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Artikel 1 - Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung (HeilbPrüfMV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Approbationsordnung für Apotheker


Artikel 1 ändert mWv. 1. Oktober 2023 AAppO § 2, § 4, § 11, § 22c, § 22d, Anlage 6

Die Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 2 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Vorlesungen können auch in digitaler Form abgehalten werden. Seminare und praktische Lehrveranstaltungen können durch digitale Lehrformate begleitet werden."

2.
Nach § 4 Absatz 4 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Begleitende Unterrichtsveranstaltungen, die in Form von Vorlesungen durchgeführt werden, können in Abstimmung mit der zuständigen Behörde auch in digitaler Form abgehalten werden."

3.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 5 werden die Wörter „und Prüfungsfragen stellen" durch die Wörter „; ihm steht kein Fragerecht zu" ersetzt.

bb)
In Satz 6 werden die Wörter „diese können dabei auch Prüfungsfragen stellen" durch die Wörter „dem Vorsitzenden oder dem von diesem bestimmten Mitglied der Prüfungskommission steht kein Fragerecht zu" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „mindestens zwei, höchstens vier" durch das Wort „zwei" ersetzt.

bb)
Satz 8 wird aufgehoben.

4.
In § 22c Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „mindestens zwei, höchstens vier" durch das Wort „zwei" ersetzt.

5.
In § 22d Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „mindestens zwei, höchstens vier" durch das Wort „zwei" ersetzt.

6.
In der Anlage 6 werden in der Überschrift die Wörter „§ 4 Abs. 4 Satz 3" durch die Wörter „§ 4 Absatz 4 Satz 4" ersetzt.