Start
>
Inhalt StBerG
>
§ 13
Änderungsalarm
Hier klicken für
Titel, Fundstelle, Änderungen
etc.
§ 13 - Steuerberatungsgesetz (StBerG)
neugefasst durch B. v. 04.11.1975
BGBl. I S. 2735
; zuletzt geändert durch
Artikel 32
G. v. 23.10.2024
BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 04.11.1975; FNA: 610-10
Allgemeines Steuerrecht
53 weitere Fassungen
|
wird in 205 Vorschriften zitiert
Erster Teil Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
Zweiter Abschnitt Lohnsteuerhilfevereine
Erster Unterabschnitt Aufgaben
§ 12
←
→
§ 14
§ 13 Zweck und Tätigkeitsbereich
(1) Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern zur Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach §
4
Nr. 11 für ihre Mitglieder.
(2) Lohnsteuerhilfevereine bedürfen für ihre Tätigkeit der Anerkennung.
§ 12
←
Inhaltsverzeichnis
→
§ 14
Vorschriftensuche
§ / Art.
Gesetz
Volltextsuche
nur in StBerG
buzer.de
Normalansicht
nach oben
↑
unten
↓
Anzeige
Link zu dieser Seite
: https://www.buzer.de/13_StBerG.htm
Inhaltsverzeichnis
|
Ausdrucken/PDF
|
nach oben
Menü:
Normalansicht
|
Start
|
Suchen
|
Sachgebiete
|
Aktuell
|
Verkündet
|
Web-Plugin
|
Über buzer.de
|
Qualität
|
Kontakt
|
Support
|
Werbung
|
Datenschutz, Impressum
informiert bleiben:
Änderungsalarm
|
Web-Widget
|
RSS-Feed