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Verordnung über die Berufsausbildung zum Schuhfertiger und zur Schuhfertigerin (Schuhfertigerausbildungsverordnung - SchuhfAusbV)
Eingangsformel *)
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
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- Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Schuhfertigers und der Schuhfertigerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. 2Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2) 1Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. 2Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Beurteilen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen für die Schaftherstellung,
- 2.
- Zuschneiden und Stanzen von Werkstoffen für die Schaftherstellung,
- 3.
- Vorrichten von Schaftteilen,
- 4.
- Herstellen von Schäften,
- 5.
- Beurteilen und Vorbereiten von Bodenteilen für die Herstellung und Weiterverarbeitung,
- 6.
- Vorbereiten und Montieren von Schäften und Bodenteilen,
- 7.
- Finishen und Verkaufsfertigmachen von Schuhen sowie
- 8.
- Ausarbeiten von Modellen.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
- 6.
- Handhaben von Arbeitsgeräten, Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,
- 7.
- betriebliche und technische Kommunikation sowie
- 8.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
§ 5 Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis
(1) 1Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. 2Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.
(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
Abschnitt 2 Abschlussprüfung
§ 7 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(3) Teil 1 soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.
§ 8 Inhalt von Teil 1
Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 9 Prüfungsbereich von Teil 1
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich Herstellen von Schaftteilen statt.
(2) Im Prüfungsbereich Herstellen von Schaftteilen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Arbeitsaufträge zu prüfen, Auftragsunterlagen zu bearbeiten und Arbeitsschritte festzulegen,
- 2.
- Werk- und Hilfsstoffe sowie Klebstoffe unter Berücksichtigung von Eigenschaften und Verwendungszwecken für die Schaftherstellung auszuwählen und vorzubereiten,
- 3.
- Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen auszuwählen und einzusetzen,
- 4.
- Leder unter Beachtung der Zuschneide- und Stanzregeln auszulegen,
- 5.
- Schaftteile unter Beachtung der Zuschneide- und Stanzregeln zuzuschneiden oder zu stanzen,
- 6.
- Schaftteile vorzurichten,
- 7.
- Schaftteile zu steppen und zu kleben,
- 8.
- Fachbegriffe anzuwenden und Schuhkennzeichnungen zu beachten,
- 9.
- Zwischenkontrollen durchzuführen und zu dokumentieren sowie
- 10.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu beachten.
(3) 1Der Prüfling soll drei Arbeitsaufgaben durchführen. 2Weiterhin soll er Aufgaben, die sich auf die Arbeitsaufgaben beziehen, schriftlich bearbeiten.
(4) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden. 2Davon entfallen auf die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben 90 Minuten.
§ 10 Inhalt von Teil 2
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf:
- 1.
- die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
§ 11 Prüfungsbereiche von Teil 2
Teil 2 der Abschlussprüfung findet in folgenden Prüfungsbereichen statt:
- 1.
- Herstellen von Schuhen,
- 2.
- Schuhtechnik sowie
- 3.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 12 Prüfungsbereich Herstellen von Schuhen
(1) Im Prüfungsbereich Herstellen von Schuhen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Leistenkopien anzufertigen,
- 2.
- Arbeitsabläufe festzulegen und zu dokumentieren, Zeichnungen und technische Unterlagen anzuwenden,
- 3.
- Werk- und Hilfsstoffe nach technischen und gesundheitlichen Anforderungen, nach Umweltaspekten sowie nach Wirtschaftlichkeit zu bewerten und nach Verwendungszwecken einzusetzen,
- 4.
- Schäfte herzustellen,
- 5.
- Bodenteile zuzuordnen und zu bearbeiten,
- 6.
- Leisten, Schäfte und Bodenteile vorzubereiten sowie Schäfte und Böden zu montieren,
- 7.
- Schuhe zu finishen, fertigzustellen und eine Endkontrolle durchzuführen sowie
- 8.
- fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung des betrieblichen Auftrags zu begründen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist das Anfertigen eines verkaufsfertigen Paares Schuhe zugrunde zu legen.
(3) 1Der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. 2Nach der Durchführung wird mit ihm auf der Grundlage der Dokumentation und anhand des angefertigten Paares Schuhe ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.
(4) Vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags hat der Ausbildende dem Prüfungsausschuss die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen.
(5) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt zwölf bis vierzehn Stunden. 2Davon entfallen auf das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten.
§ 13 Prüfungsbereich Schuhtechnik
(1) Im Prüfungsbereich Schuhtechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Arbeitsschritte zu planen,
- 2.
- Werk- und Hilfsstoffe nach ihren Eigenschaften und Merkmalen zu unterscheiden,
- 3.
- Zusammenhänge zwischen Materialien, Verarbeitungstechniken und Verwendungszwecken darzustellen,
- 4.
- Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen einzusetzen,
- 5.
