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§ 13 - Sportbootführerscheinverordnung (SpFV)
Artikel 1 V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1016, 4043 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 72 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 10.05.2017; FNA: 9511-30 Verkehrsordnung
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Geltung ab 10.05.2017; FNA: 9511-30 Verkehrsordnung
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§ 13 Entziehung der Fahrerlaubnis oder des Befähigungsnachweises
§ 13 wird in 8 Vorschriften zitiert
(1) 1Wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen von Sportbooten als untauglich oder unzuverlässig erweist, ist ihm vorbehaltlich der Anwendung des Seesicherheitsuntersuchungsgesetzes die Fahrerlaubnis oder der Befähigungsnachweis von der nach § 16 Absatz 3 Satz 1 zuständigen Behörde zu entziehen. 2Bestehen Zweifel an der Tauglichkeit, kann von der nach § 16 Absatz 3 Satz 1 zuständigen Behörde die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses verlangt werden. 3Der Inhaber der Fahrerlaubnis gilt als widerleglich unzuverlässig, wenn er seiner Verpflichtung nach § 14 Absatz 5 nicht innerhalb einer Woche, nachdem die Anordnung über das Ruhen der Fahrerlaubnis vollziehbar geworden ist, nachgekommen ist.
(2) 1Die Fahrerlaubnis kann von der nach § 16 Absatz 3 Satz 1 zuständigen Behörde entzogen werden, wenn der Inhaber wiederholt einer Auflage nach § 6 Absatz 4 Satz 1 nicht nachkommt. 2Die Wasserschutzpolizeien der Länder teilen der zuständigen Behörde die ihnen bekannten Tatsachen mit, die eine Entziehung rechtfertigen können.
(3) Liegen bei einer ausländischen Fahrerlaubnis die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis vor, hat die Entziehung die Wirkung der Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
(4) 1Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Entziehung. 2Der Inhaber hat den Sportbootführerschein unverzüglich bei der nach § 16 Absatz 3 Satz 1 zuständigen Behörde abzugeben.
(5) Die nach § 16 Absatz 3 Satz 1 zuständige Behörde kann die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis an Auflagen und Bedingungen binden.
(6) 1Die zuständige Behörde teilt die Entziehung der Fahrerlaubnis den beliehenen Verbänden unverzüglich mit. 2Sofern der Inhaber seine Verpflichtung nach Absatz 4 nicht erfüllt hat, teilt die zuständige Behörde die Entziehung auch den Wasserschutzpolizeien der Länder unverzüglich mit.
Zitierungen von § 13 SpFV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 SpFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SpFV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 SpFV Ruhen der Fahrerlaubnis
... des § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 5 Absatz 1 Satz 2 die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 vorliegen. Sie kann das befristete Ruhen der Fahrerlaubnis nach Maßgabe der ... der Länder, im Falle des Absatzes 3 auch der ausstellenden Behörde mit. § 13 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (7) Ein nach anderen Vorschriften angeordnetes Verbot, Fahrzeuge auf ...
§ 15 SpFV Sicherstellung von Befähigungszeugnissen
... Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass eine Erlaubnis entzogen ( § 13 ) oder das Ruhen der Erlaubnis angeordnet (§ 14) wird, so kann der Sportbootführerschein ... ein vorläufig sichergestelltes Befähigungszeugnis ist der für die Entscheidung nach § 13 oder nach § 14 zuständigen Behörde von dem Sicherstellenden zur amtlichen ...
§ 16 SpFV Zuständige Stellen (vom 01.05.2024)
... Richtlinien wahrzunehmen. (3) Über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 13 oder die Anordnung des Ruhens der Fahrerlaubnis nach § 14 entscheidet die Generaldirektion ...
§ 18 SpFV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.10.2021)
... nach § 6 Absatz 4 Satz 1 oder 3 zuwiderhandelt, 3. entgegen § 11 Satz 3 oder § 13 Absatz 4 Satz 2 einen dort genannten Sportbootführerschein nicht oder nicht rechtzeitig abgibt, 4. ...
Zitat in folgenden Normen
BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 286
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 01.10.2024)
... der Fahrerlaubnis oder des Befähigungsnachweises (See und Binnen) § 13 Absatz 1 SpFV 768 49 Anordnung des Ruhens der Fahr- erlaubnis (See ...
Sportseeschifferscheinverordnung
neugefasst durch B. v. 03.03.1998 BGBl. I S. 394; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 412
§ 13 SportSeeSchV Rücknahme und Entzug (vom 10.05.2017)
... Wird eine Fahrerlaubnis für den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen nach § 13 Absatz 1 oder 2 der Sportbootführerscheinverordnung entzogen, so ist gleichzeitig ein Sportküstenschifferschein, ein Sportseeschifferschein und ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Artikel 72 BEG IV Folgeänderungen zum Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz
... vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird aufgehoben. (4) In § 13 Absatz 1 Satz 1 der Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016, 4043), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 18. ...
Zweite Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich
V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1016, 4043
Artikel 7 2. SpBootRÄndV Änderung der Sportseeschifferscheinverordnung (vom 10.05.2017)
... durch die Wörter „für den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen nach § 13 Absatz 1 oder 2 der Sportbootführerscheinverordnung " ersetzt. b) In Absatz 1a werden die Wörter „nach § 8a der ...
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