Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 13 - Verordnung über den Betrieb eines Videokommunikationssystems für notarielle Urkundstätigkeiten (NotViKoV)

§ 13 Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung



(1) Soweit dies zur Registrierung eines Nutzers unter Nachweis seiner Identität nach § 3 Absatz 3 erforderlich ist, dürfen die nach § 3 Absatz 3 Satz 3 und 4 ausgelesenen Daten verarbeitet werden.

(2) Soweit dies zur Verwaltung von Nutzerdaten, zur Information von Nutzern oder zur Kommunikation mit Nutzern erforderlich ist, dürfen Nutzerdaten verarbeitet werden.

(3) Soweit dies zur Durchführung der Suche nach Notaren und Notariatsverwaltern nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 erforderlich ist, dürfen folgende Daten verarbeitet werden:

1.
die in das Notarverzeichnis eingetragenen Daten zu einem Notar oder Notariatsverwalter, die nach § 9 der Notarverzeichnis- und -postfachverordnung einsehbar sind, sowie

2.
Angaben zu den in § 10a Absatz 3 Satz 1 der Bundesnotarordnung genannten Orten.

(4) Soweit dies zur Durchführung der Identitätsfeststellung durch eine Amtsperson nach § 10 einschließlich der Echtheits- und Gültigkeitsprüfung und der Prüfung der Manipulationsfreiheit erforderlich ist, dürfen folgende Daten verarbeitet werden:

1.
zur Durchführung einer elektronischen Identifizierung die nach § 10 Absatz 2 Satz 2 ausgelesenen Daten;

2.
zur Durchführung eines Lichtbildabgleichs durch die Amtsperson die nach § 10 Absatz 3 Satz 2 ausgelesenen Daten.

(5) Soweit dies zur Übermittlung elektronischer Dokumente durch die Amtsperson an Nutzer zur Durchsicht nach § 11 erforderlich ist, dürfen elektronische Dokumente verarbeitet werden.

(6) Soweit dies zur Ausstellung qualifizierter Zertifikate für elektronische Signaturen für Nutzer und zur Ermöglichung der Erstellung qualifizierter elektronischer Signaturen durch Nutzer erforderlich ist, dürfen die nach § 12 Absatz 3 Satz 4 ausgelesenen Daten verarbeitet werden.

(7) Soweit dies zur Anbahnung, zur Vorbereitung, zur Durchführung oder zum Vollzug einer Urkundstätigkeit durch eine Amtsperson erforderlich ist, dürfen die in einem Vorgang zusammengefassten Daten verarbeitet werden.