- Schuhteile zu skizzieren und zu zeichnen,
- 6.
- Leistenformen und -sortimente zu unterscheiden, Leistenmaßsysteme anzuwenden,
- 7.
- Macharten zur Schuhherstellung anzuwenden,
- 8.
- Oberleder-Grundmodelle zu erstellen,
- 9.
- Kalkulationen nach vorgegebenen Daten durchzuführen,
- 10.
- die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit einzuhalten sowie
- 11.
- qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 210 Minuten.
§ 14 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Herstellen von Schaftteilen mit 20 Prozent,
- 2.
- Herstellen von Schuhen mit 40 Prozent,
- 3.
- Schuhtechnik mit 30 Prozent,
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",
- 3.
- in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".
(3) 1Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Schuhtechnik" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
- 1.
- der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und
- 2.
- die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Abschnitt 3 Weitere Berufsausbildung
§ 16 Anrechnung von Ausbildungszeiten
Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederverarbeitung kann im Umfang von zwei Jahren auf die Dauer der Berufsausbildung nach dieser Verordnung angerechnet werden.
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
§ 17 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch nicht die Zwischenprüfung absolviert hat.
§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 18 ändert mWv. 1. August 2017 SchuhfAusbV
1Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Schuhfertiger/zur Schuhfertigerin vom 11. Mai 1998 (BGBl. I S. 909), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Februar 2011 (BGBl. I S. 262) geändert worden ist, außer Kraft.
Schlussformel
Die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie
In Vertretung Rainer Baake
In Vertretung Rainer Baake
Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Schuhfertiger und zur Schuhfertigerin
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Beurteilen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen für die Schaftherstellung (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | a) Werk- und Hilfsstoffe nach ihren Eigenschaften und Merkmalen unterscheiden und nach Qualität beur- teilen b) Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere Leder, textile Flächengebilde und Kunststoffe, nach Verarbeitungs- möglichkeiten und Verwendungszwecken zuordnen c) Klebstoffe nach Arten, Verarbeitungsmöglichkeiten und Verwendungszwecken zuordnen d) Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör nach Sortimen- ten einordnen und lagern | 10 | |
e) Auswirkungen von Veredlungs- und Zurichtungspro- zessen, insbesondere auf Optik und Haltbarkeit, be- urteilen f) Werk- und Hilfsstoffe nach technischen und gesund- heitlichen Anforderungen, nach Umweltaspekten so- wie nach Wirtschaftlichkeit bewerten und nach Ver- wendungszwecken einsetzen | 4 | |||
2 | Zuschneiden und Stanzen von Werkstoffen für die Schaftherstellung (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | a) Werkstoffe auftragsbezogen auf Menge und Qualität prüfen und zuordnen b) Werkstoffe, insbesondere Leder, textile Flächenge- bilde und Kunststoffe, für das Zuschneiden und Stan- zen vorbereiten c) Werkstoffe nach technischen, gestalterischen und ökonomischen Gesichtspunkten unter Beachtung von Zuschneide- und Stanzregeln auslegen und ver- arbeiten d) Fehler beim Zuschneiden und Stanzen und ihre Fol- gen für die Weiterverarbeitung erkennen und beur- teilen e) Zuschnittteile auf Qualität und Paarigkeit prüfen, be- urteilen und übergeben | 18 | |
3 | Vorrichten von Schaftteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | a) Schaftteile zur Identifikation markieren b) Schaftteile, insbesondere für Halte- und Ziernähte, vorzeichnen c) Schaftteile spalten und schärfen d) Schaftteile kaschieren und walken e) Kanten färben und buggen f) Schaftteile prägen und perforieren | 10 | |
4 | Herstellen von Schäften (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | a) Naht- und Sticharten und ihre Einsatzgebiete unter- scheiden b) Nähgarne und -zwirne sowie Maschinennadeln aus- wählen c) Verarbeitungsvorschriften anwenden d) Schaftteile durch Steppen von Zier- und Haltenähten fügen e) Schaftteile durch Kleben fügen | 24 | |
f) Spezialnähte ausführen g) schmückendes und funktionelles Zubehör, insbeson- dere Reißverschlüsse, Ösen, Schnallen und Nieten, anbringen und einarbeiten h) Arbeitsergebnisse prüfen und Abschlussarbeiten durchführen, insbesondere Schäfte versäubern und reinigen | 12 | |||
5 | Beurteilen und Vorbereiten von Bodenteilen für die Herstellung und Weiter- verarbeitung (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | a) Bodenmaterialien nach Eigenschaften, Merkmalen und Verwendungszwecken unterscheiden und den Eigenschaften, Merkmalen und Verwendungszwe- cken zuordnen b) Bodenteile nach Materialien, Schuhtypen und Macharten unterscheiden, insbesondere Brand-, Zwischen- und Laufsohlen c) Bodenteile nach Verarbeitungsmöglichkeiten und Verwendungszwecken zuordnen d) Klebstoffe für die Bodenbearbeitung nach Arten, Ver- arbeitungsmöglichkeiten und Verwendungszwecken zuordnen e) Bodenteile bereitstellen und bearbeiten | 8 | |
