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Vierte Verordnung zur Änderung der Sonderurlaubsverordnung (4. SUrlVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 90 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1 Änderung der Sonderurlaubsverordnung
§ 21 der Sonderurlaubsverordnung vom 1. Juni 2016 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 16. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 80) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 1 Nummer 4 in der Spalte Urlaubsdauer wird das Wort „vier" durch das Wort „acht" ersetzt.
- 2.
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 4 beträgt die Dauer des gewährten Sonderurlaubs für die Jahre 2024 und 2025
- 1.
- für jedes Kind längstens bis zu 13 Arbeitstage im Urlaubsjahr, für alle Kinder zusammen höchstens 30 Arbeitstage im Urlaubsjahr,
- 2.
- bei alleinerziehenden Beamtinnen und Beamten beträgt die Dauer des gewährten Sonderurlaubs für jedes Kind längstens bis zu 26 Arbeitstage im Urlaubsjahr, für alle Kinder zusammen höchstens 60 Arbeitstage im Urlaubsjahr."
Artikel 2 Weitere Änderung der Sonderurlaubsverordnung
§ 21 Absatz 2 der Sonderurlaubsverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 3 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin des Innern und für Heimat
Nancy Faeser
Olaf Scholz
Die Bundesministerin des Innern und für Heimat
Nancy Faeser
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