer" eingefügt.

d)
Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen."

4.
§ 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden die Wörter „im Benehmen mit den Fachprüfern" durch die Wörter „die Note für das einzelne Fach als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer sowie" ersetzt und werden nach dem Wort „Prüfung" die Wörter „als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fächer" eingefügt.

b)
Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen."

5.
§ 9 wird wie folgt gefasst:

§ 9 Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung

Die in der staatlichen Prüfung erbrachten Leistungen werden wie folgt benotet:

Berechneter
Zahlenwert
Note in Worten
(Zahlenwert)
Notendefinition
1,00 bis 1,49 sehr gut
(1)
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
1,50 bis 2,49 gut
(2)
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
2,50 bis 3,49 befriedigend
(3)
eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
3,50 bis 4,49 ausreichend
(4)
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den
Anforderungen noch entspricht
4,50 bis 5,49 mangelhaft
(5)
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch
erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden
sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
5,50 bis 6,00 ungenügend
(6)
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der
selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in
absehbarer Zeit nicht behoben werden können".


6.
§ 16a wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 3 Satz 10 wird folgender Satz eingefügt:

„Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck während der Prüfung anwesend sein; ihm steht ein Fragerecht zu."

b)
In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „11" durch die Angabe „12" ersetzt.

7.
§ 16b wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck während der Prüfung anwesend sein; ihm steht ein Fragerecht zu."

b)
In Absatz 5 wird die Angabe „9" durch die Angabe „11" ersetzt.


Artikel 9 Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister


Artikel 9 ändert mWv. 1. Oktober 2023 MB-APrV § 1, § 5, § 6, § 7, § 9, § 16a, § 16b

Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3770), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 1 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können zielgerichtet bei der Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden. Die Teilnahme an Lehrformaten nach Satz 1 ist von den Auszubildenden gegenüber der Schule nachzuweisen. Das Nähere regeln die Länder."

2.
§ 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird das Wort „mindestens" gestrichen.

b)
In Satz 3 werden die Wörter „im Benehmen mit den Fachprüfern" gestrichen, werden nach dem Wort „Aufsichtsarbeit" die Wörter „als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer" eingefügt und werden nach dem Wort „Prüfung" die Wörter „als das arithmetische Mittel der Noten der beiden Aufsichtsarbeiten unter Berücksichtigung ihres zeitlichen Umfangs" eingefügt.

c)
Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen."

3.
§ 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „mindestens einem Fachprüfer" durch die Wörter „zwei Fachprüfern" ersetzt.

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihm steht kein Fragerecht zu."

c)
In Satz 3 werden die Wörter „im Benehmen mit den Fachprüfern" durch die Wörter „die Note für das jeweilige Fach als das arithmetische Mittel der Noten der beiden Fachprüfer sowie" ersetzt und werden nach dem Wort „Prüfung" die Wörter „als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fächer" eingefügt.

d)
Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen."

4.
§ 7 Absatz 3 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am praktischen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihm steht kein Fragerecht zu. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für jede Fächergruppe des Absatzes 1 als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für die Prüfung nach Absatz 2 als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer. Aus den Noten der beiden Fächergruppen des Absatzes 1 und der Note für die Prüfung nach Absatz 2 bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel der Noten der beiden Fächergruppen des Absatzes 1 und der Note für die Prüfung nach Absatz 2. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen."

5.
§ 9 wird wie folgt gefasst:

§ 9 Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung

Die in der staatlichen Prüfung erbrachten Leistungen werden wie folgt benotet:

Berechneter
Zahlenwert
Note in Worten
(Zahlenwert)
Notendefinition
1,00 bis 1,49 sehr gut
(1)
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
1,50 bis 2,49 gut
(2)
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
2,50 bis 3,49 befriedigend
(3)
eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
3,50 bis 4,49 ausreichend
(4)
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den
Anforderungen noch entspricht
4,50 bis 5,49 mangelhaft
(5)
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch
erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden
sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
5,50 bis 6,00 ungenügend
(6)
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der
selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in
absehbarer Zeit nicht behoben werden können".


