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Artikel 1 - Vierte Verordnung zur Änderung der Sonderurlaubsverordnung (4. SUrlVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 07.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 37; Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 3

Artikel 1 Änderung der Sonderurlaubsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2024 SUrlV § 21

§ 21 der Sonderurlaubsverordnung vom 1. Juni 2016 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 16. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 80) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 Nummer 4 in der Spalte Urlaubsdauer wird das Wort „vier" durch das Wort „acht" ersetzt.

2.
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 4 beträgt die Dauer des gewährten Sonderurlaubs für die Jahre 2024 und 2025

1.
für jedes Kind längstens bis zu 13 Arbeitstage im Urlaubsjahr, für alle Kinder zusammen höchstens 30 Arbeitstage im Urlaubsjahr,

2.
bei alleinerziehenden Beamtinnen und Beamten beträgt die Dauer des gewährten Sonderurlaubs für jedes Kind längstens bis zu 26 Arbeitstage im Urlaubsjahr, für alle Kinder zusammen höchstens 60 Arbeitstage im Urlaubsjahr."



 

Zitierungen von Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Sonderurlaubsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 4. SUrlVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 4. SUrlVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 4. SUrlVÄndV Weitere Änderung der Sonderurlaubsverordnung
... 21 Absatz 2 der Sonderurlaubsverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird ...