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§ 16 - Schuhfertigerausbildungsverordnung (SchuhfAusbV)
§ 16 Anrechnung von Ausbildungszeiten
Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederverarbeitung kann im Umfang von zwei Jahren auf die Dauer der Berufsausbildung nach dieser Verordnung angerechnet werden.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/16_SchuhfAusbV.htm