6.
§ 16a wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 3 Satz 10 wird folgender Satz eingefügt:

„Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck während der Prüfung anwesend sein; ihm steht ein Fragerecht zu."

b)
In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „11" durch die Angabe „12" ersetzt.

7.
§ 16b wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck während der Prüfung anwesend sein; ihm steht ein Fragerecht zu."

b)
In Absatz 5 wird die Angabe „8" durch die Angabe „11" ersetzt.


Artikel 10 Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten


Artikel 10 ändert mWv. 1. Oktober 2023 PhysTh-APrV § 1, § 6, § 12, § 13, § 14, § 21a, § 21b

Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3786), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 1 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können zielgerichtet bei der Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden. Die Teilnahme an den Lehrformaten nach Satz 1 ist von den Auszubildenden gegenüber der Schule nachzuweisen. Das Nähere regeln die Länder."

2.
§ 6 wird wie folgt gefasst:

§ 6 Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung

Die in der staatlichen Prüfung erbrachten Leistungen werden wie folgt benotet:

Berechneter
Zahlenwert
Note in Worten
(Zahlenwert)
Notendefinition
1,00 bis 1,49 sehr gut
(1)
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
1,50 bis 2,49 gut
(2)
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
2,50 bis 3,49 befriedigend
(3)
eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
3,50 bis 4,49 ausreichend
(4)
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den
Anforderungen noch entspricht
4,50 bis 5,49 mangelhaft
(5)
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch
erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden
sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
5,50 bis 6,00 ungenügend
(6)
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der
selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in
absehbarer Zeit nicht behoben werden können".


3.
§ 12 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird das Wort „mindestens" gestrichen.

b)
In Satz 3 werden die Wörter „im Benehmen mit den Fachprüfern" gestrichen, werden nach dem Wort „Aufsichtsarbeit" die Wörter „als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer" eingefügt und werden nach dem Wort „Prüfung" die Wörter „als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Aufsichtsarbeiten unter Berücksichtigung ihres zeitlichen Umfangs" eingefügt.

c)
Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 6 zuzuordnen."

4.
§ 13 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „mindestens einem Fachprüfer" durch die Wörter „zwei Fachprüfern" ersetzt.

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Vorsitzende ist berechtigt, am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihm steht kein Fragerecht zu."

c)
In Satz 3 werden die Wörter „im Benehmen mit den Fachprüfern" durch die Wörter „die Note für jedes Fach als das arithmetische Mittel der Noten der beiden Fachprüfer sowie" ersetzt und werden nach dem Wort „Prüfung" die Wörter „als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fächer" eingefügt.

d)
Nach Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:

„Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 6 zuzuordnen."

5.
§ 14 Absatz 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Der Vorsitzende ist berechtigt, an der Prüfung teilzunehmen; ihm steht kein Fragerecht zu. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für jedes Fach als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer. Aus den Noten der Fächer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für die jeweilige Fächergruppe als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fächer sowie aus den Noten der drei Fächergruppen die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel der Noten der drei Fächergruppen. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 6 zuzuordnen."

6.
§ 21a wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 3 Satz 10 wird folgender Satz eingefügt:

„Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck während der Prüfung anwesend sein; ihm steht ein Fragerecht zu."

b)
In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „11" durch die Angabe „12" ersetzt.

7.
§ 21b wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck während der Prüfung anwesend sein; ihm steht ein Fragerecht zu."

b)
In Absatz 5 wird die Angabe „9" durch die Angabe „11" ersetzt.


Artikel 11 Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen


Artikel 11 ändert mWv. 1. Oktober 2023 PodAPrV § 1, § 5, § 6, § 7, § 9, § 16a, § 16b

Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen vom 18. Dezember 2001 (BGBl. 2002 I S. 12), die zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 1 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können zielgerichtet bei der Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden. Die Teilnahme an Lehrformaten nach Satz 1 ist von den Auszubildenden gegenüber der Schule nachzuweisen. Das Nähere regeln die Länder."

