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Artikel 1 - Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung (HeilbPrüfMV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Approbationsordnung für Apotheker
Die Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 2 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Vorlesungen können auch in digitaler Form abgehalten werden. Seminare und praktische Lehrveranstaltungen können durch digitale Lehrformate begleitet werden." - 2.
- Nach § 4 Absatz 4 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Begleitende Unterrichtsveranstaltungen, die in Form von Vorlesungen durchgeführt werden, können in Abstimmung mit der zuständigen Behörde auch in digitaler Form abgehalten werden." - 3.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 5 werden die Wörter „und Prüfungsfragen stellen" durch die Wörter „; ihm steht kein Fragerecht zu" ersetzt.
- bb)
- In Satz 6 werden die Wörter „diese können dabei auch Prüfungsfragen stellen" durch die Wörter „dem Vorsitzenden oder dem von diesem bestimmten Mitglied der Prüfungskommission steht kein Fragerecht zu" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „mindestens zwei, höchstens vier" durch das Wort „zwei" ersetzt.
- bb)
- Satz 8 wird aufgehoben.
- 4.
- In § 22c Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „mindestens zwei, höchstens vier" durch das Wort „zwei" ersetzt.
- 5.
- In § 22d Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „mindestens zwei, höchstens vier" durch das Wort „zwei" ersetzt.
- 6.
- In der Anlage 6 werden in der Überschrift die Wörter „§ 4 Abs. 4 Satz 3" durch die Wörter „§ 4 Absatz 4 Satz 4" ersetzt.
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