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§ 6 - Schuhfertigerausbildungsverordnung (SchuhfAusbV)
§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis
(1) 1Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. 2Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.
(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
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