2.
§ 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird das Wort „mindestens" gestrichen.

b)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüferinnen oder Fachprüfer sowie aus den Noten der drei Aufsichtsarbeiten die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Aufsichtsarbeiten unter Berücksichtigung ihres zeitlichen Umfangs."

c)
Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen."

3.
§ 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „mindestens einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer" durch die Wörter „zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern" ersetzt.

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die oder der Vorsitzende ist berechtigt, am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihr oder ihm steht kein Fragerecht zu."

c)
In Satz 3 werden die Wörter „im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern" durch die Wörter „die Note für jedes einzelne Fach als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüferinnen oder Fachprüfer sowie" ersetzt und werden nach dem Wort „Prüfung" die Wörter „als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fächer" eingefügt.

d)
Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen."

4.
§ 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „mindestens" gestrichen.

b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, an der Prüfung teilzunehmen; ihr oder ihm steht kein Fragerecht zu."

c)
In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern" gestrichen und werden nach dem Wort „Prüfung" die Wörter „als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüferinnen oder Fachprüfer" eingefügt.

d)
Nach dem neuen Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen."

5.
§ 9 wird wie folgt gefasst:

§ 9 Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung

Die in der staatlichen Prüfung erbrachten Leistungen werden wie folgt benotet:

Berechneter
Zahlenwert
Note in Worten
(Zahlenwert)
Notendefinition
1,00 bis 1,49 sehr gut
(1)
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
1,50 bis 2,49 gut
(2)
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
2,50 bis 3,49 befriedigend
(3)
eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
3,50 bis 4,49 ausreichend
(4)
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den
Anforderungen noch entspricht
4,50 bis 5,49 mangelhaft
(5)
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch
erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden
sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
5,50 bis 6,00 ungenügend
(6)
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der
selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in
absehbarer Zeit nicht behoben werden können".


6.
§ 16a wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 3 Satz 12 wird folgender Satz eingefügt:

„Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck an der Prüfung teilnehmen; ihr oder ihm steht ein Fragerecht zu."

b)
In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „13" durch die Angabe „14" ersetzt.

7.
§ 16b wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck an der Prüfung teilnehmen; ihr oder ihm steht ein Fragerecht zu."

b)
In Absatz 5 wird die Angabe „12" durch die Angabe „13" ersetzt.


Artikel 12 Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter


Artikel 12 ändert mWv. 1. Oktober 2023 NotSan-APrV § 2, § 5, § 8, § 15, § 16, § 17, § 18, § 19, § 22

Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4280), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. November 2020 (BGBl. I S. 2295) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können zielgerichtet bei der Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden. Die Teilnahme an Lehrformaten nach Satz 1 ist von den Schülerinnen und Schülern gegenüber der Schule nachzuweisen. Das Nähere regeln die Länder."

b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

2.
§ 5 Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.

3.
§ 8 wird wie folgt gefasst:

§ 8 Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung Die in der staatlichen Prüfung erbrachten Leistungen werden wie folgt benotet:

Berechneter
Zahlenwert
Note in Worten
(Zahlenwert)
Notendefinition
1,00 bis 1,49 sehr gut
(1)
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
1,50 bis 2,49 gut
(2)
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
2,50 bis 3,49 befriedigend
(3)
eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
3,50 bis 4,49 ausreichend
(4)
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den
Anforderungen noch entspricht
4,50 bis 5,49 mangelhaft
(5)
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch
erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden
sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
5,50 bis 6,00 ungenügend
(6)
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der
selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in
absehbarer Zeit nicht behoben werden können".


4.
§ 15 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird das Wort „mindestens" gestrichen.

b)
Die Sätze 3 und 4 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit als das arithmetische Mittel. Aus den Noten der Aufsichtsarbeiten bildet die oder der Vorsitzende als das arithmetische Mittel die Gesamtnote für den schriftlichen Teil der Prüfung. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 8 zuzuordnen."

5.
§ 16 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „mindestens" gestrichen.

