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§ 13 - Sonstige-Energiegewinnungsbereiche-Verordnung (SoEnergieV)

V. v. 21.09.2021 BGBl. I S. 4328 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
Geltung ab 01.10.2021; FNA: 754-29-3 Energieversorgung
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§ 13 Rechtsfolgen der Antragsberechtigung und Bekanntgabe der Antragsberechtigung



(1) 1Mit der Erteilung der Antragsberechtigung nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 hat der Bieter, dem die Antragsberechtigung erteilt wurde (antragsberechtigter Bieter), das ausschließliche Recht zur Beantragung eines Planfeststellungsverfahrens nach den Bestimmungen des Teils 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen auf See und von sonstigen Energiegewinnungsanlagen auf dem Bereich, für den die Antragsberechtigung erteilt wurde. 2Im Planfeststellungsverfahren ist der antragsberechtigte Bieter an seine Angaben nach § 8 aus dem Gebot gebunden. 3Weichen die Angaben in den Planunterlagen von den Angaben aus dem Gebot ab, die für die Erteilung der Antragsberechtigung wesentlich waren, beendet die Planfeststellungsbehörde das Verfahren durch ablehnenden Bescheid.

(2) 1Wird eine Antragsberechtigung wegen Nichtigkeit, Rücknahme, Widerruf, anderweitiger Aufhebung oder aus sonstigen Gründen vor Einleitung des Planfeststellungsverfahrens oder während der Durchführung des vorgenannten Planfeststellungsverfahrens unwirksam, so erlischt das Recht zur Beantragung eines Planfeststellungsverfahrens nach Absatz 1; ein bereits eingeleitetes Planfeststellungsverfahren ist durch die Planfeststellungsbehörde zu beenden. 2Wird eine Antragsberechtigung nach Beendigung des Planfeststellungsverfahrens und nach Erteilung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung für Windenergieanlagen auf See und sonstige Energiegewinnungsanlagen auf dem ausgeschriebenen sonstigen Energiegewinnungsbereich oder Teilbereich durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie nach § 15 Absatz 3 widerrufen oder aus den in Satz 1 genannten Gründen unwirksam, so werden ein für einen sonstigen Energiegewinnungsbereich oder Teilbereich bereits ergangener Planfeststellungsbeschluss oder eine bereits erteilte Plangenehmigung unwirksam.

(3) 1Wird ganz oder teilweise ein Planfeststellungsverfahren durch ablehnenden Bescheid beendet oder ein Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung unwirksam, wird eine für den betreffenden sonstigen Energiegewinnungsbereich oder Teilbereich erteilte Antragsberechtigung in dem gleichen Umfang unwirksam. 2Der ausgeschriebene sonstige Energiegewinnungsbereich oder Teilbereich soll grundsätzlich nach § 5 erneut ausgeschrieben werden.

(4) 1Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie gibt die Antragsberechtigung mit den folgenden Angaben auf seiner Internetseite bekannt:

1.
dem Gebotstermin der Ausschreibung, dem Energieträger, für den die Antragsberechtigung erteilt wird, und

2.
den Namen der jeweils antragsberechtigten Bieter mit Angabe des sonstigen Energiegewinnungsbereichs oder Teilbereichs.

2Die Antragsberechtigung ist eine Woche nach der öffentlichen Bekanntgabe nach Satz 1 als bekanntgegeben anzusehen.

(5) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie unterrichtet die Bieter, denen eine Antragsberechtigung erteilt wurde, unverzüglich über die Erteilung.

(6) Die Erteilung der Antragsberechtigung durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 berechtigt den antragsberechtigten Bieter zusätzlich zur Antragsstellung auf Förderung nach dem Programm zur Förderung der Erzeugung von grünem Wasserstoff auf See.



 

Zitierungen von § 13 SoEnergieV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 SoEnergieV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SoEnergieV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 SoEnergieV Ausschreibungsverfahren
... nach § 6 bekannt. Sofern die Antragsberechtigung für eine Fläche nach § 13 Absatz 2 oder Absatz 3 unwirksam wird, soll diese Fläche von dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ...
§ 14 SoEnergieV Realisierungsfristen (vom 01.01.2023)
... innerhalb von zwei Monaten nach Unterrichtung über die Erteilung der Antragsberechtigung nach § 13 Absatz 5 ein Konzept für ein Untersuchungsprogramm in Anlehnung an den „Standard Untersuchung ... innerhalb von 24 Monaten nach Unterrichtung über die Erteilung der Antragsberechtigung nach § 13 Absatz 5 die zur Durchführung des Anhörungsverfahrens über den Plan nach § 73 Absatz 1 ...