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Artikel 2 - Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung (HeilbPrüfMV k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
Die Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4335) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 15 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Jede Prüfungskommission besteht aus dem Vorsitzenden und- 1.
- beim Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung aus zwei weiteren Mitgliedern,
- 2.
- beim Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung aus drei weiteren Mitgliedern."
- 2.
- § 36 Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Prüfungskommission besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern."
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