Die
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden vom
1. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1892), die zuletzt durch
Artikel 29 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 1 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können zielgerichtet bei der Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden. Die Teilnahme an Lehrformaten nach Satz 1 ist von den Auszubildenden gegenüber der Schule nachzuweisen. Das Nähere regeln die Länder."
- 2.
- § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 wird das Wort „mindestens" gestrichen.
- b)
- In Satz 3 werden die Wörter „im Einvernehmen mit den Fachprüfern" durch die Wörter „die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer sowie" ersetzt.
- c)
- In Satz 4 wird das Wort „Dabei" durch die Wörter „Bei der Bildung der Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung" ersetzt.
- d)
- Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen. Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jede Aufsichtsarbeit mindestens mit „ausreichend" benotet wird."
- 3.
- § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird das Wort „mindestens" gestrichen.
- b)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihm steht kein Fragerecht zu."
- c)
- In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „im Einvernehmen mit den Fachprüfern" durch die Wörter „die Note für jedes einzelne Fach als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer sowie" ersetzt.
- d)
- In dem neuen Satz 4 wird das Wort „Dabei" durch die Wörter „Bei der Bildung der Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung" ersetzt.
- e)
- Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen. Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fach mindestens mit „ausreichend" benotet wird."
- 4.
- § 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird das Wort „mindestens" gestrichen.
- b)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am praktischen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihm steht kein Fragerecht zu."
- c)
- In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „im Einvernehmen mit den Fachprüfern" gestrichen und werden nach dem Wort „Prüfung" die Wörter „als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer" eingefügt.
- d)
- Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen. Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fach mindestens mit „ausreichend" benotet wird."
- 5.
- § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9 Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung
Die in der staatlichen Prüfung erbrachten Leistungen werden wie folgt benotet:
Berechneter Zahlenwert | Note in Worten (Zahlenwert) | Notendefinition
|
1,00 bis 1,49 | sehr gut (1) | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
|
1,50 bis 2,49 | gut (2) | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
|
2,50 bis 3,49 | befriedigend (3) | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
|
3,50 bis 4,49 | ausreichend (4) | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
|
4,50 bis 5,49 | mangelhaft (5) | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
|
5,50 bis 6,00 | ungenügend (6) | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können".
|
- 6.
- § 16a wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 3 Satz 11 wird folgender Satz eingefügt:
„Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person muss zu diesem Zweck während der Prüfung anwesend sein; ihr oder ihm steht ein Fragerecht zu."
- b)
- In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „12" durch die Angabe „13" ersetzt.
- 7.
- § 16b wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person muss zu diesem Zweck während der Prüfung anwesend sein; ihr oder ihm steht ein Fragerecht zu."
- b)
- In Absatz 5 wird die Angabe „11" durch die Angabe „12" ersetzt.
Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen und weiterer Verordnungen im Bereich der Heilberufe
V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360