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Anlage - Schuhfertigerausbildungsverordnung (SchuhfAusbV)
Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Schuhfertiger und zur Schuhfertigerin
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
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1 | Beurteilen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen für die Schaftherstellung (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | a) Werk- und Hilfsstoffe nach ihren Eigenschaften und Merkmalen unterscheiden und nach Qualität beur- teilen b) Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere Leder, textile Flächengebilde und Kunststoffe, nach Verarbeitungs- möglichkeiten und Verwendungszwecken zuordnen c) Klebstoffe nach Arten, Verarbeitungsmöglichkeiten und Verwendungszwecken zuordnen d) Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör nach Sortimen- ten einordnen und lagern | 10 | |
e) Auswirkungen von Veredlungs- und Zurichtungspro- zessen, insbesondere auf Optik und Haltbarkeit, be- urteilen f) Werk- und Hilfsstoffe nach technischen und gesund- heitlichen Anforderungen, nach Umweltaspekten so- wie nach Wirtschaftlichkeit bewerten und nach Ver- wendungszwecken einsetzen | 4 | |||
2 | Zuschneiden und Stanzen von Werkstoffen für die Schaftherstellung (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | a) Werkstoffe auftragsbezogen auf Menge und Qualität prüfen und zuordnen b) Werkstoffe, insbesondere Leder, textile Flächenge- bilde und Kunststoffe, für das Zuschneiden und Stan- zen vorbereiten c) Werkstoffe nach technischen, gestalterischen und ökonomischen Gesichtspunkten unter Beachtung von Zuschneide- und Stanzregeln auslegen und ver- arbeiten d) Fehler beim Zuschneiden und Stanzen und ihre Fol- gen für die Weiterverarbeitung erkennen und beur- teilen e) Zuschnittteile auf Qualität und Paarigkeit prüfen, be- urteilen und übergeben | 18 | |
3 | Vorrichten von Schaftteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | a) Schaftteile zur Identifikation markieren b) Schaftteile, insbesondere für Halte- und Ziernähte, vorzeichnen c) Schaftteile spalten und schärfen d) Schaftteile kaschieren und walken e) Kanten färben und buggen f) Schaftteile prägen und perforieren | 10 | |
4 | Herstellen von Schäften (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | a) Naht- und Sticharten und ihre Einsatzgebiete unter- scheiden b) Nähgarne und -zwirne sowie Maschinennadeln aus- wählen c) Verarbeitungsvorschriften anwenden d) Schaftteile durch Steppen von Zier- und Haltenähten fügen e) Schaftteile durch Kleben fügen | 24 | |
f) Spezialnähte ausführen g) schmückendes und funktionelles Zubehör, insbeson- dere Reißverschlüsse, Ösen, Schnallen und Nieten, anbringen und einarbeiten h) Arbeitsergebnisse prüfen und Abschlussarbeiten durchführen, insbesondere Schäfte versäubern und reinigen | 12 | |||
5 | Beurteilen und Vorbereiten von Bodenteilen für die Herstellung und Weiter- verarbeitung (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | a) Bodenmaterialien nach Eigenschaften, Merkmalen und Verwendungszwecken unterscheiden und den Eigenschaften, Merkmalen und Verwendungszwe- cken zuordnen b) Bodenteile nach Materialien, Schuhtypen und Macharten unterscheiden, insbesondere Brand-, Zwischen- und Laufsohlen c) Bodenteile nach Verarbeitungsmöglichkeiten und Verwendungszwecken zuordnen d) Klebstoffe für die Bodenbearbeitung nach Arten, Ver- arbeitungsmöglichkeiten und Verwendungszwecken zuordnen e) Bodenteile bereitstellen und bearbeiten | 8 | |
6 | Vorbereiten und Montieren von Schäften und Bodenteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | a) Leisten, Schäfte und Bodenteile nach produktions- technischen Vorgaben zusammenstellen b) Leisten, Schäfte und Bodenteile vorbereiten c) Verbindungen und Montagetechniken von Schaft und Boden ausführen | 20 | |
7 | Finishen und Verkaufs- fertigmachen von Schuhen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | a) Finishprodukte materialbezogen auswählen b) Deck- oder Einlegesohlen einarbeiten und Schuhe reinigen c) Schuhe unter Berücksichtigung des Materials sowie nach technischen, gestalterischen und ökonomi- schen Gesichtspunkten finishen d) schmückendes und funktionelles Zubehör, insbeson- dere Garnituren, Senkel und Produktinformationen, anbringen e) Endkontrolle durchführen f) Schuhe verkaufsfertig machen, Kartons vorbereiten und Schuhe verpacken | 12 | |