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die oder der Vorsitzende ist berechtigt, am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihr oder ihm steht kein Fragerecht zu."

c)
Die Sätze 3 und 4 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für den jeweiligen Themenbereich als das arithmetische Mittel. Aus den Noten der Themenbereiche bildet die oder der Vorsitzende als das arithmetische Mittel die Gesamtnote für den mündlichen Teil der Prüfung. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 8 zuzuordnen."

6.
§ 17 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „mindestens" gestrichen.

b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die oder der Vorsitzende ist berechtigt, am praktischen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihr oder ihm steht kein Fragerecht zu."

c)
Die neuen Sätze 3 und 4 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für jedes Fallbeispiel als das arithmetische Mittel. Aus den Noten der Fallbeispiele bildet die oder der Vorsitzende als das arithmetische Mittel die Gesamtnote für den praktischen Teil der Prüfung. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 8 zuzuordnen."

7.
§ 18 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „mindestens" gestrichen.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „und 2" gestrichen.

c)
In Satz 3 werden die Wörter „gemeinsam mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses" gestrichen.

d)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck an der Prüfung teilnehmen; ihr oder ihm steht ein Fragerecht zu."

8.
§ 19 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „mindestens" gestrichen.

b)
In Satz 3 werden die Wörter „§ 18 Absatz 3 Satz 4 und 5" durch die Wörter „§ 18 Absatz 3 Satz 4 bis 6" ersetzt.

9.
In § 22 Absatz 4 Satz 5 werden die Wörter „§ 18 Absatz 3 Satz 4 und 5" durch die Wörter „§ 18 Absatz 3 Satz 4 bis 6" ersetzt.


Artikel 13 Änderung der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen


Artikel 13 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2023 HebStPrV § 2, § 17, § 22, § 25, § 26, § 31, § 32, § 46, § 49, § 50, § 57, § 58

Die Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen vom 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 39) wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 2 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können zielgerichtet bei der Konzeption der theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden."

2.
§ 17 wird wie folgt gefasst:

§ 17 Teilnahme der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses an der staatlichen Prüfung

Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses haben das Recht, an den einzelnen Teilen der staatlichen Prüfung teilzunehmen; ihnen steht kein Fragerecht zu. Eine Verpflichtung zur Anwesenheit besteht nicht; § 46 Absatz 3 Satz 4, § 49 Absatz 3 Satz 4 und § 50 Absatz 7 Satz 4 bleiben unberührt."

3.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „mindestens" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Auf der Grundlage der Benotungen der Prüferinnen oder Prüfer legen die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Note der einzelnen Klausuren als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Prüferinnen oder Prüfer fest. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 20 zuzuordnen."

4.
§ 25 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „mindestens" gestrichen.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

5.
§ 26 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Aus den einzelnen Noten der Prüferinnen oder Prüfer bilden die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Note des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Prüferinnen oder Prüfer. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 20 zuzuordnen."

6.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird das Wort „zwei" durch die Wörter „bis zu fünf" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „mindestens" gestrichen.

7.
§ 32 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Aus den Bewertungen der Prüferinnen oder Prüfer bilden die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Note des jeweiligen Prüfungsteils des praktischen Teils der staatlichen Prüfung als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Prüferinnen oder Prüfer. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 20 zuzuordnen."

8.
Nach § 46 Absatz 3 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses müssen zu diesem Zweck während der Prüfung anwesend sein; ihnen steht ein Fragerecht zu."

9.
Dem § 49 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses müssen zu diesem Zweck während der Prüfung anwesend sein; ihnen steht ein Fragerecht zu."

10.
Dem § 50 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

„Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses müssen zu diesem Zweck während der Prüfung anwesend sein; ihnen steht ein Fragerecht zu."

11.
§ 57 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1 und nach dem Wort „Fassung" werden die Wörter „nach Maßgabe der folgenden Absätze" eingefügt.

b)
Die folgenden Absätze 2 bis 7 werden angefügt:

„(2) Hinsichtlich § 1 Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung gilt, dass Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, zielgerichtet bei der Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden können. Die Teilnahme an Lehrformaten nach Satz 1 ist von den Auszubildenden gegenüber der Schule nachzuweisen. Das Nähere regeln die Länder.

