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§ 4 - Schuhfertigerausbildungsverordnung (SchuhfAusbV)

V. v. 28.02.2017 BGBl. I S. 309 (Nr. 9)
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 806-22-1-108 Berufliche Bildung

§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild



(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

2Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Beurteilen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen für die Schaftherstellung,

2.
Zuschneiden und Stanzen von Werkstoffen für die Schaftherstellung,

3.
Vorrichten von Schaftteilen,

4.
Herstellen von Schäften,

5.
Beurteilen und Vorbereiten von Bodenteilen für die Herstellung und Weiterverarbeitung,

6.
Vorbereiten und Montieren von Schäften und Bodenteilen,

7.
Finishen und Verkaufsfertigmachen von Schuhen sowie

8.
Ausarbeiten von Modellen.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,

6.
Handhaben von Arbeitsgeräten, Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,

7.
betriebliche und technische Kommunikation sowie

8.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.



 

Zitierungen von § 4 SchuhfAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SchuhfAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchuhfAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage SchuhfAusbV (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Schuhfertiger und zur Schuhfertigerin
... und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen für die Schaftherstellung ( § 4 Absatz 2 Nummer 1 ) a) Werk- und Hilfsstoffe nach ihren Eigenschaften und Merkmalen unterscheiden und ... und Stanzen von Werkstoffen für die Schaftherstellung ( § 4 Absatz 2 Nummer 2 ) a) Werkstoffe auftragsbezogen auf Menge und Qualität prüfen und zuordnen ... 18   3 Vorrichten von Schaftteilen ( § 4 Absatz 2 Nummer 3 ) a) Schaftteile zur Identifikation markieren b) Schaftteile, insbesondere für ... 4 Herstellen von Schäften ( § 4 Absatz 2 Nummer 4 ) a) Naht- und Sticharten und ihre Einsatzgebiete unter- scheiden b) ... von Bodenteilen für die Herstellung und Weiter- verarbeitung ( § 4 Absatz 2 Nummer 5 ) a) Bodenmaterialien nach Eigenschaften, Merkmalen und Verwendungszwecken ... und Montieren von Schäften und Bodenteilen ( § 4 Absatz 2 Nummer 6 ) a) Leisten, Schäfte und Bodenteile nach produktions- technischen Vorgaben ... 7 Finishen und Verkaufs- fertigmachen von Schuhen ( § 4 Absatz 2 Nummer 7 ) a) Finishprodukte materialbezogen auswählen b) Deck- oder Einlegesohlen ...   12 8 Ausarbeiten von Modellen ( § 4 Absatz 2 Nummer 8 ) a) Leistenformen und -sortimente sowie Absatz- und Spitzensprengungen ... 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht ( § 4 Absatz 3 Nummer 1 ) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins- besondere Abschluss, ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes ( § 4 Absatz 3 Nummer 2 ) a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er- läutern b) ... 3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ( § 4 Absatz 3 Nummer 3 ) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- beitsplatz feststellen und ... zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz ( § 4 Absatz 3 Nummer 4 ) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen ... 5 Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen ( § 4 Absatz 3 Nummer 5 ) a) Arbeitsauftrag auf Durchführbarkeit prüfen, Auftrags- unterlagen ... von Arbeitsgeräten, Werkzeugen, Maschinen und Anlagen ( § 4 Absatz 3 Nummer 6 ) a) Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen hinsichtlich Material, ... 7 Betriebliche und technische Kommunikation ( § 4 Absatz 3 Nummer 7 ) a) Informationen einholen, aufbereiten und auswerten b) berufsspezifische und ... Durchführen von qualitäts- sichernden Maßnahmen ( § 4 Absatz 3 Nummer 8 ) a) Ziele, Aufgaben und betrieblichen Aufbau der Quali- tätssicherung ...