8 | Ausarbeiten von Modellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | a) Leistenformen und -sortimente sowie Absatz- und Spitzensprengungen unterscheiden, Leistenmaßsys- teme anwenden b) Grundschnitte unterscheiden und zeichnen c) Modellentwürfe unter Berücksichtigung von techni- schen Vorgaben, aktuellen Trends, Einsatz, Funktion und Flächengestaltung zeichnen d) Leistenkopien anfertigen und kontrollieren e) Oberleder-Grundmodell erstellen und detaillieren, insbesondere mittels rechnergestützter Konstruktion (CAD) f) Modelle analysieren, Modellfehler feststellen und dokumentieren, Möglichkeiten zur Fehlerbehebung und zur Modelloptimierung vorschlagen | 8 |
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins- besondere Abschluss, Dauer und Beendigung b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs- betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung | |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er- läutern b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be- schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht- lichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben | ||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei- dung der Gefährdung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be- schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson- dere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | | |
5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | a) Arbeitsauftrag auf Durchführbarkeit prüfen, Auftrags- unterlagen bearbeiten b) Arbeitsmittel und -geräte auswählen und bereitstellen c) Arbeitsplatz nach ergonomischen, ökonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrich- ten, Grifftechniken beachten d) Arbeitsschritte festlegen und technische Unterlagen anwenden | 4 | |
e) Arbeitsablaufpläne erstellen, Skizzen und Zeichnun- gen anfertigen f) Kalkulationen nach vorgegebenen Daten durchführen | 4 | |||
6 | Handhaben von Arbeitsgeräten, Werkzeugen, Maschinen und Anlagen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | a) Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen hinsichtlich Material, Funktion und Einsatz auswählen und unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestim- mungen einsetzen b) Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen reinigen c) Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen einrichten, Prozessdaten einstellen, Prozesse überwachen, Verfahrensparame- ter korrigieren, insbesondere an rechnergestützten Maschinen | 6 | |
d) Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungs- beseitigung ergreifen e) vorbeugende Instandhaltung durchführen, insbeson- dere Verschleißteile kontrollieren, austauschen und Austausch veranlassen | 2 | |||
7 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | a) Informationen einholen, aufbereiten und auswerten b) berufsspezifische und fremdsprachliche Fachbegrif- fe, insbesondere englische, anwenden | 2 | |
c) auftragsbezogene Daten erfassen, auswerten und dokumentieren d) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Mitar- beiterinnen und im Team situationsgerecht führen und Sachverhalte darstellen e) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten, branchenspe- zifische Anwenderprogramme einsetzen | 4 | |||
8 | Durchführen von qualitäts- sichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 8) | a) Ziele, Aufgaben und betrieblichen Aufbau der Quali- tätssicherung unterscheiden b) Zwischenkontrollen durchführen und Arbeitsergeb- nisse feststellen und dokumentieren c) gesetzliche, kundenspezifische und betriebliche Vorgaben, insbesondere Schuhkennzeichnungen, beachten | 4 | |
d) Produktqualität beurteilen, insbesondere hinsichtlich Funktionalität, Passform, Optik und Haltbarkeit e) Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung der Abweichung ergreifen und dokumentieren f) Prüfmittel auswählen, Prüftechniken anwenden, Prüf- ergebnisse bewerten und dokumentieren g) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläu- fen beitragen h) Zusammenhänge zwischen qualitätssichernden Maß- nahmen, Produktivität, Wirtschaftlichkeit und Kun- denzufriedenheit berücksichtigen | 4 |
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