(3) Im schriftlichen Teil der Prüfung nach § 5 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist, wenn die Prüfung nach dem 30. September 2023 durchgeführt wird, jede Aufsichtsarbeit von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern nach § 20 zu benoten. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüferinnen oder Fachprüfer. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 20 zuzuordnen.

(4) Im mündlichen Teil der Prüfung nach § 6 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung wird, wenn die Prüfung nach dem 30. September 2023 durchgeführt wird, die Prüfung von drei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen und nach § 20 benotet. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihr oder ihm steht kein Fragerecht zu. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für das einzelne Fach als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüferinnen oder Fachprüfer. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 20 zuzuordnen.

(5) Der praktische Teil der Prüfung nach § 7 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung wird, wenn die Prüfung nach dem 30. September 2023 durchgeführt wird, von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen und nach § 20 benotet. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am praktischen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihr oder ihm steht kein Fragerecht zu. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüferinnen oder Fachprüfer. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 20 zuzuordnen.

(6) Für die Eignungsprüfung nach § 16a Absatz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung gilt, dass die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses während einer Prüfung, die nach dem 30. September 2023 durchgeführt wird, anwesend sein muss; ihr oder ihm steht ein Fragerecht zu.

(7) Für den mündlichen Teil der Kenntnisprüfung nach § 16b Absatz 4 und den praktischen Teil der Kenntnisprüfung nach § 16b Absatz 5 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung gilt, dass die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses während einer Prüfung, die nach dem 30. September 2023 durchgeführt wird, anwesend sein muss; ihr oder ihm steht ein Fragerecht zu. Für den praktischen Teil der Kenntnisprüfung nach § 16b Absatz 5 gilt in diesen Fällen auch § 16a Absatz 3 Satz 11 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung entsprechend."

12.
§ 58 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1 und nach dem Wort „Fassung" werden die Wörter „nach Maßgabe der folgenden Absätze" eingefügt.

b)
Die folgenden Absätze 2 bis 4 werden angefügt:

„(2) Im schriftlichen Teil der Prüfung ist, wenn die Prüfung nach dem 30. September 2023 durchgeführt wird, jede Aufsichtsarbeit von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern nach § 20 zu benoten. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüferinnen oder Fachprüfer. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 20 zuzuordnen.

(3) Im mündlichen Teil der Prüfung wird, wenn die Prüfung nach dem 30. September 2023 durchgeführt wird, die Prüfung von drei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen und nach § 20 benotet. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihr oder ihm steht kein Fragerecht zu. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für das einzelne Fach als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüferinnen oder Fachprüfer. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 20 zuzuordnen.

(4) Der praktische Teil der Prüfung wird, wenn die Prüfung nach dem 30. September 2023 durchgeführt wird, von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen und nach § 20 benotet. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am praktischen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihr oder ihm steht kein Fragerecht zu. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüferinnen oder Fachprüfer. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 20 zuzuordnen."


Artikel 14 Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten


Artikel 14 ändert mWv. 1. Oktober 2023 PTA-APrV § 1, § 12, § 13, § 14, § 15, § 15a, § 15c, § 15d, § 18a, § 18b, § 19

Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2352), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Januar 2020 (BGBl. I S. 66) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 1 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können zielgerichtet bei der Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden. Die Teilnahme an Lehrformaten nach Satz 7 ist von den Schülerinnen und Schülern gegenüber der Schule nachzuweisen. Das Nähere zu den Sätzen 7 und 8 regeln die Länder."