6 | Vorbereiten und Montieren von Schäften und Bodenteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | a) Leisten, Schäfte und Bodenteile nach produktions- technischen Vorgaben zusammenstellen b) Leisten, Schäfte und Bodenteile vorbereiten c) Verbindungen und Montagetechniken von Schaft und Boden ausführen | 20 | |
7 | Finishen und Verkaufs- fertigmachen von Schuhen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | a) Finishprodukte materialbezogen auswählen b) Deck- oder Einlegesohlen einarbeiten und Schuhe reinigen c) Schuhe unter Berücksichtigung des Materials sowie nach technischen, gestalterischen und ökonomi- schen Gesichtspunkten finishen d) schmückendes und funktionelles Zubehör, insbeson- dere Garnituren, Senkel und Produktinformationen, anbringen e) Endkontrolle durchführen f) Schuhe verkaufsfertig machen, Kartons vorbereiten und Schuhe verpacken | 12 | |
8 | Ausarbeiten von Modellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | a) Leistenformen und -sortimente sowie Absatz- und Spitzensprengungen unterscheiden, Leistenmaßsys- teme anwenden b) Grundschnitte unterscheiden und zeichnen c) Modellentwürfe unter Berücksichtigung von techni- schen Vorgaben, aktuellen Trends, Einsatz, Funktion und Flächengestaltung zeichnen d) Leistenkopien anfertigen und kontrollieren e) Oberleder-Grundmodell erstellen und detaillieren, insbesondere mittels rechnergestützter Konstruktion (CAD) f) Modelle analysieren, Modellfehler feststellen und dokumentieren, Möglichkeiten zur Fehlerbehebung und zur Modelloptimierung vorschlagen | 8 |
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins- besondere Abschluss, Dauer und Beendigung b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs- betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung | |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er- läutern b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be- schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht- lichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben | ||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei- dung der Gefährdung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be- schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson- dere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | | |
5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | a) Arbeitsauftrag auf Durchführbarkeit prüfen, Auftrags- unterlagen bearbeiten b) Arbeitsmittel und -geräte auswählen und bereitstellen c) Arbeitsplatz nach ergonomischen, ökonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrich- ten, Grifftechniken beachten d) Arbeitsschritte festlegen und technische Unterlagen anwenden | 4 | |
e) Arbeitsablaufpläne erstellen, Skizzen und Zeichnun- gen anfertigen f) Kalkulationen nach vorgegebenen Daten durchführen | 4 | |||
6 | Handhaben von Arbeitsgeräten, Werkzeugen, Maschinen und Anlagen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | a) Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen hinsichtlich Material, Funktion und Einsatz auswählen und unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestim- mungen einsetzen b) Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen reinigen c) Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen einrichten, Prozessdaten einstellen, Prozesse überwachen, Verfahrensparame- ter korrigieren, insbesondere an rechnergestützten Maschinen | 6 | |
d) Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungs- beseitigung ergreifen e) vorbeugende Instandhaltung durchführen, insbeson- dere Verschleißteile kontrollieren, austauschen und Austausch veranlassen | 2 | |||
7 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | a) Informationen einholen, aufbereiten und auswerten b) berufsspezifische und fremdsprachliche Fachbegrif- fe, insbesondere englische, anwenden | 2 | |
c) auftragsbezogene Daten erfassen, auswerten und dokumentieren d) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Mitar- beiterinnen und im Team situationsgerecht führen und Sachverhalte darstellen e) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten, branchenspe- zifische Anwenderprogramme einsetzen | 4 | |||
8 | Durchführen von qualitäts- sichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 8) | a) Ziele, Aufgaben und betrieblichen Aufbau der Quali- tätssicherung unterscheiden b) Zwischenkontrollen durchführen und Arbeitsergeb- nisse feststellen und dokumentieren c) gesetzliche, kundenspezifische und betriebliche Vorgaben, insbesondere Schuhkennzeichnungen, beachten | 4 | |
d) Produktqualität beurteilen, insbesondere hinsichtlich Funktionalität, Passform, Optik und Haltbarkeit e) Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung der Abweichung ergreifen und dokumentieren f) Prüfmittel auswählen, Prüftechniken anwenden, Prüf- ergebnisse bewerten und dokumentieren g) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläu- fen beitragen h) Zusammenhänge zwischen qualitätssichernden Maß- nahmen, Produktivität, Wirtschaftlichkeit und Kun- denzufriedenheit berücksichtigen | 4 |
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