(1)
1Wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen von Sportbooten als untauglich oder unzuverlässig erweist, ist ihm die Fahrerlaubnis oder der Befähigungsnachweis von der nach
§ 16 Absatz 3 Satz 1 zuständigen Behörde zu entziehen.
2Bestehen Zweifel an der Tauglichkeit, kann von der nach
§ 16 Absatz 3 Satz 1 zuständigen Behörde die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses verlangt werden.
3Der Inhaber der Fahrerlaubnis gilt als widerleglich unzuverlässig, wenn er seiner Verpflichtung nach
§ 14 Absatz 5 nicht innerhalb einer Woche, nachdem die Anordnung über das Ruhen der Fahrerlaubnis vollziehbar geworden ist, nachgekommen ist.
(2)
1Die Fahrerlaubnis kann von der nach
§ 16 Absatz 3 Satz 1 zuständigen Behörde entzogen werden, wenn der Inhaber wiederholt einer Auflage nach
§ 6 Absatz 4 Satz 1 nicht nachkommt.
2Die Wasserschutzpolizeien der Länder teilen der zuständigen Behörde die ihnen bekannten Tatsachen mit, die eine Entziehung rechtfertigen können.
(3) Liegen bei einer ausländischen Fahrerlaubnis die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis vor, hat die Entziehung die Wirkung der Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
(4)
1Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Entziehung.
2Der Inhaber hat den Sportbootführerschein unverzüglich bei der nach
§ 16 Absatz 3 Satz 1 zuständigen Behörde abzugeben.
(5) Die nach
§ 16 Absatz 3 Satz 1 zuständige Behörde kann die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis an Auflagen und Bedingungen binden.
(6) 1Die zuständige Behörde teilt die Entziehung der Fahrerlaubnis den beliehenen Verbänden unverzüglich mit. 2Sofern der Inhaber seine Verpflichtung nach Absatz 4 nicht erfüllt hat, teilt die zuständige Behörde die Entziehung auch den Wasserschutzpolizeien der Länder unverzüglich mit.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 14 SpFV Ruhen der Fahrerlaubnis ... des § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 5 Absatz 1 Satz 2 die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 vorliegen. Sie kann das befristete Ruhen der Fahrerlaubnis nach Maßgabe der ... der Länder, im Falle des Absatzes 3 auch der ausstellenden Behörde mit. § 13 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (7) Ein nach anderen Vorschriften angeordnetes Verbot, Fahrzeuge auf ...
BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 29.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 28
neugefasst durch B. v. 03.03.1998 BGBl. I S. 394; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 412
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Zweite Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich
V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1016, 4043