2.
§ 12 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden die Wörter „mindestens zwei Fachprüfern" durch die Wörter „zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern" ersetzt.

b)
Die Sätze 3 und 4 werden durch folgende Sätze ersetzt:

„Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bildet aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer als das arithmetische Mittel die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 15a zuzuordnen. Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung in jedem Fach mit mindestens „ausreichend" bewertet wird. Anschließend bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für jedes Prüfungsfach aus dem berechneten Zahlenwert jeweils unter Berücksichtigung der in Zahlenwerten ausgedrückten Vornote nach § 15b den berechneten Zahlenwert für die Prüfungsnote nach § 15c. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert für die einzelne Prüfungsnote ist die entsprechende Note nach § 15a für den jeweiligen schriftlichen Teil der Prüfung zuzuordnen."

3.
§ 13 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Jedes einzelne Fach wird von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen und benotet. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen. Ihr oder ihm steht kein Fragerecht zu. Die oder der Prüfungsausschussvorsitzende bildet die Note für die Leistung in dem jeweiligen Prüfungsfach als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüferinnen und Fachprüfer. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 15a zuzuordnen. Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung in jedem Fach mit mindestens „ausreichend" bewertet wird. Anschließend bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für jedes Prüfungsfach aus dem berechneten Zahlenwert jeweils unter Berücksichtigung der in Zahlenwerten ausgedrückten Vornote nach § 15b den berechneten Zahlenwert für die Prüfungsnote nach § 15c. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert für die einzelne Prüfungsnote ist die entsprechende Note nach § 15a für den jeweiligen mündlichen Teil der Prüfung zuzuordnen."

4.
§ 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der praktische Teil der Prüfung wird in jedem einzelnen Fach von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen und benotet."

b)
Satz 3 und 4 werden durch folgende Sätze ersetzt:

„Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bildet aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer als das arithmetische Mittel die Note in dem jeweiligen Prüfungsfach. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 15a zuzuordnen. Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung in jedem Fach mit mindestens „ausreichend" bewertet wird. Anschließend bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für jedes Prüfungsfach aus dem berechneten Zahlenwert jeweils unter Berücksichtigung der in Zahlenwerten ausgedrückten Vornote nach § 15b den berechneten Zahlenwert für die Prüfungsnote nach § 15c. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert für die einzelne Prüfungsnote ist die entsprechende Note nach § 15a für den jeweiligen praktischen Teil der Prüfung zuzuordnen."

5.
§ 15 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„Die Prüfung wird von einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b abgenommen und benotet. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, an der Prüfung für den zweiten Prüfungsabschnitt teilzunehmen."

b)
Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bildet aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer als das arithmetische Mittel die Note für die Leistung in dem mündlichen Prüfungsgespräch und anschließend unter Berücksichtigung der in Zahlenwerten ausgedrückten Vornote die Prüfungsnote nach § 15c. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 15a zuzuordnen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bildet die Vornote aus der Note des Unterrichtsfachs „Apothekenpraxis, einschließlich Qualitätsmanagement und Nutzung digitaler Technologien"."

5a.
§ 15a wird wie folgt gefasst:

§ 15a Benotung

Die im ersten und zweiten Prüfungsabschnitt der staatlichen Prüfung erbrachten Leistungen werden wie folgt benotet:

Berechneter
Zahlenwert
Note in Worten
(Zahlenwert)
Notendefinition
1,00 bis 1,49 sehr gut
(1)
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
1,50 bis 2,49 gut
(2)
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
2,50 bis 3,49 befriedigend
(3)
eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
3,50 bis 4,49 ausreichend
(4)
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den
Anforderungen noch entspricht
4,50 bis 5,49 mangelhaft
(5)
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch
erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden
sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
5,50 bis 6,00 ungenügend
(6)
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der
selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in
absehbarer Zeit nicht behoben werden können".


5b.
§ 15c Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die für die Prüfungsleistungen der schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfungsfächer der staatlichen Prüfung berechneten Zahlenwerte werden jeweils als das arithmetische Mittel gebildet. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Aus den berechneten Zahlenwerten der Prüfungsleistungen und den in Zahlenwerten ausgedrückten Vornoten werden die Prüfungsnoten für die einzelnen Prüfungsfächer gebildet. Die Vornoten sind mit einem Anteil von 25 Prozent zu berücksichtigen. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert für die einzelne Prüfungsnote ist die entsprechende Note nach § 15a zuzuordnen."

