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§ 13 - Tabaksteuerverordnung (TabStV)

Artikel 1 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3263 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 204
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-1-8-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 13 Registrierter Empfänger



(1) Die Erlaubnis als registrierter Empfänger nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes ist nur Personen zu erteilen, die Tabakwaren mit vorschriftsmäßigen Steuerzeichen empfangen wollen, es sei denn, der Empfang erfolgt im Rahmen einer steuerfreien Verwendung.

(2) 1Wer als registrierter Empfänger nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes Tabakwaren unter Steueraussetzung nicht nur gelegentlich empfangen will, hat die Erlaubnis im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. 2Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:

1.
ein Lageplan mit dem beantragten Empfangsort im Betrieb mit Angabe der Anschrift,

2.
eine Darstellung der Buchführung über den Empfang und den Verbleib der Tabakwaren.

3Für das Sortenverzeichnis gilt § 5 Absatz 2 entsprechend.

(3) 1Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 2Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 2 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(4) 1Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als registrierter Empfänger. 2Mit der Erlaubnis wird für jeden Empfangsort eine Verbrauchsteuernummer vergeben. 3Werden Tabakwaren ohne Steuerzeichen empfangen, ist vor der Erteilung der Erlaubnis Sicherheit für die Steuer nach § 7 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes zu leisten. 4§ 7 Satz 2 sowie § 19 gelten entsprechend. 5Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden.

(5) Das Hauptzollamt kann, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden, auf Antrag des registrierten Empfängers unter Widerrufsvorbehalt zulassen, dass Tabakwaren als in dessen Betrieb aufgenommen gelten, sobald er im Steuergebiet daran Besitz erlangt hat.

(6) 1Der registrierte Empfänger hat ein Belegheft sowie Aufzeichnungen über die in seinen Betrieb aufgenommenen Tabakwaren zu führen. 2Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. 3Werden die Tabakwaren zu den in § 30 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e und f des Gesetzes genannten Zwecken verwendet und ist der registrierte Empfänger in Besitz einer Erlaubnis nach § 46 Absatz 1, führt er die Aufzeichnungen nach Satz 1 in den Aufzeichnungen nach § 46 Absatz 3. 4Die in den Betrieb aufgenommenen Tabakwaren sind vom registrierten Empfänger unverzüglich aufzuzeichnen.

(7) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7a, 8 und 9 entsprechend.

(8) 1Wer als registrierter Empfänger im Einzelfall nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes Tabakwaren unter Steueraussetzung empfangen will, hat die Erlaubnis im Voraus beim Hauptzollamt unter Angabe der Menge sowie des Versenders der Tabakwaren nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. 2Für das Sortenverzeichnis gilt § 5 Absatz 2 entsprechend. 3Das Hauptzollamt kann weitere Angaben sowie Aufzeichnungen über die aufgenommenen Tabakwaren verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 4Für die Erlaubnis gilt Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Erlaubnis auf die beantragte Menge und den angegebenen Versender sowie auf eine Beförderung und auf einen bestimmten Zeitraum zu beschränken ist. 5Werden Tabakwaren auch ohne Steuerzeichen empfangen, ist vor der Erteilung der Erlaubnis Sicherheit für die Steuer nach § 7 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes zu leisten.





 

Frühere Fassungen von § 13 TabStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2021 (20.08.2021)Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 11.08.2021 BGBl. I S. 3602
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 4 Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
vom 14.08.2020 BGBl. I S. 1960
aktuell vorher 01.07.2011 (05.07.2011)Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
aktuellvor 01.07.2011 (05.07.2011)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13 TabStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 TabStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TabStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 60 TabStV Ordnungswidrigkeiten (vom 13.02.2023)
...  1. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 3 Satz 2, § 13 Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 8 Satz 2 , § 14 Absatz 1 Satz 3 oder § 37 Absatz 1 Satz 3, § 15 Absatz 1 Satz 1, § 24 ... entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 8 Absatz 3 Satz 2, § 13 Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 8 Satz 2 , § 14 Absatz 1 Satz 3 oder § 37 Absatz 1 Satz 3, § 15 Absatz 1 Satz 1, § 24 ... § 8 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 oder 2 oder Absatz 5, jeweils auch in Verbindung mit § 13 Absatz 7 , § 14 Absatz 6, § 37 Absatz 2 Satz 1, § 40 Absatz 7, § 40a Absatz 7 oder ... Absatz 7 oder § 46 Absatz 3, b) § 8 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 7 , § 14 Absatz 6 oder § 37 Absatz 2 Satz 1, c) § 11 Satz 1 oder § 30 ... auch in Verbindung mit § 32 Absatz 8, § 37 Absatz 2 Satz 1 oder § 46 Absatz 3, § 13 Absatz 6 Satz 1 oder 4 , § 14 Absatz 5 Satz 1 oder 3, § 40 Absatz 6 Satz 1 oder 3 oder § 40a Absatz 6 Satz ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
Artikel 1 6. VerbrStÄndV Änderung der Tabaksteuerverordnung
... Gefährdung der Steuerzeichenschuld eine Sicherheitsleistung zu verlangen." 6. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:  ...

Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 1 7. VerbrStÄndV Änderung der Tabaksteuerverordnung (vom 09.11.2022)
... 3 Satz 1 und Satz 2 wird jeweils das Wort „zuständigen" gestrichen. 16. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ... § 8 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 oder 2 oder Absatz 5, jeweils auch in Verbindung mit § 13 Absatz 7 , § 14 Absatz 6, § 37 Absatz 2 Satz 1, § 40 Absatz 7, § 40a Absatz 7 oder ... 7 oder § 46 Absatz 3, b) § 8 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 7 , § 14 Absatz 6 oder § 37 Absatz 2 Satz 1, c) § 11 Satz 1 oder § ...

Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960
Artikel 4 VStDÜVEV Änderung der Tabaksteuerverordnung
...  § 59 (weggefallen)". 2. In § 6 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 4 Satz 1 , § 14 Absatz 3 Satz 1 und § 46 Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort ...