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§ 13 - Stabilisierungsfondsgesetz (StFG)
Artikel 1 G. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 1982 (Nr. 46); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 30.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 254
Geltung ab 18.10.2008; FNA: 660-3 Bundesbürgschaften
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Geltung ab 18.10.2008; FNA: 660-3 Bundesbürgschaften
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§ 13 Befristung und Länderbeteiligung
(1) 1Stabilisierungsmaßnahmen des Fonds einschließlich der Maßnahmen nach den §§ 6a und 8a sind bis zum 31. Dezember 2015 möglich. 2Anschließend ist der Fonds abzuwickeln und aufzulösen. 3Für den Fonds ist ein Schlussergebnis zu ermitteln. 4Dabei sind Ergebnisse für die bis zum 31. Dezember 2012 gewährten Maßnahmen und die nach dem 31. Dezember 2012 gewährten Maßnahmen separat auszuweisen. 5Dem Ergebnis für bis zum 31. Dezember 2012 gewährte Maßnahmen werden dabei auch die Ergebnisse von Maßnahmen nach den Absätzen 1a und 1b zugerechnet, soweit sie Anschlussmaßnahmen nach den Absätzen 1a und 1b zu bis zum 31. Dezember 2012 ergriffenen Maßnahmen sind.
(1a) Der Fonds kann sich auch nach dem 31. Dezember 2015 an Unternehmen des Finanzsektors gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung beteiligen, an denen er auf Grund von Maßnahmen nach § 7 bereits beteiligt ist, soweit dies erforderlich ist, um den Anteil seiner Kapitalbeteiligung an dem Unternehmen aufrechtzuerhalten oder gewährte Stabilisierungsmaßnahmen abzusichern.
(1b) 1Die Gewährung von Darlehen durch den Fonds nach § 8a Absatz 10 Satz 1 ist nach dem in Absatz 1 genannten Datum möglich. 2Gleiches gilt für eine Übertragung von Risikopositionen sowie nichtstrategienotwendiger Geschäftsbereiche der übertragenden Gesellschaft auf eine bereits errichtete Abwicklungsanstalt durch Rechtsgeschäft oder Umwandlung zum Zwecke der Abwicklung und in diesem Zusammenhang die Übernahme von Verlustausgleichspflichten durch den Fonds nach § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 1a. 3Im Falle einer nachträglichen Übertragung nach Satz 2 können abweichend von § 8a Absatz 1 Satz 1 auch Risikopositionen übertragen werden, die nach dem 31. Mai 2014 erworben wurden. 4Für die Entscheidung der Anstalt über die nachträgliche Übertragung sowie die näheren Bedingungen gilt § 8a Absatz 3 und 4 entsprechend. 5Bei der Festlegung von Bedingungen nach § 8a Absatz 4, insbesondere einer Verlustausgleichspflicht oder Haftung nach § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 1a, bleiben Anteile, die der Fonds nach Errichtung der Abwicklungsanstalt an der übertragenden Gesellschaft erworben hat, außer Betracht.
(2) 1Nach Abwicklung des Fonds wird das verbleibende Ergebnis für bis zum 31. Dezember 2012 gewährte Maßnahmen zwischen Bund und Ländern im Verhältnis 65:35 aufgeteilt. 2Die Beteiligung der Länder ist auf einen Höchstbetrag von 7,7 Milliarden Euro begrenzt. 3Die Aufteilung auf die einzelnen Länder erfolgt zur Hälfte nach Einwohnern (Stand 30. Juni 2008) und zur Hälfte nach dem Bruttoinlandsprodukt 2007 in jeweiligen Preisen.
(2a) 1Das verbleibende Ergebnis für die nach dem 31. Dezember 2012 gewährten Maßnahmen wird zwischen Bund und Ländern im Verhältnis 65:35 aufgeteilt, soweit es positiv ist. 2Sofern dieses Ergebnis negativ ist, ist der Restrukturierungsfonds im Sinne des § 1 des Restrukturierungsfondsgesetzes gegenüber dem Fonds zum Ausgleich verpflichtet.
(3) 1Soweit Landesbanken oder Zweckgesellschaften, die deren Risikopositionen übernommen haben, durch Maßnahmen des Fonds unterstützt werden, tragen hieraus resultierende finanzielle Lasten die Länder entsprechend ihren Anteilen an den Landesbanken oder Zweckgesellschaften zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes. 2Der Bund trägt gemäß seinem Anteil zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes die Lasten der Finanzinstitutionen nach § 2, an denen er beteiligt ist.