5c.
§ 15d wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 2 und 3 werden durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Durchschnittsnote nach Satz 1 Nummer 2 sowie die Gesamtnote der staatlichen Prüfung werden als das arithmetische Mittel gebildet. Die Berechnung der Noten nach Satz 2 erfolgt jeweils auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Den berechneten Zahlenwerten nach Satz 3 sind die entsprechenden Noten nach § 15a zuzuordnen."

b)
Absatz 3 wird gestrichen.

6.
§ 18a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Satz 12 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Kommen die Fachprüferinnen oder Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses über das Bestehen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck an der Prüfung teilnehmen; ihr oder ihm steht ein Fragerecht zu."

b)
In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „12" durch die Angabe „14" ersetzt.

7.
§ 18b Absatz 4 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Kommen die Fachprüferinnen oder Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses über das Bestehen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck an der Prüfung teilnehmen; ihr oder ihm steht ein Fragerecht zu."

8.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1 und nach dem Wort „Vorschriften" werden die Wörter „nach Maßgabe der folgenden Absätze" eingefügt.

b)
Folgende Absätze 2 bis 9 werden angefügt:

„(2) Hinsichtlich § 1 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung gilt, dass Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, zielgerichtet bei der Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden können. Die Teilnahme an Lehrformaten nach Satz 1 ist von den Schülerinnen und Schülern gegenüber der Schule nachzuweisen. Das Nähere regeln die Länder.

(3) Hinsichtlich der Benotung nach § 6 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung gilt, dass, wenn die Prüfung nach dem 30. September 2023 durchgeführt wird, die schriftlichen Aufsichtsarbeiten und die Leistungen in den mündlichen und praktischen Prüfungen des ersten Prüfungsabschnitts sowie der zweite Prüfungsabschnitt wie folgt benotet werden:

Berechneter
Zahlenwert
Note in Worten
(Zahlenwert)
Notendefinition
1,00 bis 1,49 sehr gut
(1)
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
1,50 bis 2,49 gut
(2)
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
2,50 bis 3,49 befriedigend
(3)
eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
3,50 bis 4,49 ausreichend
(4)
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den
Anforderungen noch entspricht
4,50 bis 5,49 mangelhaft
(5)
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch
erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden
sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
5,50 bis 6,00 ungenügend
(6)
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der
selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in
absehbarer Zeit nicht behoben werden können.


 
 
Satz 1 gilt für die Bildung der Prüfungsnoten in den einzelnen Teilen des erstens Prüfungsabschnitts entsprechend.

(4) Hinsichtlich der Prüfung nach § 12 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung gilt, dass, wenn die Prüfung nach dem 30. September 2023 durchgeführt wird, jede einzelne Aufsichtsarbeit von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern benotet wird. Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses als das arithmetische Mittel den berechneten Zahlenwert für die einzelne Aufsichtsarbeit und anschließend aus den berechneten Zahlenwerten der vier Aufsichtsarbeiten die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert für die Prüfungsnote ist die entsprechende Note nach Absatz 3 für den schriftlichen Teil der Prüfung zuzuordnen.

(5) Hinsichtlich der Prüfung nach § 13 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung gilt, dass, wenn die Prüfung nach dem 30. September 2023 durchgeführt wird, jedes einzelne Fach von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen und benotet wird. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen. Ihr oder ihm steht kein Fragerecht zu. Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfern bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den berechneten Zahlenwert für die Leistung in dem jeweiligen Prüfungsfach als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüferinnen und Fachprüfer und anschließend aus den berechneten Zahlenwerten für die Prüfungsleistungen die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert für die Prüfungsnote ist die entsprechende Note nach Absatz 3 für den mündlichen Teil der Prüfung zuzuordnen.

