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§ 13 - Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG)

Artikel 1 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 569 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 194
Geltung ab 20.05.2016, abweichend siehe Artikel 8; FNA: 2125-12 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 13 Inhaltsstoffe von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern



(1) Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn

1.
sie den Anforderungen einer nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 erlassenen Rechtsverordnung genügen,

2.
bei der Herstellung der zu verdampfenden Flüssigkeit nur Inhaltsstoffe von hoher Reinheit verwendet werden, wobei bis auf technisch unvermeidbare Spuren keine anderen Stoffe als diese reinen Inhaltsstoffe enthalten sein dürfen, und

3.
bei der Herstellung der zu verdampfenden Flüssigkeit außer Nikotin nur Inhaltsstoffe verwendet werden, die in erhitzter und nicht erhitzter Form kein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsschäden erforderlich ist, für elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter

1.
die Verwendung bestimmter Inhaltsstoffe allgemein oder für bestimmte Zwecke sowie die Anwendung bestimmter Verfahren beim Herstellen oder Behandeln zu verbieten oder zu beschränken,

2.
Höchstmengen für den Gehalt an bestimmten Inhaltsstoffen festzusetzen,

3.
Vorschriften über den Reinheitsgrad von Inhaltsstoffen zu erlassen.



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Frühere Fassungen von § 13 TabakerzG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.07.2023Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes
vom 19.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 194

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13 TabakerzG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 TabakerzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TabakerzG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 34 TabakerzG Strafvorschriften (vom 22.07.2023)
... 1 ein neuartiges Tabakerzeugnis in den Verkehr bringt, 7. entgegen a) § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 2, b) § 13 Absatz ... entgegen a) § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 2 , b) § 13 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 oder c) § 14 Absatz 1 Satz 1, ... Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 2, b) § 13 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 oder c) § 14 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder 3 Satz 1 in Verbindung mit einer ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Lebensmittel für bestimmte Verbrauchergruppen-Verordnung (LMBVV)
Artikel 1 V. v. 26.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 115, 2
Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV)
Artikel 1 V. v. 27.04.2016 BGBl. I S. 980; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 196
Sonstige
Verordnung zur Neuordnung des Rechts über bestimmte Lebensmittel
V. v. 26.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 115
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse
V. v. 27.04.2016 BGBl. I S. 980
Zweite Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung
V. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1201
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes
G. v. 19.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 194
Artikel 1 3. TabakerzGÄndG Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes
... 2, § 6 Absatz 2 Nummer 1 und 2, den §§ 9, 10 Absatz 2, in § 12 Absatz 5, § 13 Absatz 2 , § 14 Absatz 3 Satz 2, § 15 Absatz 2, § 17 Absatz 2, § 21 Absatz 2, § 22 ...