§ 13
Ein ehemaliger Deutscher und seine minderjährigen Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, können auf Antrag eingebürgert werden, wenn ihre Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und sie die Voraussetzungen des
§ 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfüllen.
Frühere Fassungen von § 13 StAG
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interne Verweise§ 3 StAG (vom 27.06.2024) ... 2 des Bundesvertriebenengesetzes (§ 7), 5. durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16 und 40a). (2) Die Staatsangehörigkeit erwirbt auch, wer seit ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDrittes Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1124
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 5 EUAufhAsylRUG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes ... der Besserung und Sicherung außer Betracht bleiben kann." 11. § 13 wird wie folgt gefasst: „§ 13 Ein ehemaliger Deutscher und ... bleiben kann." 11. § 13 wird wie folgt gefasst: „§ 13 Ein ehemaliger Deutscher und seine minderjährigen Kinder, die ihren ... die bis zum 30. März 2007 gestellt worden sind, sind die §§ 8 bis 14 und 40c weiter in ihrer vor dem 28. August 2007 (BGBl. I S. 1970) geltenden Fassung ...
Viertes Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
G. v. 12.08.2021 BGBl. I S. 3538
Zitate in aufgehobenen TitelnGesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit
G. v. 22.02.1955 BGBl. I S. 65; aufgehoben durch Artikel 2 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
§ 9 StAngRegG ... 1 Abs. 2 Nr. 3 desselben Gesetzes im Geltungsbereich dieses Gesetzes Aufnahme finden soll. § 13 des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (Reichsgesetzbl. S. 583) gilt ...
§ 24 StAngRegG ... die Voraussetzungen für eine Einbürgerung gemäß § 8 oder § 13 des Staatsangehörigkeitsgesetzes für gegeben erachtet. (2) Die Unwirksamkeit ...
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