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§ 13 - Schuhfertigerausbildungsverordnung (SchuhfAusbV)
§ 13 Prüfungsbereich Schuhtechnik
(1) Im Prüfungsbereich Schuhtechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Arbeitsschritte zu planen,
- 2.
- Werk- und Hilfsstoffe nach ihren Eigenschaften und Merkmalen zu unterscheiden,
- 3.
- Zusammenhänge zwischen Materialien, Verarbeitungstechniken und Verwendungszwecken darzustellen,
- 4.
- Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen einzusetzen,
- 5.
- Schuhteile zu skizzieren und zu zeichnen,
- 6.
- Leistenformen und -sortimente zu unterscheiden, Leistenmaßsysteme anzuwenden,
- 7.
- Macharten zur Schuhherstellung anzuwenden,
- 8.
- Oberleder-Grundmodelle zu erstellen,
- 9.
- Kalkulationen nach vorgegebenen Daten durchzuführen,
- 10.
- die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit einzuhalten sowie
- 11.
- qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 210 Minuten.
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