Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 13 - Schuhfertigerausbildungsverordnung (SchuhfAusbV)

V. v. 28.02.2017 BGBl. I S. 309 (Nr. 9)
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 806-22-1-108 Berufliche Bildung

§ 13 Prüfungsbereich Schuhtechnik



(1) Im Prüfungsbereich Schuhtechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsschritte zu planen,

2.
Werk- und Hilfsstoffe nach ihren Eigenschaften und Merkmalen zu unterscheiden,

3.
Zusammenhänge zwischen Materialien, Verarbeitungstechniken und Verwendungszwecken darzustellen,

4.
Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen einzusetzen,

5.
Schuhteile zu skizzieren und zu zeichnen,

6.
Leistenformen und -sortimente zu unterscheiden, Leistenmaßsysteme anzuwenden,

7.
Macharten zur Schuhherstellung anzuwenden,

8.
Oberleder-Grundmodelle zu erstellen,

9.
Kalkulationen nach vorgegebenen Daten durchzuführen,

10.
die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit einzuhalten sowie

11.
qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 210 Minuten.

Anzeige