§ 21 der Sonderurlaubsverordnung vom
1. Juni 2016 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch
Artikel 6 16 vom Verordnung der. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 80) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 1 Nummer 4 in der Spalte Urlaubsdauer wird das Wort „vier" durch das Wort „acht" ersetzt.
- 2.
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 4 beträgt die Dauer des gewährten Sonderurlaubs für die Jahre 2024 und 2025
- 1.
- für jedes Kind längstens bis zu 13 Arbeitstage im Urlaubsjahr, für alle Kinder zusammen höchstens 30 Arbeitstage im Urlaubsjahr,
- 2.
- bei alleinerziehenden Beamtinnen und Beamten beträgt die Dauer des gewährten Sonderurlaubs für jedes Kind längstens bis zu 26 Arbeitstage im Urlaubsjahr, für alle Kinder zusammen höchstens 60 Arbeitstage im Urlaubsjahr."
§ 21 Absatz 2 der Sonderurlaubsverordnung, die zuletzt durch
Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird aufgehoben.
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.
(2)
Artikel 2 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.