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Artikel 2 - Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung (HeilbPrüfMV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Approbationsordnung für Ärzte


Artikel 2 ändert mWv. 1. Oktober 2023 ÄApprO § 15, § 36

Die Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4335) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 15 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Jede Prüfungskommission besteht aus dem Vorsitzenden und

1.
beim Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung aus zwei weiteren Mitgliedern,

2.
beim Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung aus drei weiteren Mitgliedern."

2.
§ 36 Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Prüfungskommission besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern."

 
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