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Artikel 4 - Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung (HeilbPrüfMV k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2023 ZApprO § 96, § 111

Die Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 933), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4335) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 96 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „mindestens zwei und höchstens vier" durch das Wort „zwei" ersetzt.

b)
Absatz 6 Satz 2 wird aufgehoben.

2.
§ 111 Absatz 6 Satz 2 wird aufgehoben.

 
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Zitierungen von Artikel 4 Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 HeilbPrüfMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HeilbPrüfMV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen und weiterer Verordnungen im Bereich der Heilberufe
V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360
Artikel 1 ZApprOuaÄndV Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
... Zahnärzte und Zahnärztinnen vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 933), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 7. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 148 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...