(4) Die Einzelheiten der Abwicklung und Auflösung des Fonds bestimmt die Bundesregierung jeweils durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Deutschen Bundestages und des Bundesrates bedarf.
(5) Der Haushaltsausschuss und der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages sind über Erlass und Änderungen der Rechtsverordnungen nach Absatz 4 unverzüglich zu unterrichten.
Text in der Fassung des Artikels 1 FMSA-Neuordnungsgesetz (FMSANeuOG) G. v. 23. Dezember 2016 BGBl. I S. 3171 m.W.v. 1. Januar 2019
Frühere Fassungen von § 13 StFG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2019 | Artikel 1 FMSA-Neuordnungsgesetz (FMSANeuOG) vom 23.12.2016 BGBl. I S. 3171 |
aktuell vorher | 01.01.2015 | Artikel 5 BRRD-Umsetzungsgesetz vom 10.12.2014 BGBl. I S. 2091 |
aktuell vorher | 01.01.2013 | Artikel 1 Drittes Finanzmarktstabilisierungsgesetz (3. FMStG) vom 20.12.2012 BGBl. I S. 2777 |
aktuell vorher | 01.03.2012 | Artikel 1 Zweites Finanzmarktstabilisierungsgesetz (2. FMStG) vom 24.02.2012 BGBl. I S. 206 |
aktuell vorher | 31.12.2010 | Artikel 4 Restrukturierungsgesetz vom 09.12.2010 BGBl. I S. 1900 |
aktuell vorher | 23.07.2009 | Artikel 1 Gesetz zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung vom 17.07.2009 BGBl. I S. 1980 |
aktuell vorher | 09.04.2009 | Artikel 1 Finanzmarktstabilisierungsergänzungsgesetz (FMStErgG) vom 07.04.2009 BGBl. I S. 725 |
aktuell | vor 09.04.2009 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 13 StFG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 StFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 StFG Kreditermächtigung (vom 29.12.2020)
... Dezember 2010 ergriffenen Maßnahmen sowie deren Anschlussmaßnahmen gemäß § 13 Absatz 1a und 1b dieses Gesetzes gilt Artikel 143d Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des ...
§ 14 StFG Steuern (vom 01.07.2021)
... mit dem Fonds vergleichbaren Einrichtung, wenn die Stabilisierungsmaßnahmen innerhalb der in § 13 Absatz 1 genannten Frist durchgeführt werden. Satz 1 ist auf Maßnahmen im Sinne des ...
§ 26 StFG Befristung; Verordnungsermächtigung (vom 04.11.2022)
... des Bundesrates bedarf, die der Zustimmung des Deutschen Bundestages bedarf. (4) § 13 Absatz 5 gilt ...
§ 26g StFG Befristung; Verordnungsermächtigung (vom 29.12.2023)
... nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat. (4) § 13 Absatz 5 gilt ...
Zitat in folgenden Normen
Restrukturierungsfondsgesetz (RStruktFG)
Artikel 3 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1900, 1921; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 3 RStruktFG Aufgaben und Verwendungszwecke des Restrukturierungsfonds (vom 26.06.2021)
... § 2 Absatz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes. Sie werden nach Maßgabe von § 13 Absatz 2a des Stabilisierungsfondsgesetzes auch zum Ausgleich eines negativen Schlussergebnisses des Finanzmarktstabilisierungsfonds ...
§ 17 RStruktFG Übergangsvorschriften (vom 17.07.2020)
... den Beitragsjahren 2013 und 2014 nicht zur Deckung der Ausgleichsverpflichtungen gemäß § 13 Absatz 2a des Stabilisierungsfondsgesetzes ausreichen, kann die Abwicklungsbehörde Sonderbeiträge nach Maßgabe von § 12c ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Abwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG)
G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1864
Artikel 4 AbwMechG Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes
... den Beitragsjahren 2013 und 2014 nicht zur Deckung der Ausgleichsverpflichtungen gemäß § 13 Absatz 2a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes ausreichen, kann die Anstalt Sonderbeiträge nach Maßgabe von § 12c Absatz 2 bis 5 ...