(6) Hinsichtlich der Prüfung nach § 14 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung gilt, dass, wenn die Prüfung nach dem 30. September 2023 durchgeführt wird, jedes einzelne Fach von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen und benotet wird. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am praktischen Teil der Prüfung teilzunehmen. Ihr oder ihm steht kein Fragerecht zu. Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den berechneten Zahlenwert für die Leistung in dem jeweiligen Prüfungsfach als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüferinnen und Fachprüfer und anschließend aus den berechneten Zahlenwerten der Prüfungsleistungen die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert für die Prüfungsnote ist die entsprechende Note nach Absatz 3 für den praktischen Teil der Prüfung zuzuordnen.

(7) Hinsichtlich der Prüfung nach § 15 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung gilt, dass, wenn die Prüfung nach dem 30. September 2023 durchgeführt wird, die Prüfung von einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b abgenommen und benotet wird. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, an der Prüfung für den zweiten Prüfungsabschnitt teilzunehmen. Ihr oder ihm steht kein Fragerecht zu. Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für den zweiten Prüfungsabschnitt als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüferinnen und Fachprüfer. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert für die Prüfungsnote ist die entsprechende Note nach Absatz 3 für die Prüfung des zweiten Prüfungsabschnitts zuzuordnen.

(8) Hinsichtlich der Eignungsprüfung nach § 18a der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung gilt, dass, wenn die Prüfung nach dem 30. September 2023 durchgeführt wird, die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zum Zweck der Entscheidung über das Bestehen bei unterschiedlicher Bewertung durch die Fachprüferinnen oder Fachprüfer während der Prüfung anwesend sein muss; ihr oder ihm steht ein Fragerecht zu.

(9) Hinsichtlich der Kenntnisprüfung nach § 18b der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung gilt, dass, wenn die Prüfung nach dem 30. September 2023 durchgeführt wird, die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zum Zweck der Entscheidung über das Bestehen bei unterschiedlicher Bewertung durch die Fachprüferinnen oder Fachprüfer während der Prüfung anwesend sein muss; ihr oder ihm steht ein Fragerecht zu."


Artikel 15 Änderung der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung


Artikel 15 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2023 MTAPrV § 100

§ 100 der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4467) wird wie folgt geändert:

1.
Der Wortlaut wird Absatz 1 und nach dem Wort „Fassung" werden die Wörter „nach Maßgabe der folgenden Absätze" eingefügt.

2.
Die folgenden Absätze 2 bis 6 werden angefügt:

„(2) Hinsichtlich § 1 Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung gilt, dass Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, zielgerichtet bei der Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden können. Die Teilnahme an Lehrformaten nach Satz 1 ist von den Auszubildenden gegenüber der Schule nachzuweisen. Das Nähere regeln die Länder.

(3) Im schriftlichen Teil der Prüfung ist, wenn die Prüfung nach dem 30. September 2023 durchgeführt wird, jede Aufsichtsarbeit von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern zu benoten. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüferinnen oder Fachprüfer unter Berücksichtigung des zeitlichen Umfangs der jeweiligen Aufsichtsarbeit. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 26 zuzuordnen.

(4) Im mündlichen Teil der Prüfung wird, wenn die Prüfung nach dem 30. September 2023 durchgeführt wird, jedes Fach von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern benotet. Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person ist berechtigt, am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihr steht kein Fragerecht zu. Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person bildet aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer die Note für das einzelne Fach als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüferinnen oder Fachprüfer sowie die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fächer. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 26 zuzuordnen.

(5) Im praktischen Teil der Prüfung ist, wenn die Prüfung nach dem 30. September 2023 durchgeführt wird, die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person berechtigt, am praktischen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihr steht kein Fragerecht zu. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person die Note für jedes einzelne Fach als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüferinnen oder Fachprüfer sowie die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fächer. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 26 zuzuordnen.

(6) Hinsichtlich der Anerkennungsregelungen nach § 25a und § 25b der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung gilt, dass, wenn die Prüfung nach dem 30. September 2023 durchgeführt wird, die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person zum Zweck der Entscheidung über das Bestehen während der Prüfung anwesend sein muss; ihr steht ein Fragerecht zu."


Artikel 16 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Gesundheit

Karl Lauterbach