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§ 13 - Sonderurlaubsverordnung (SUrlV)

V. v. 01.06.2016 BGBl. I S. 1284 (Nr. 26); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 07.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 37
Geltung ab 09.06.2016; FNA: 2030-2-30-5 Beamte
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§ 13 Sonderurlaub zur Ableistung von Freiwilligendiensten



Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter

1.
ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,

2.
ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder

3.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz

ableistet.



 

Zitierungen von § 13 SUrlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 SUrlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SUrlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SUrlV Voraussetzungen
... nicht entgegenstehen und 3. die jeweiligen Voraussetzungen der §§ 5 bis 22 erfüllt ...
§ 22 SUrlV Sonderurlaub in anderen Fällen (vom 20.03.2022)
... der Besoldung gewährt werden. (3) Für einen in den §§ 5 bis 21 nicht genannten Zweck kann Beamtinnen und Beamten Sonderurlaub unter Fortzahlung der ...