Artikel 6 AbwMechG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
... „Teil 3 Stabilisierungsmaßnahmen". g) Nach der Angabe zu § 13 wird folgende Angabe eingefügt: „Teil 4 Besteuerung". h) ... 9. § 4 Absatz 1a Satz 2 bis 4 wird aufgehoben. 10. Nach § 13 wird folgende Überschrift eingefügt: „Teil 4 Besteuerung". ...
BRRD-Umsetzungsgesetz
G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091
Artikel 3 BRRDUG Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes
... § 2 Absatz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes. Sie werden nach Maßgabe von § 13 Absatz 2a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes auch zum Ausgleich eines negativen Schlussergebnisses des Finanzmarktstabilisierungsfonds ... den Beitragsjahren 2013 und 2014 nicht zur Deckung der Ausgleichsverpflichtungen gemäß § 13 Absatz 2a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes ausreichen, kann der Restrukturierungsfonds von den beitragspflichtigen Unternehmen im Sinne des ...
Artikel 5 BRRDUG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
... Stabilisierungsmaßnahmen haben können." 15. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „31. ...
Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung
G. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 1959
Artikel 10 BürgEntlG-KV Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
... Fonds vergleichbaren Einrichtung, wenn die Stabilisierungsmaßnahmen innerhalb der in § 13 Absatz 1 genannten Frist durchgeführt werden." ...
Drittes Finanzmarktstabilisierungsgesetz (3. FMStG)
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2777
Artikel 1 3. FMStG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
... 2010 ergriffenen Maßnahmen sowie deren Anschlussmaßnahmen gemäß § 13 Absatz 1a und 1b dieses Gesetzes gilt Artikel 143d Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des ... gilt Artikel 143d Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Grundgesetzes." 14. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... Absatz 2 wird angefügt: „(2) Anschlussmaßnahmen nach § 13 Absatz 1a oder 1b zu bis zum 31. Dezember 2012 gewährten Stabilisierungsmaßnahmen ...
Artikel 3 3. FMStG Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes
... „(2a) Der Restrukturierungsfonds wird nach Maßgabe von § 13 Absatz 2a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes zum Ausgleich eines negativen ... die Wörter „, die Ausgleichsverpflichtungen gemäß § 13 Absatz 2a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" eingefügt. b) In ... die Wörter „, der absehbaren Ausgleichsverpflichtungen gemäß § 13 Absatz 2a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" eingefügt. c) Absatz ... die Wörter „und bei Entstehung von Ausgleichsverpflichtungen gemäß § 13 Absatz 2a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" eingefügt. bb) In ... die" durch die Wörter „, der Ausgleichsverpflichtungen gemäß § 13 Absatz 2a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes und der" ersetzt. d) In ... Sonderbeiträge, die zur Deckung von Ausgleichsverpflichtungen gemäß § 13 Absatz 2a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes erhoben wurden." f) In ... Wörter „sowie zur Finanzierung von Ausgleichsverpflichtungen gemäß § 13 Absatz 2a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" eingefügt. 4. § ...
Finanzmarktstabilisierungsergänzungsgesetz (FMStErgG)
G. v. 07.04.2009 BGBl. I S. 725
Artikel 1 FMStErgG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
... den §§ 1 und 4 des Rettungsübernahmegesetzes" ersetzt. 6. In § 13 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Der Fonds kann sich ...
Gesetz zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1980
Artikel 1 FStFEntwG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
... durch die Wörter „nach den §§ 6, 7 und 8" ersetzt. 10. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ...
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2023
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 406
Artikel 1 HFinG 2023 Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes
... nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat. (4) § 13 Absatz 5 gilt ...
Restrukturierungsgesetz
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1900
Artikel 4 RStruktG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
... des Fonds begünstigten Unternehmens" eingefügt. 10. In § 13 wird nach Absatz 1a folgender Absatz 1b eingefügt: „(1b) Die Übernahme ...
Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz (WStFG)
G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 543
Artikel 1 WStFG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
... und parlamentarische Unterrichtung § 12 Verwaltungskosten § 13 Befristung und Länderbeteiligung Teil 4 Besteuerung § 14 ... des Bundesrates bedarf, die der Zustimmung des Deutschen Bundestages bedarf. (4) § 13 Absatz 5 gilt entsprechend. Teil 3 Besteuerung § 27 Steuern (1) ...
Zweites Finanzmarktstabilisierungsgesetz (2. FMStG)
G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 206
Artikel 1 2. FMStG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
... Organe sind zur Auskunft vor dem Gremium berechtigt und verpflichtet." 15. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 1a wird jeweils die ...
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